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Articles de revues sur le sujet « Vom Rechte »

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Oster, Jan. « Privatrechtliche Schadensersatzansprüche zur Durchsetzung des Unionsrechts am Beispiel der Schadensersatzrichtlinie 2014/104/EU ». Europarecht 54, no 6 (2019) : 578–601. http://dx.doi.org/10.5771/0531-2485-2019-6-578.

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Résumé :
Inwiefern dienen Schadensersatzansprüche der Durchsetzung des EU-Rechts selbst? Der Beitrag stellt die These auf, dass subjektiven Rechten im Unionsrecht nicht nur eine intrinsische, sondern auch eine instrumentale Funktion zukommt. EU-Recht ist kodifizierte policy und dient insbesondere der Verwirklichung des Binnenmarktes. Folglich ist das Konzept subjektiver Rechte als Instrument zur Umsetzung politischer Zielsetzungen im EU-Recht stärker vertreten als im deutschen Recht. Der Beitrag analysiert diese Entwicklung theoretisch und dogmatisch am Beispiel der Schadensersatzrichtlinie 2014/104/EU und vor dem Hintergrund des vom Neofunktionalismus vorhergesagten „Ausstrahlens“ (spillover effect) europäischer Integration.
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2

Nieth, Jennifer, et Axel Wehrend. « Sonografische Topografie abdominaler Organe und Strukturen beim equinen Neonaten ». Tierärztliche Praxis Ausgabe G : Großtiere / Nutztiere 47, no 04 (août 2019) : 230–43. http://dx.doi.org/10.1055/a-0959-1961.

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Résumé :
Zusammenfassung Ziel Die Studie hatte zum Ziel, einen systematischen, standardisierten Untersuchungsgang für die Abdominalsonografie beim neonatalen Fohlen vorzustellen und die physiologischen topografischen Verhältnisse einiger Abdominalorgane und -strukturen zu beschreiben. Material und Methode Bei 57 neonatalen Fohlen erfolgte eine standardisierte sonografische Untersuchung des Abdomens in rechter und linker Seitenlage unter Evaluierung der folgenden Körperabschnitte: alle Interkostalräume bei der Körperhälften sowie ventrales Abdomen, unterteilt in 6 Segmente (links, mittig und rechts kranial sowie links, mittig und rechts kaudal). Für jedes Organ wurden die Lokalisationen dokumentiert, an denen es darstellbar war. Zudem wurden 10 tote Fohlen sonografisch untersucht und danach seziert, um die Topografie der Organe zu überprüfen. Ergebnisse Es konnte ein systematischer Untersuchungsgang des Abdomens beim neugeborenen Fohlen erarbeitet und die Ausdehnung einiger abdominaler Organe beschrieben werden. Die Nabelvene ist im mittleren kranialen Abdominalsegment lokalisiert, der Urachus im mittleren kaudalen Segment. Die Nabelarterien finden sich in ihrem Anfangsbereich im mittleren kaudalen Segment und zweigen sich jeweils ins linke bzw. rechte Segment auf. Die Blase ist ein lagekonstantes Organ im kaudalen Abdomen, das sich je nach Füllungszustand vom mittleren kaudalen bis ins linke und rechte kaudale Segment erstreckt. Die rechte Niere kann zwischen dem 15. und 17. Interkostalraum (IKR) dargestellt werden, die linke im 16. und 17. IKR. Die Milz zeigt eine Lagekonstanz zwischen dem linken 10.–16. IKR und stellt sich häufig im linken kranialen Abdominalsegment dar. Die Leber befindet sich im rechten und mittleren kranialen Abdomen sowie rechts zwischen 6. und 17. IKR und links im 7. IKR, der Magen im linken und mittleren Segment und linksseitig zwischen 9. und 11. IKR. Das Duodenum weist eine Lagekonstanz für den rechten 12. IKR auf. Das Jejunum lässt sich oft in den linken kaudalen sowie im vorderen und hinteren mittleren Abdominalsegment darstellen. Die Darstellung des Zäkums gelingt zwischen 15. IKR und Fossa paralumbalis der rechten Körperseite, die des Kolons vor allem im mittleren kaudalen Abdomen sowie in den beiden rechten Abdominalsegmenten. Schlussfolgerung und klinische Relevanz Durch eine systematische sonografische Untersuchung des Abdomens lassen sich beim neonatalen Fohlen die wichtigsten Abdominalorgane darstellen.
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3

Augustin, Magdalena. « Vom Denkmalschutz zum Heimatschutz ? » sub\urban. zeitschrift für kritische stadtforschung 7, no 1/2 (15 mai 2019) : 211–22. http://dx.doi.org/10.36900/suburban.v7i1/2.469.

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Résumé :
Im Zuge einiger Neu- und Umbauprojekte kam es in Wien in den letzten Jahren immer wieder zu heftigen Debatten um die Bewahrung alter Bausubstanz. Nicht selten lässt sich beobachten, dass die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) versucht, sich aktiv in den Diskurs einzubringen und sich für den Erhalt bestimmter Gebäude einsetzt. Die FPÖ gibt sich volksnah und denkmalschützerisch. Der folgende Text untersucht Online-Auftritte der FPÖ und analysiert die verschiedenen Verschränkungen von rechten Deutungsmustern im Denkmalschutzdiskurs. Anhand der Beispiele des Café und Schloss Cobenzl und der Steinhofgründe am Rande Wiens wird gezeigt, welche Strategien die FPÖ verfolgt. Dabei zeigt sich, dass die Rechte jene Kontroversen besonders stark nutzt, die zugleich politisch und emotional sind. Vor allem in der Deutungshoheit von Geschichte in ihrer baulichen Manifestation wittern die Rechten Chancen.
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Simon, Thomas. « Vom „zusammengesetzten Staat“ zum „dezentralisierten Einheitsstaat“ ». Forschungen zur Brandenburgischen und Preußischen Geschichte : Volume 29, Issue 1-2 29, no 1-2 (1 janvier 2019) : 29–80. http://dx.doi.org/10.3790/fbpg.29.1-2.29.

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Résumé :
In Preußen wie in Österreich ist die Gesamtstaatsbildung bekanntlich über das Entwicklungsstadium des „zusammengesetzten Staates“ erfolgt. Unter einem „zusammengesetzten Staat“ wird hier eine Form der Staatsbildung verstanden, bei der vormals eigenständige Territorien zunächst auf dynastischem Wege miteinander verbunden werden, meist dadurch, dass die regierenden Fürstenhäuser in diesen Territorien aussterben, so dass die landesfürstlichen Rechte über Land und Leute auf erbrechtlichem Wege an eine andere Dynastie übergehen. Allerdings werden die Länder auf diese Weise nur dynastisch miteinander verbunden; man kann hier von einer „dynastischen Union von Ständestaaten“ sprechen. Die Teile einer solchen „Union“, die einzelnen „Länder“ und Territorien, bleiben rechtlich betrachtet selbständig, mit eigenem Recht, einer eigenen „Regierung“ und Verwaltung und vor allem mit eigenen Ständen, die sich nach dem Wegfall des eigenen Landesfürsten in aller Regel zum entscheidenden Faktor eines territorialen Partikularismus entwickelt haben.
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Saur, Markus. « Vom Maß der Zeit ». Berliner Theologische Zeitschrift 37, no 1 (28 septembre 2020) : 42–58. http://dx.doi.org/10.1515/bthz-2020-0005.

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Résumé :
Zusammenfassung Wie das Leben zu einem gelingenden Leben werden kann und wann die rechte Zeit für etwas sei, sind Grundfragen weisheitlichen Denkens. Kohelets Reflexionen über die Zeit bewegen sich in diesem Kontext und machen das konkrete Erleben von Zeit zum Ausgangspunkt. Auf empirischer Grundlage entwickelt Kohelet Deutungen der Zeit, die bei ihm immer handlungsleitend gewendet werden: Das Erleben und Deuten von Zeit hat Konsequenzen für die Gestaltung des Lebens als eines Zeitraums, in dem sich Gelingen ereignen kann.
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Kuljic, Todor. « Die linke und die rechte todesauffassung : Zur kritik einer antitotalitären thanatologie ». Filozofija i drustvo 22, no 4 (2011) : 111–26. http://dx.doi.org/10.2298/fid1104111k.

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Résumé :
Hier sind die tiefere Schichten in der Todesauffassung bei der Ideologien der Linke und der Rechte untersucht und die Frage nach ihren antitotalit?ren Glei?chsetzung in punkto Betrachtung gestellt. Zu diesem Zweck werden verschiedene Opfersauffassungen und verschiedene Heilshoffnungen, aber auch verschiedene Ideolosierungen des Todes im Faschismus und Sozialismus gelegt, verglichen und in einen breiteren Kontext gestellt. Daraus folgt der starke Kluft zwischen linken und rechten Auffassung von normalen Lebensumst?nden. Die Herrschaft (nicht der Gott) formiert und auf ideologische Weise n?tzt Angst vom Tod. F?r die kritische Theorie ist die Gegen?berstellung von Leben und Tod ein Teil von emanzipatorische Praxis und Kapitalismuskritik. Die dargelegte Kritik der neoliberalen Thanathologie ist ein Teil von dieser Absicht.
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7

Wells, D. A., et Stephan Speicher. « 'Vom Rechte'. Ein Kommentar im Rahmen der zeitgenossischen Literaturtradition ». Modern Language Review 83, no 2 (avril 1988) : 505. http://dx.doi.org/10.2307/3731783.

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Bothfeld, Silke, Petra Kaps et Peer Rosenthal. « Mehr Weiterbildung durch neue soziale Rechte ? » WSI-Mitteilungen 72, no 6 (2019) : 421–30. http://dx.doi.org/10.5771/0342-300x-2019-6-421.

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Résumé :
Weiterbildung gilt als Schlüsselinstrument zur Bewältigung des Strukturwandels. Der Beitrag unterzieht die mit dem Qualifizierungschancengesetz 2019 eingeführten Bildungsgutscheine für Beschäftigte sowie zwei weitere in der Diskussion befindliche Neuregelungen zur Weiterbildung von Beschäftigten – das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgeschlagene Persönliche Erwerbstätigenkonto sowie den von Gerhard Bosch entwickelten Weiterbildungsfonds – einer institutionentheoretischen Policy-Analyse. Dieser Analyseansatz ist dadurch begründet, dass sich die Effektivität neuer Instrumente daran bemisst, ob Zweck und Zielgruppe angemessen spezifiziert sind, neue mit bestehenden individuellen und kollektiven sozialen Rechten in Einklang stehen und eine institutionelle Passförmigkeit mit dem bestehenden Policy-Regime insgesamt gegeben ist. Damit liefert die Analyse politische Maßstäbe für die Bewertung der Machbarkeit und der institutionellen Folgen von Vorschlägen zur Weiterbildungsförderung, die ebenso notwendig sind wie ökonomische Kosten-Nutzen-Abschätzungen.
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Sommer, Andreas Urs. « Wie kommt die Idee zum Philosophen ? » Zeitschrift für Ideengeschichte 13, no 4 (2019) : 126–31. http://dx.doi.org/10.17104/1863-8937-2019-4-126.

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Résumé :
Er wird abgeholt, der Ich-Erzähler, von Jungfrauen, die am "Tor der Bahnen von Nacht und Tag" die Göttin Dike so zu bereden wissen, dass die dem Erdling Einlass gewährt. " Vertrauensvoll also epfing mich die Göttin, sie ergriff mit ihrer Hand meine Rechte, begrüßte mich und sprach die folgenden Worte: "Junger Mann, Gefährte unsterblicher Wagenlenkerinnen, der du mit dem Suten, die dich tragen, mein Haus erreicht hast, willkommen" Es ist ja kein böses Geschick, das dich fortgeleitet hat über diesen Weg, um ans Zeil zu gelangen - ein Weg, der weitab vom üblichen Pfad der Menschen liegt -, sondern göttliche Fügung und Recht'"
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Ladeur, Karl-Heinz. « Subjektive Rechte und Theorie der Prozeduralisierung : Vom Universalismus des Rechts zur rechtlichen Modellbildung unter Ungewißheitsbedingungen ». Kritische Justiz 27, no 1 (1994) : 42–57. http://dx.doi.org/10.5771/0023-4834-1994-1-42.

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Breidenbach, Stephan. « Massenverfahren : Digitale Tools für die Rechte der Verbraucher ». Konfliktdynamik 10, no 3 (2021) : 164–68. http://dx.doi.org/10.5771/2193-0147-2021-3-164.

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Résumé :
Der Beitrag beleuchtet in 15 Thesen die Rolle von »Legal Tech« bei Massenver­ fahren. »Legal Tech« bietet einen erfolg­ versprechenden Ansatz, die Chancen der Einmalkläger bzw. Einmalbeklagten zu erweitern und das systemische Macht­ungleichgewicht, das zwischen den Beteiligten besteht, teilweise zu beseitigen. Digitale Tools ermöglichen die Industri­alisierung und Automatisierung von Rechtsdienstleistungen mit einer Stan­dardisierung auf hohem Niveau. Der Paradigmenwechsel liegt darin, Recht nicht mehr vom ganzen Textdokument her zu betrachten, sondern als eine in­telligente Zusammenstellung von Text­bausteinen. Auf digitale Tools bauen neue Geschäfts­modelle auf. Nicht inhaltlich, aber strukturell gleiche Fälle mit wiederkehrenden Ausführungen finden sich zu Tausenden. Durch Industrialisierung werden die Kosten gesenkt und mehr Recht für größere Verkehrskreise erschlossen (»Access to Law«). Die Industrialisierung von Rechtsdienstleistungen hat damit das Potenzial, zu mehr Qualität in den juristischen Berufen beizutragen.
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Morsak, Louis. « Stephan Speicher, „Vom Rechte“. Ein Kommentar im Rahmen der zeitgenössischen Literaturtradition ». Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte : Germanistische Abteilung 105, no 1 (1 août 1988) : 322–24. http://dx.doi.org/10.7767/zrgga.1988.105.1.322.

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Knauß, Stefan. « Pachamama als Ökosystemintegrität – Die Rechte der Natur in der Verfassung von Ecuador und ihre umweltethische Rechtfertigung ». Zeitschrift für Praktische Philosophie 7, no 2 (décembre 2020) : 221–44. http://dx.doi.org/10.22613/zfpp/7.2.9.

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Résumé :
Die Verfassung von Ecuador (2008) enthält als weltweit erste Rechte der Natur (engl. Rights of Nature, „RoN“). Natur wird neben Menschen und Körperschaften als Rechtsträger benannt (Art. 10). Ihr wird ein Recht auf Existenz und Regeneration (Art. 71) zugesprochen, das unabhängig von menschlichen Rechten gilt (Art. 72) und von allen Menschen weltweit eingeklagt werden darf (Art. 73). Die Verfassung stützt sich auf den indigenen Naturbegriff Pachamama und erläutert deren Schutzanspruch durch das andine Konzept des Guten Lebens (span. buen vivir). Die Umweltethik (Environmental Ethics) bezeichnet ein holisitisches Naturverständnis als „Ökozentrismus“, wenn der Natur als überindividueller Ganzheit ein irreduzibler Schutzstatus zugesprochen wird. Der umweltethische Ökozentrismus der Verfassung von Ecuador lässt sich erfolgreich gegen drei Kritiken verteidigen. Ökozentrische Positionen seien, 1) unvereinbar mit dem methodischen Individualismus der Menschenrechte. Ökosysteme selbst seien 2) „bloß“ vom menschlichen Beobachter abhängige Entitäten, die 3) über kein inhärentes Kriterium für Schädigungen verfügten. Die Konkretisierung des Ökozentrismus in Bezug auf die Verfassung von Ecuador erlaubt drei Thesen: 1) Der Schutz der Natur als überindividueller Ganzheit darf nicht als alleiniges ethisches Prinzip (monistischer Holismus) missverstanden werden. Innerhalb eines pluralistischen Holismus besitzt der Ökozentrismus nicht per se Vorrang gegenüber den Interessen individueller Naturwesen und juristischer Personen. 2) Da Ökosysteme im Gegensatz zu individuellen Naturwesen keine ontologisch selbstständigen Entitäten sind, lassen sich deren Rechte nicht analog zu denen natürlicher Personen begründen. Die Environmental Personhood (Gordon 2018) ist gemäß der Association Theory der Rechtspersönlichkeit als ein menschliches Konstrukt zu verstehen (Miller 2019). 3) Der Maßstab für die Schädigung von Ökosystemen kann nicht als ein der Natur inhärentes, objektives Kriterium „aufgefunden“ werden. Ökologische Schäden an der „Integrität, Stabilität und Schönheit“ (Leopold 1949) der Natur sind vielmehr Schäden an menschlichen Werten. Als solche entspringen sie im Falle der ecuadorianischen Verfassung vor allem nichtinstrumentellen menschlichen Bezugnahmen auf die Natur. Der Natur wird hierbei eudaimonistischer Wert und moralischer Selbstwert zugeschrieben (Potthast et al. 2007).
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Winkler, Johanna G., Eva J. Brandl, H. Joachim Bretz, Andreas Heinz et Meryam Schouler-Ocak. « Psychische Symptombelastung bei Asylsuchenden in Abhängigkeit vom Aufenthaltsstatus ». Psychiatrische Praxis 46, no 04 (12 décembre 2018) : 191–99. http://dx.doi.org/10.1055/a-0806-3568.

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Résumé :
Zusammenfassung Ziele der Studie Untersuchung der Sicht von Asylbewerbern auf rechtliche Situation, Asylverfahren und Lebensbedingungen und deren Einfluss auf psychische Belastungen. Methode 650 Asylbewerber in Berlin erhielten einen Fragebogen. Ergebnisse 76,3 % (N = 496) beantworteten den Fragebogen vollständig. Von diesen hatten 74,6 % Symptome einer psychischen Erkrankung, und dies mit signifikantem Zusammenhang zu unsicherem Aufenthaltsstatus. Sehr belastete Personen nahmen Hilfsangebote, integrationsfördernde Maßnahmen und ihre Rechte im Asylverfahren weniger wahr. In unserer Stichprobe befanden sich nur 11,6 % der Asylbewerber mit krankheitswertiger psychischer Symptomatik in psychiatrischer Behandlung. Schlussfolgerung Die Daten zeigen die hohe Relevanz psychischer Belastungen bei Geflüchteten.
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Kasten, Erich, et Aglaja Stirn. « Body Integrity Identity Disorder (BIID) ». Zeitschrift für Psychiatrie, Psychologie und Psychotherapie 57, no 1 (janvier 2009) : 55–61. http://dx.doi.org/10.1024/1661-4747.57.1.55.

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Résumé :
Beschrieben wird ein 48-jähriger Mann, der seit seinem 8.–9. Lebensjahr den Wunsch verspürt, sich ein Bein etwa 25 cm oberhalb des Knies amputieren zu lassen. Der Betroffene wurde testpsychologisch mit diversen Verfahren untersucht und einer Exploration unterzogen. Psychische Auffälligkeiten konnten, abgesehen vom Amputationswunsch, nicht festgestellt werden. Er arbeitet erfolgreich als Akademiker und lebt zufrieden in einer intakten (homosexuellen) Beziehung. Auffällig war, dass der Amputationswunsch während seines Lebens vom linken auf das rechte Bein wechselte, dabei aber immer exakt dieselbe Körperlokalisation betraf. Dies widerspricht der Theorie, dass BIID-Betroffene darunter leiden, ein bestimmtes Körperteil nicht in ihr Körperschema integriert zu haben. Das zugrunde liegende Konzept ist eher das Ideal der «Einbeinigkeit», nicht aber die Ablehnung eines verhassten Körperteils.
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Hittel, J. P., H. Elser et M. Henze. « Mukoepidermoid-Karzinom der Glandula Submandibularis nach hochdosierter Radioiod-therapie : Fallpräsentation und Literaturübersicht ». Nuklearmedizin 37, no 01 (1998) : 38–42. http://dx.doi.org/10.1055/s-0038-1629857.

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Résumé :
ZusammenfassungFallpräsentation einer 42jährigen Patientin, die aufgrund eines papillären Schilddrüsenkarzinoms vom 14. bis 20. Lebensjahr sechsmalig mit insgesamt 19,2 GBq 131I therapiert wurde. 17 Jahre nach Abschluß der Ra-dioiodtherapien zeigte sich eine histologisch gesicherte chronische Strahlensialadenitis der linken Glandula submandibularis. Vier weitere Jahre später wurde die rechte Glandula submandibularis aufgrund eines Mukoepidermoidkarzinoms mit Infiltration eines lokoregionären Lymphknotens extirpiert.Literaturübersicht und kritische Wertung der bislang publizierten Fälle von Speicheldrüsen-Zweitkarzinomen nach hochdosierten Radioiodthe-rapien.
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Mumme, A., G. Asciutto, B. Marpe, O. Köster, L. Barbera et B. Geier. « Pelvine Insuffizienz und Varikosis der unteren Extremität ». Phlebologie 35, no 05 (2006) : 243–48. http://dx.doi.org/10.1055/s-0037-1622149.

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Résumé :
Zusammenfassung Ziel: Patienten mit symptomatischer Varikosis, die zusätzlich klinische und/oder duplexsonographische Zeichen einer pelvinen venösen Insuffizienz (PVI) aufwiesen, erhielten eine selektive retrograde Katheter-Phlebographie der Beckenvenen. Patienten, Methode: Bei 101 Patienten (Frauen im mittleren Alter von 49,3 Jahre) wurden zwischen Oktober 1999 und Dezember 2003 die Beckenvenen selektiv dargestellt. Die rechte Femoralvene wurde unter örtlicher Betäubung punktiert, von dort aus erfolgte mit Hilfe von Angiographie-Kathetern die selektive Darstellung der Ovarialvenen sowie der Vv. iliacae internae. Das Vorhandensein und die Ausdehnung eines etwaigen Refluxes wurden erfasst und die vom Reflux betroffenen Venenabschnitte aufgezeichnet. Ergebnisse: Die retrograde selektive Phlebographie zeigte eine PVI bei 75 Patientinnen (74,2%). Die linke V. ovarica sowie die rechte V. iliaca interna waren am häufigsten von Reflux betroffen (je n = 41; 54,6%). Eine insuffiziente linke V. iliaca interna fand sich in 35 Fällen (46,6%) und eine Insuffizienz der rechten V. ovarica in drei Fällen (4%). Bei der Hälfte der Patientinnen mit einer PVI konnte ein Reflux in mehr als einem der Beckenvenen-Hauptstämme nachgewiesen werden (n = 38; 50,6%). Eine Verbindung des pelvinen Refluxes zu varikösen epifaszialen Venen in der Leistenregion oder an den Beinen war in 44 Fällen (58,6%) vorhanden. Schlussfolgerungen: Die selektive, retrograde Katheter-Phlebographie stellt eine sichere und effektive Untersuchungsmethode dar, um Reflux in den Beckenvenen nachzuweisen. Solch ein Reflux fand sich bei 75% der Patientinnen in unserem Studienkollektiv. Eine kombinierte Insuffizienz mit Reflux in mehr als einem der Beckenvenenstämme war ein häufiger Befund und in etwa 60% der Fälle wurden Varizen an den Beinen von dem pelvinen Reflux gespeist.
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Hofmann, Werner, et Astrid Zobel. « Der ärztliche Sachverständige im Arzthaftungsprozess : Was hat sich seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes geändert ? » Das Gesundheitswesen 80, no 07 (juillet 2018) : 656–70. http://dx.doi.org/10.1055/a-0641-0764.

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ZusammenfassungMit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) wurden im Februar 2013 eine ganze Reihe gesetzlicher Neuregelungen für unterschiedliche Geltungsbereiche des Gesundheitswesens in Kraft gesetzt. Für die Arzthaftung brachte das Patientenrechtegesetz mit der Einführung der Paragraphen 630a–h in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine auf Transparenz ausgerichtete Darstellung allgemeiner vertragstypischer Aspekte, eine zusammenfassende gesetzliche Regelung der Patientenaufklärung und -einwilligung, die Normierung der Behandlungsdokumentation und eine neue Grundlage für die Einsichtsrechte in die Behandlungsakte. Dabei wurden die im Rahmen höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Besonderheiten des Behandlungsvertrags in Gesetzesform überführt und die aus der gefestigten Rechtsprechung bekannten, unter bestimmten Voraussetzungen für den Patienten als günstig anzunehmenden Tatsachenvermutungen als Ausnahmen vom Prinzip der objektiven Beweislast abschließend zusammengefasst. In der vorliegenden Arbeit werden die Regelungen der neuen Paragraphen 630a–h im BGB vorgestellt und im Hinblick auf die vom ärztlichen Sachverständigen im Arzthaftungsprozess zu berücksichtigenden Konsequenzen untersucht.
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Marsch, Nikolaus. « Kontrafakturen und Cover-Versionen aus Karlsruhe – Anmerkungen zu den „Recht auf Vergessen“-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (6.11.2019, 1 BvR 16/13 und 1 BvR 276/17) ». Zeitschrift für europarechtliche Studien 23, no 4 (2020) : 597–625. http://dx.doi.org/10.5771/1435-439x-2020-4-597.

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Résumé :
Mit seinen beiden „Recht auf Vergessen“-Entscheidungen balanciert das Bundesverfassungsgericht den europäischen und nationalen Grundrechtsschutz neu aus. Ist ein Sachverhalt vollständig durch Unionsrecht determiniert, zieht das Gericht in Urteilsverfassungsbeschwerden nunmehr die Grundrechtecharta als Prüfungsmaßstab heran. Im Spielraumbereich, der durch Unionsrecht beeinflusst, aber nicht vollständig determiniert ist, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht die fachgerichtlichen Entscheidungen weiterhin grundsätzlich am Maßstab des Grundgesetzes. Es begründet dies mit einer Vermutung, nach der die Unionsgrundrechte durch die Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet sind. Als Hintergrundfolie für die Entscheidungen dient dabei das europäische Datenschutzrecht, das sich zunehmend als zentrales Referenzgebiet eines europäischen Grundrechtsverbunds herauskristallisiert. Mit Blick auf Online-Archive entwickelt das Bundesverfassungsgericht seine Lebach-Rechtsprechung zu einem medienrechtlichen „Recht auf Vergessen“ fort. Was den gegen Internetsuchmaschinen gerichteten Auslistungsanspruch betrifft, setzt sich das Gericht von der „Google Spain“-Rechtsprechung des EuGH ab und stärkt die Rechte der Inhalteanbieter. Das Bundesverfassungsgericht bringt damit sich und seine ausdifferenzierte Rechtsprechung wieder stärker ins Spiel und versucht stärker auf die Fortentwicklung des europäischen Grundrechtsschutzes Einfluss zu nehmen, was dem Grunde nach sehr zu begrüßen ist. Eine abschließende Bewertung kann jedoch erst im Laufe der Zeit erfolgen, wenn sich stärker abzeichnet, wie der vom Bundesverfassungsgericht bereitgestellte Rahmen von ihm selbst, den Fachgerichten, aber auch dem EuGH in der Praxis genutzt wird.
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Schiemann, Anja. « Macht des Opfers – Ohnmacht des Beschuldigten – Vom Ungleichgewicht der Rechte und Pflichten im deutschen Strafverfahren – ». Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 95, no 2 (2012) : 161–73. http://dx.doi.org/10.5771/2193-7869-2012-2-161.

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Wójcik, Walenty. « Interpretacja ustaw według nowego Kodeksu Prawa Kanonicznego ». Prawo Kanoniczne 30, no 3-4 (10 décembre 1987) : 75–116. http://dx.doi.org/10.21697/pk.1987.30.3-4.05.

Texte intégral
Résumé :
In der Einleitung wird die Auslegung der Rechte bei den Römern und unter den Kanonisten zur Zeit der Bildung des Corpus Iuris Canonici in allgemeinen Umrissen dargestellt. Der Kaiser Justinian I hat die Interpretation der Gesetze dem Gesetzgeber Vorbehalten. Der Willensfaktor war damals überwiegend. Die Dekretisiten und Dekretalisten behielten das Recht der Auslegung dem Papst vor. Innozenz III bestätigte diese Berechtigung. Nach der Lehre von Johannes Andreae (1298—1348) war das intellektuelle Element bei der Interpretation vorherrschend. Im ersten Abschnitt lesen wir über die Interpretation, welche durch die vom Papst Pius IV 2 VIII 1564 gebildete Konzilskongregation erfolgte. Für die authentische Auslegung der tridentinischen Beschlüsse errichtete Sixtus V 22 I 1588 eine abgesonderte Kongregation. Sie wirkte nach Art von einem Amt, das die ordentliche Jurisdiktion besitzt. Von der Hälfte des XVII Jahrhunderts legte sie die konkreten Fälle aus. Sie war befugt die Rechte mit der Verpflichtungskraft, die die Gesetze besitzen, zu erklären. Die kanonisten diskutierten, ob die ausdehnende Auslegung die Kraft des Gesetzes hätte. Sie unterstrichen aber, die Kongregation besitze die gesetzgebenden Berechtigungen nicht. Pius X erteilte dem Kongregationen das Recht die Gesetze zu interpretieren, aber nur nach der Konsultation mit dem Papst. Im nächsten Abschnitt erklärt der Verfasser die Interpretationsnormen die sich in den can. 117-20 des C.I.C. 1917 befinden. Sie enthalten den Begriff und die Regeln der Interpretation. Die römischen Kongregationen sind nicht befugt, die Gesetze authentisch auszulegen. Sie übten eine Art der Interpretation, wenn sie die allgemeinen Dekrete autoritativ promulgierten. Das Gesetzbuch 1917 führte im Kanon 17 § 3 eine Neuerung ein: die Auslegung nach Art eines richterlichen Urteils oder Verwaltungsbescheides für einen konkreten Fall habe keine Gesetzeskraft und verpflichte nur die Parteien. Es werden dadurch keine Präzedenzfälle gebildet. — Im can. 18 finden wir die Grundregel: die Kirchengesetze sind nach der eigenen Bedeutung ihres Wortlautes auszulegen, der im Zusammenhang mit dem Text und dem Kontext zu würdigen ist. Als Aushilfsregeln um den Willen des Gesetzgebers zu erforschen können benutzt werden: die Parallelstellen des Gesetzbuches, der Zweck und der Werdegang des Gesetzes und der allgemeine Absicht des Gesetzgebers. Andere Auslegungsregeln z.B. die Analogie sind nicht ausgeschlossen. Eine besondere Art der Auslegung bildet die Gewohnheit. Nach dem Beispiel des italienischen Gesetzbuches vom Jahre 1865 befinden sich im Kodex 1917 die Regeln einer strängen Auslegung der Strafgesetze, der Gesetze, die freie Ausübung von Rechten einschränken, und der Gesetze, die eine Ausnahme vom allgemeinen Gesetz enthalten. Die Aufzählung ist ausführlich. Weitläufig wird die Ausfüllung von Gesetzeslücken besprochan. Es handelt sich um Aussuchen einer Norm, die dem Willen des Gesetzgebers wahrscheinlich entspricht. Der Richter oder der Vorgesetzte wendet Gesetzesanalogie, allgemeine Rechtsprinzipien, Kurialstil und feste Schulmeinungen an. Im dritten Abschnitt wird die Organisation, die Zusammenfassung und die Berechtigung der Interpretationskommission besprochen. Sie konnte neue Kanones dem Kodex beifügen. Die römischen Kongregationen dürfen nicht die allgemeinen Dekrete autoritativ promulgieren. Nur Bischöfe und höhere Oberen der klösterlichen Verbände sind berechtigt die Fragen der Interpretationskommission zu stellen. Leichte Zweifel konnte der Vorsitzende Kardinal P. Gasparri entscheiden. Im Jahre 1918 erteilte die Interpretationskommission 11, in den folgenden Jahren einige, einzelne oder keine Antworten. Sie arbeitete bis zum Jahre 1963. Paul VI berief im Jahre 1967 eine Kommission für die Auslegung der Beschlüsse des II Vatikanischen Konzils. Bis zum 13 VI 1980 veröffentlichte sie 24 Antworten. Im nächsten Abschnitt lesen wir über die Interpretation nach dem neuen Kodex. Am Anfang werden die Richtlinien der Auslegung, die sich in den Handbüchern des nachkonziliaren Rechts befinden, dargestellt. Die Normen des vorkonziliaren Rechtes wurden im Lichte der konziliaren Reform erklärt. Während der Sitzugen der Konsultoren der Kommission Codici Iuris Canonici recognoscendo wurden nur geringe Verbesserungen in der Diskussion eingeführt. Die bisherigen Normen wurden ein wenig vereinfacht. Es wurde erklärt, der Richterspruch und der Verwaltungsbeseheid gelten als authentische Auslegung für die Parteien. Im Text des neuen Gesetzbuches sind weitere unbeträchtliche Änderungen eingeführt. Man kann eine Tendenz feststellen, die Normen des Kodexes 1917 sollen beibehalten werden. Die Kommentare der neuesten Handbücher unterstreichen den Unterschied zwischen der authentischen und der privaten Auslegung. Sie machen aufmerksam auf die Interpretation in Form eines Gesetzes, auf die erklärende Auslegung, die rückwirkend ist, und auf die erweiternde oder einschränkende den Wortlaut der Gesetze Interpretation und auf die Auslegung, die den zweifelhaften Sinn des Gesetzes erklärt und deshalb keine rückwirkende Kraft hat. Diese Einzelheiten werden von den Kanonisten festgestellt. Die Auslegung in Form eines Gesetzes verpflichtet alle, die dem Gesetz unterworfen sind, in Form eines Richterspruches oder eines Reskriptes — nur die Parteien. Die allgemeinen Grundsätze der Interpretation werden entwickelt und strenger gemacht. Als Paralletexte sind die nachkonziliaren Gesetze anerkannt. Die Beschlüsse des Vaticanum II gelten als Quelle der Interpretation. Der Ausleger muss sich nach der Milde und nach der Barmherzigkeit richten. Er ist verpflichtet die Anzeichen des Legalismus einzuschränken und das Honestum minimum zu bewahren. Die Autonomie der Person und die Rechte der Gläubigen müssen ausgedehnt werden. Bei der Ausfüllung einer Gesetzeslücke muss der Richter oder der Vorgesetzte feststellen, ob eine solche Ergänzung nötig ist, ob die Lücke gegen den Willen des Gesetzgebers entstand und ob das Wohl der Parteien die Ausfüllung der Lücke fordert. In anderen Fällen soll man die natürliche Freiheit unnötig nicht beschränken. Man muss die kanonische Billigkeit im grösseren Masstabe berücksichtigen. Es ist nötig eine schöpferische und dynamische Gesetzesauslegung anzuwenden. Wenn man auf die Anschauungen der Gelehrten Bedacht nimmt, darf man dem Mythus der Autoritäten nicht unterliegen. Tantum valent quantum probant. Endlich werden die theoretischen Probleme der Auslegung im Lichte des neuen Kodexes dargestellt. Es wird unterstrichen, man müsse den Willen des Gesetzgebers suchen, sich von dem Optimalismus und Effektivismus leiten laissen, den Begriff der Kirche und das Prinzip des Seelenheils nicht aus den Augen lassen. Im letzten Abschnitt beschreibt man die Organisation und die Zusammenfassung der im Jahre 1984 gebildeten Interpretationskommission. Sie ist berechtigt gesamte das heisst auch die ausserhalb des Kodexes sich befindenden Gesetze der Lateinischen Kirche authentisch auszulegen. In wichtigeren Sachen soll sie ein Gutachten der zuständigen Kongregationen und der Ämter der Römischen Kurie einholen. Sie darf nicht neue Gesetze bilden und die Gesetzeslücken ausfüllen. Ihre Auslegung muss von dem Papst gebilligt werden. Die Normen ihrer Prozedur — modus et ratio werden später bestimmt. In den Jahren 1984-1985 veröffentlichte die Kommission 7 Antworten. Die ersten betreffen mehr die Seelsorge, weitere — rechtliche Probleme. Es handelte sich um die Erklärung der Normen und die Beseitigung der Zweifel. Zum Schluss sind die Perspektiven der dynamischen Auslegung, die an der weiteren Formulierung und Bildung der Gesetze Anteil haben wird, angegeben. Nach dem Jahre 1970 zeigen sich die Symptome einer Evolutionsauslegung. In der Einleitung zum neuen Kodex gab der Papst die Richtlinien: an die Dienstbarheit der Kirche, die Struktur der Gemeinschaft — communio, die Teilnahme des Gottesvolkes im dreifachen Amte Christi, die Pflichten und die Rechte der Laien, den Ökumenismus. Die erste Quelle der Auslegung bilden die Beschlüsse des II Vatikanischen Konzils. Die Gesetze des neuen Kodexes haben oft den Evolutionscharakter. Sie erfordern je nach den Umständen eine erweiternde Auslegung. Dais II Vatikanische Konzil und der neue Kodex bilden eine epochale Etappe in der Entwicklung der Interpretation der kirchlichen Gesetze.
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El-Battahani, Atta. « Ideologische, expansionistische Bewegungen und historische indigene Rechte in der Region Darfur, Sudan. Vom Massenmord zum Genozid ». Zeitschrift für Genozidforschung 5, no 2 (2004) : 8–51. http://dx.doi.org/10.5771/1438-8332-2004-2-8.

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Rakebrand, Thomas. « Welches Verständnis haben Prosumer vom Urheberrecht im Web 2.0 ? » Einzelbeiträge 2015 2015, Occasional Papers (26 juin 2015) : 50–64. http://dx.doi.org/10.21240/mpaed/00/2015.06.26.x.

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Résumé :
Im Web 2.0 werden Internetnutzer/innen sowohl zu Konsumenten/-innen als auch zu Produzenten/-innen von urheberrechtlich geschützten Medieninhalten. Das Online-Handeln dieser «Prosumer» (aus «producer» und «consumer») ist Mittelpunkt kontrovers geführter Debatten über das deutsche Urheberrecht: Während unter anderem Rechtswissenschaftler/innen eine Reformierung der Rechtsnormen zugunsten der von Nutzern/-innen erstellten Online-Inhalte («User Generated Content») begrüssen, fordern vor allem die Urheber/innen und die Rechte verwertende Industrie den stärkeren Schutz des geistigen Eigentums und der Verwertungsrechte im Internet. Die Internetnutzer/innen, deren deviante Online-Nutzung im Fokus der Diskurse steht, wurden bislang kaum an diesen beteiligt und die wissenschaftliche Forschung hat sich unzureichend mit ihnen befasst. In einer qualitativen empirischen Studie (Rakebrand 2014) wurde daher gefragt, welches Verständnis junge erwachsene Prosumer vom Urheberrecht im Web 2.0 haben − was sie darüber wissen, welche persönlichen Erfahrungen sie damit gemacht haben, wie sie es bewerten und welche Beweggründe ihr urheberrechtsbezogenes Internethandeln hat. Die Untersuchung offenbart: Junge Erwachsene sehen sich ausserstande, das deutsche Urheberrecht in all seinen Facetten zu begreifen, es zu bewerten und sich an den öffentlichen Debatten darüber zu beteiligen. Um das Urheberrecht besser verstehen und mitgestalten zu können, fehlt ihnen ein «Leitfaden» zur Orientierung. Dieser Artikel fasst die zentralen Untersuchungsergebnisse zusammen und gibt Impulse für eine medienpädagogische Handlungspraxis.
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Thommen, Lukas. « Sulla und der Kampf um das Volkstribunat ». Klio 99, no 2 (7 février 2018) : 545–65. http://dx.doi.org/10.1515/klio-2017-0037.

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Résumé :
Zusammenfassung: L. Cornelius Sulla ging sowohl als Konsul des Jahres 88 v. Chr. als auch als Diktator im Jahre 81 v. Chr. gegen das Volkstribunat vor. Umstritten ist dabei schon lange, welche tribunizischen Kompetenzen er genau beschnitt. Der Aufsatz geht zunächst den betreffenden Beschränkungen nach und setzt sie zu den bekannten Handlungen der Volkstribunen und dem Charakter des Tribunats in vorsullanischer Zeit in Beziehung. Daraufhin wird der Kampf um die Restituierung der vollen tribunizischen Rechte in den 70er Jahren v. Chr. analysiert und gefragt, wer damit welche Interessen verfolgte. Das Volkstribunat erweist sich dabei als traditionsreiche Institution, die weniger vom Volk (populus/plebs) selbst als von führenden Kreisen sowohl für eigenständige Politik als auch für einen generellen Ausgleich des staatlichen Systems gestützt wurde.
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Syryjczyk, Jerzy. « Ochrona tajemnicy spowiedzi w świetle kanonicznego prawa karnego ». Prawo Kanoniczne 44, no 1-2 (5 juin 2001) : 111–24. http://dx.doi.org/10.21697/pk.2001.44.1-2.06.

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Résumé :
Im Artikel wurde die Kirchendisziplin, welche den Schutz des Beichtgehimnises und der Verschwiegenheit berücksichtigt, im Aspekt des Strafrechtesausgelegt. Diser Schutz tritt vor dem Schutz des Gutes des Bußesakramentes. Der Schutz des Beichtsakramentes ist so tief und eng mit dem Schutz des Beichtgehimnises verbunden, daß się unterennbar sind. Die strafrechtliche Sanktion betreffs des Beichtgehimnis - und Verschiegenheitsbruches richtet sich vor allem zu Gunsten des Beichtenden und schützt seine Rechte. Der Beichtende kann nämlich den Inhalt der Beichte offenkundig machen, was der Beichtvater und andere Personen, die zum Beichtgeheimnis verpflichtet sind, nicht dürfren. Mit dem Dekret der Kongregation der Glaubenslehre vom 23. Oktober 1988 wurde der Personenkreis, die zum Beichtgeheimnis verpflichtet sind, um den Beichtenden erweitert. Dies bezieht sich jedoch ausschließlich auf Aufnahmen der Beichte und deren Veröffentlichung in Massenmedien.
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Kießling, Anja. « Der Afrikanische Gerichtshof für die Rechte der Menschen und der Völker Vom schwierigen Aufbau einer neuen Institution ». Archiv des Völkerrechts 49, no 2 (2011) : 173. http://dx.doi.org/10.1628/000389211796966634.

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Miljak, Tomislav, Kristina Lohrengel et Wolfgang Rupp. « Seltene Ursache eines akuten Koronararterienverschlusses mit ST-Hebungsinfarkt der Hinterwand und präklinischer Reanimation ». DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift 144, no 12 (juin 2019) : 831–34. http://dx.doi.org/10.1055/a-0848-9705.

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Résumé :
Zusammenfassung Anamnese Die 59-jährige Patientin wurde bei Kammerflimmern präklinisch reanimiert. Nach Wiederherstellung des Spontankreislaufs zeigte das vom Notarzt noch vor Ort abgeleitete EKG einen akuten ST-Hebungsinfarkt der Hinterwand. Untersuchungen und Diagnose In der Akutkoronarangiografie war das rechte Kranzgefäß vollständig verschlossen. Nach intrakoronarer Gabe von Nitroglyzerin kam es zu einer kompletten Reperfusion ohne relevante Stenose. Therapie und Verlauf Auf die Implantation eines Koronarstents wurde verzichtet. Nach kontrollierter Hypothermie und 68-stündiger Beatmung konnte die Patientin ohne persistierendes neurologisches Defizit extubiert werden. Am 6. Tag erfolgte die Implantation eines Defibrillators. 2 Wochen nach dem Ereignis wurde die Patientin in gutem Allgemeinzustand entlassen. Folgerung Vor Ballondilatation und/oder Stentimplantation wird – auch bei akuten Koronarsyndromen – die routinemäßige intrakoronare Gabe von Nitroglyzerin empfohlen. Nach Koronarspasmus-bedingtem, überlebtem plötzlichem Herztod sollte wegen des hohen Rezidivrisikos eine Defibrillatorimplantation (AICD) erfolgen.
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Neschwara, Christian. « Zur Entstehungsgeschichte der österreichischen Grundrechte Vom Ur-Entwurf Eduard Sturms zum Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger 1867 ». Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs 1 (2015) : 143–57. http://dx.doi.org/10.1553/brgoe2014-1s143.

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Neschwara, Christian. « Zur Entstehungsgeschichte der österreichischen Grundrechte Vom Ur-Entwurf Eduard Sturms zum Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger 1867 ». Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs 1 (2015) : 143–57. http://dx.doi.org/10.1553/s143.

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Kiss, Tibor. « Pillanatfelvétel a képmás védelméhez fűződő jog bírói gyakorlatáról 2. rész ». Debreceni Jogi Műhely 14, no 3-4 (30 décembre 2017) : 43–54. http://dx.doi.org/10.24169/djm/2017/3-4/4.

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Résumé :
Die Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht am eigenen Bild stehen in den letzten Jahrzehnten im Fokus der Rechtsliteratur und der Judikatur. In unserer digitalisierten Welt ist die Möglichkeit des Missbrauchs von Fotos und mit dem Bildnis der Menschen bedeutend gewachsen, die Privatsphäre ist in Gefahr. Das Aussehen der Menschen – dessen Teil auch das Bildnis ist – ist die erstmalige Form der Erscheinung der Unterscheidung der Menschen in der Gesellschaft. Der Missbrauch mit dem Recht an eigenen Bild hat verschiedene Manifestationen: die Herstellung der Aufnahmen ohne Genehmigung, die Veröffentlichung und andere Verwendung der Fotos, die Modifizierungen der Aufnahmen ohne Genehmigung, weiterhin die Übergabe der Aufnahmen an andere Personen und das Abspielen der Aufnahmen. Gemäß den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ist zur Anfertigung und Verwendung eines Bildes oder einer Tonaufnahme die Zustimmung der betroffenen Personen erforderlich. Eine Ausnahme davon bilden die Massenaufnahmen und die Aufnahmen von Auftritten im öffentlichen Leben. Das neue BGB (Gesetz Nr. V. von 2013) hat die vorherige Judikatur in den Text des Gesetzes eingebaut, und betont, dass nicht nur zur Anfertigung, sondern auch zur Verwendung eines Bildes die Zustimmung der betroffenen Personen erforderlich ist. Grundlegend ist die Aufgabe der Judikatur die Bestimmung der Grenzen der rechtsmäßigen und die unrechtsmäßigen Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen. Die Rechtspraxis hat ausgearbeitet, was man unter Bildnis versteht, was die Voraussetzungen der Zustimmung zur Anfertigung eines Bildes sind, welche die Formen der Zustimmung sind, was man unter Massenaufnahmen versteht, und wann man über Aufnahmen von Auftritten im öffentlichen Leben sprechen kann. Dieses Schreiben bietet ein umfassendes Bild über das Recht und die Judikatur am eigenen Bild, detailliert und analysiert die Rechtverletzungen dieses Rechtes und die Sanktionen der Verletzungen, und gibt einen Überblick der anderen Aspekte dieses Rechtes, insbesondere präsentiert es die Fragen der Anfertigung der Tonaufnahmen bei Zivil- und Strafgerichtsverhandlungen, die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, und die Praxis der Beobachtung mit Kamera. Der erste Teil dieses Schreibens wurde im Erinnerungsbuch für den 65. Geburtstag von Herrn Prof György Csécsy veröffentlicht und in dem zweiten Teil des genannten Schreibens stehen die Fragen des Datenschutzes im Fokus gemäß der Regelungen des Info–Gesetzes (Gesetz Nr. CXIII von 2011), und das Problem der Anfertigung der Tonaufnahmen an Arbeitsplätzen, an öffentlichen Plätzen, in den Massenverkehrsmitteln und in den Gesellschaftshäusern werden vom Urheber ebenso geprüft. Der zweite Teil des Artikels beschäftigt sich mit den speziellen Regelungen der Zivilprozessordnung, und macht die wirksame Normen des Abschnitts von XXI/A der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. III. von 1952), die Anomalien der Bildnis-Verfahren bekannt, auch mit Rücksicht auf die neue Prozessverordnung (Gesetz Nr. CXXX von 2016). Am Ende des Artikels hat der Urheber festgesellt, dass die gesetzlichen Regelungen über den Schutz der Rechte am eigenen Bild einheitliche Judikatur ermöglichen, mit Rücksicht darauf, dass die Rechtspraxis bei der Auflösung der Rechtsstreiten die bürgerrechtlichen Aspekte betont, wo die verfassungsrechtlichen, datenschutzrechtlichen Aspekte im Hintergrund stehen. Der Artikel kritisiert die Einführung und das Anbehalten des speziellen Prozesstyps, d.h. der Bildnis-Prozess.
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Ferenc, Mitja. « Das Schicksal der deutschen Sprachminderheit in Slowenien ». Linguistica 60, no 2 (30 décembre 2020) : 227–43. http://dx.doi.org/10.4312/linguistica.60.2.227-243.

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Résumé :
Mit dem Zerfall der österreichisch-ungarischen Monarchie fand sich eine halbe Million Personen mit Deutsch als Muttersprache im neugegründeten jugoslawischen Staat wieder. Der kleinere Teil, rund 30.000, lebte im Jahr 1931 auf dem Gebiet des heutigen Slowenien, wo diese Menschen 2,5 % der Bevölkerung darstellten. Sie waren in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht der stärkste und am besten organisierte Teil der deutschen Sprachminderheit. Obwohl der Umfang der Rechte, die die Deutschen im Vergleich zu den übrigen Sprachminderheiten genossen, am größten war, waren diese immer von der jeweiligen Politik der jugoslawischen Regierungen abhängig. Nach dem Zweiten Weltkrieg nutzten die neuen jugoslawischen Behörden die Ethnozid-Besatzungspolitik des deutschen Staates und vor allem die Mitwirkung eines Teils der Angehörigen der deutschen Minderheit an dieser Politik für die endgültige Auseinandersetzung mit den Deutschen aus. Zunächst wurden sie in Konzentrationslager gebracht und danach aus dem Staat vertrieben, wobei ihr Vermögen konfisziert wurde. Einige Hundert wurden außergerichtlich liquidiert. Die Auseinandersetzung mit den Deutschen in der Nachkriegszeit war so heftig, dass in Slowenien nur noch „verstreute Reste“ der Minderheit übrigblieben. Auf der Grundlage der Volkszählungen wird belegt, dass die Anzahl der Deutschen und Österreicher bzw. der Personen mit Deutsch als Muttersprache niemals wieder an nicht einmal ein Zehntel der Anzahl vor dem Krieg heranreichte. Neben der kleinen Anzahl zählen zu den weiteren Merkmalen der deutschsprachigen Volksgruppe ihre territoriale Zerstreuung, ihr Nicht-Autochthonismus, ihre hohe Umzugsfrequenz und auch eine spezifische, vom slowenischen Durchschnitt abweichende Bevölkerungsstruktur. Bei der letzten Volkszählung im Jahr 2002 wurden nur 963 Personen mit Deutsch als Muttersprache gezählt. Nach dem Kriterium der Nationalität gab es 181 Österreicher und 499 Deutsche. Nach den demokratischen Veränderungen im Jahr 1990 wurden mehrere deutsche Vereine gegründet. Die Erwartungen der Republik Österreich bezüglich der verfassungsrechtlichen Anerkennung der deutschen Minderheit in Slowenien regelten die Staaten im Jahr 2001 mit einem Kulturabkommen. Mit diesem Abkommen sind weder die deutschsprachige Gemeinschaft in Slowenien noch die Republik Österreich zufrieden, weil sie eine verfassungsrechtliche Anerkennung der deutschen Sprachminderheit in Slowenien und Rechte erwarten, die mit denen der italienischen und ungarischen Minderheit vergleichbar wären.
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Killich, M., K. Hartmann et G. Wess. « Messung der myokardialen Geschwindigkeit mittels Gewebe-Doppler beim gesunden Hund ». Tierärztliche Praxis Ausgabe K : Kleintiere / Heimtiere 39, no 02 (2011) : 69–78. http://dx.doi.org/10.1055/s-0038-1623565.

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Résumé :
Zusammenfassung Ziele der Studie waren die Evaluierung der myokardialen Gewebegeschwindigkeit mittels Gewebe-Doppler (Tissue Velocity Imaging, TVI) hinsichtlich der Reproduzierbarkeit sowie die Erstellung von Referenzwerten für die systolische und diastolische longitudinale Myokardbewegung. Weiterhin wurde der Einfluss von Geschlecht, Herzfrequenz, Alter, Gewicht und Rasse untersucht. Material und Methoden: Das Probandenkollektiv umfasste 199 gesunde Hunde. Systolische und diastolische longitudinale TVI wurden mittels Farb-Gewebe-Doppler im linksapikalen Vierkammerblick für rechte freie Wand, Septum und linke freie Wand einzeln aufgezeichnet und ausgewertet. Ergebnisse: Die Variationskoeffizienten für die Intrareader-Variabilität lagen alle unter 10%. Die Variationskoeffizienten für die Interreader-Variabilität unterschritten 12,4%. Das TVI wies eine heterogene Verteilung im Myokard mit einem apikobasalen Geschwindigkeitsgradienten für systolische und diastolische Parameter auf. Es zeigte keine Abhängigkeit vom Geschlecht. Dagegen beeinflussten Herzfrequenz, Alter, Gewicht und Rasse das TVI signifikant. Schlussfolgerung und klinische Relevanz: Das TVI stellt eine Technik mit guter Reproduzierbarkeit dar. Nachteil des Verfahrens ist die Abhängigkeit von Herzfrequenz, Alter, Gewicht und Rasse der Hunde. Die Studie belegt, dass das TVI beim Hund als neue Methode in der Echokardiographie eingesetzt werden kann. Diese Arbeit stellt eine Grundlage für weitere Studien auf dem Gebiet der Gewebe-Dopplertechnik dar und liefert für den klinischen Einsatz Referenzwerte für Hunde verschiedener Gewichtsgruppen.
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Prechtl, Alina. « Entscheidung des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 02.10.2014 in der Sache S.C../. Brasilien, CRPD/C/12/D/10/2013 ». Archiv des Völkerrechts 54, no 2 (2016) : 222. http://dx.doi.org/10.1628/000389216x14767803976788.

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Archiv für katholisches Kirchenrech, Editors. « 5. Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs vom 26. April 2007 (M 04/06) zum Abschluss von Dienstvereinbarungen, in denen Dienstnehmer auf individualvertraglich vereinbarte Rechte verzichten ». Archiv für katholisches Kirchenrecht 176, no 1 (24 juin 2007) : 212–15. http://dx.doi.org/10.30965/2589045x-17601020.

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Redaèlli, Marcus, Maren Cizmowski, Horst Christian Vollmar, Miguel Tamayo, Arim Shukri, Stephanie Stock et August Wilhelm Bödecker. « Schätzen Entscheider im Gesundheitswesen die Niederlassungssituation falsch ein ? » DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift 145, no 09 (2 mars 2020) : e50-e60. http://dx.doi.org/10.1055/a-1034-5963.

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Résumé :
Zusammenfassung Hintergrund Ziel der Untersuchung war die Abbildung von Motiven zur hausärztlichen Niederlassung aus der aktuellen Sicht nach Niederlassung (Erwartungen erfüllt) sowie vor Niederlassung (Motivation). Zudem sollten hinderliche bzw. förderliche Faktoren einer Niederlassung identifiziert werden. Methoden Mittels Mixed-Methods-Ansatz (Fokusgruppen, Einzelinterviews) der Zielgruppe wurden Erfahrungen, Meinungen und Motivationen zur hausärztlichen Niederlassung erfasst, anschließend wurde ein prä-getesteter Fragebogen eingesetzt. Eine Vollerhebung von 675 identifizierten Hausärzten aus der Datenbank der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein wurde durchgeführt. Das Einschlusskriterium war: Niederlassung 5 Jahren vor Befragungszeitraum (09/2015). Der Fragebogen enthielt 17 Fragen zur Niederlassungsmotivation, 11 zu biografischen Aspekten. Ergebnisse Die Anzahl der auswertbaren Datensätze betrug 437 (64,7 %). Die höchsten Zustimmungswerte, im Sinne von förderlich für die Niederlassungsmotivation, erhielten „Wegfall der Dienste im Krankenhaus“ (97,2 %) und „eigener Chef sein“ (96,2 %). Als eher hinderlich wurden „Rechte und Pflichten als Vertragsarzt“ (8,5 %) und „vertragsärztlicher Notdienst/Bereitschaftsdienst“ (22,7 %) wahrgenommen. Im Sinne der Erfüllung von Erwartungen stellten sich „Wegfall der Dienste“ (95,6 %) und „Vielfalt der zu behandelnden Altersgruppen“ (88,9 %) heraus. Insgesamt würden sich 97 %, unabhängig vom Erfüllungsgrad ihrer Wünsche, wieder niederlassen und fast 3 Viertel entschieden sich erst nach dem Studium für die hausärztliche Tätigkeit. Schlussfolgerungen Die Tatsache, dass die Flucht aus dem stationären Sektor als Hauptantrieb zur Niederlassung zählt, muss nachdenklich stimmen. Da dieser Befragungsansatz eine Vollerhebung von hausärztlich Niedergelassenen aus einem 5-jährigen Zeitraum darstellt, kann festgestellt werden, dass aufgrund der Altersstruktur der Befragten die derzeitigen Anreizstrukturen einer Niederlassung neu überdacht werden sollten.
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Nuss, K., G. Knubben-Schweizer, C. Gerspach et U. Braun. « Kolikdiagnostik mittels Ultraschall beim weiblichen Rind ». Tierärztliche Praxis Ausgabe G : Großtiere / Nutztiere 39, no 05 (2011) : 289–98. http://dx.doi.org/10.1055/s-0038-1623074.

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Résumé :
ZusammenfassungDie Ultraschalluntersuchung eignet sich sehr gut zur diagnostischen Abklärung von Koliken beim Rind. Bei einer Reticuloperitonitis traumatica finden sich Veränderungen der Haubenkontur und eventuell der Haubenmotorik. Bei der rechtsseitigen Labmagenverlagerung ist der Labmagen zwischen die rechte Bauchwand und die Leber eingeschoben. Im ventralen Bereich des sonographischen Bildes stellt sich flüssiger Futterbrei und im dorsalen Bereich eine unterschiedlich große Gasansammlung dar. Für die Diagnose eines Dünndarmileus sind die dilatierten Därme und die meist aufgehobene Darmmotorik die wichtigsten sonographischen Kriterien, während die eigentliche Ileusursache nur selten dargestellt werden kann. Eine Cholestase lässt sich fast immer anhand des dilatierten Gallengangsystems nachweisen. Bei einer Obstruktion im Bereich der Leberpforte sind nur die intrahepatischen, bei einer solchen im Bereich der Papilla duodeni auch die extrahepatischen Gallengänge und die Gallenblase dilatiert. Erkrankungen des Harnapparats führen beim weiblichen Rind dann zur Kolik, wenn Konkremente oder entzündliche Produkte aus den Nieren in den Ureteren stecken bleiben. Die Ultraschalluntersuchung weist nicht bei jeder Krankheit die gleiche diagnostische Wertigkeit auf. Während ihr beim Dünndarmileus, bei der Cholestase und den vom Harnapparat ausgehenden Koliken große diagnostische Bedeutung zukommt, ist ihr Einsatz bei der Diagnostik der links- und rechtsseitigen Labmagenverlagerung sowie der Blinddarmdilatation viel seltener, nämlich bei unklaren klinischen Befunden, erforderlich. In solchen Fällen stellt sie sich aber als besonders wertvoll heraus, da mit ihrer Hilfe eine Verdachtsdiagnose bestätigt oder verworfen und die Zahl der lediglich aus diagnostischen Gründen durchgeführten Laparotomien stark vermindert werden kann.
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Hamza, Gábor. « A római jog szerepe a jogászképzésben ». Gerundium 9, no 4 (18 mars 2019) : 39–53. http://dx.doi.org/10.29116/gerundium/2018/4/3.

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Résumé :
Die Rolle des römischen Rechts in der Juristenausbildung. Im ersten Teil der Abhandlung behandelt der Verfasser dieser Studie die unterschiedlichen Interpretationen des Begriffs „römisches Recht” (ius Romanum) im Mittelalter und in der Neuzeit. Er befaßt sich mit der Richtung „heutiges römisches Recht” im Laufe des 19. Jahrhunderts. Es wird auch das Verhältnis zwischen dem römischen Recht und dem ius patrium im Zeitalter der großen Kodifkationen in Europa analysiert. Im nächsten Teil des Aufsatzes gibt der Verfasser einen Überblick über die verschiedenen Formen des Unterrichtes des römischen Rechts in einer Anzahl der europäischen Staaten. Er unterstreicht die Bedeutung des Faches „Privatrechtsgeschichte der Neuzeit” für den Unterricht des römischen Rechts in Deutschland. Des weiteren werden die unterschiedlichen Ansichten im Hinblick auf die Relevanz des Unterrichts des römischen Rechts einer eingehenden Analyse unterzogen. Der Autor befasst sich mit dem Projet Francoltalien des Contrats et des Obligations v. J. 1928 vom Aspekt seines römischrechtlichen Inhalts her. Im letzten Teil der Abhandlung betont der Verfasser die Bedeutung des römischen Rechts für die Rechtsangleichung bzw. Rechtsvereinheitlichung in der Europäischen Gemeinschaft bzw. in der Europäischen Union (EU). Er hebt die Relevanz der verschiedenen römischrechtlichen Institute und Konstruktionen für die Dogmatik des modernen Zivilrechts bzw. Privatrechts hervor. Der Autor kommt zur Schlußfolgerung, dass das römische Recht im privatrechtlichen Bereich auch durch die Anwendung der allgemeinen Grundsätze (Prinzipien) des Rechts eine herausragende Rolle spielen kann, wobei jedoch dem Aspekt der Dekontestualisierung Rechnung getragen werden soll. Das römische Recht spielt auch als tertium comparationis im Bereich der Rechtsvergleichung eine nicht zu unterschätzende Rolle. Die immer mehr wahrnehmbare Tendenz der Konvergenz der unterschiedlichen Rechtsordungen fördert diese Rolle des römischen Rechts, wodurch auch dessen Gewicht in der Juristenausbildung erheblich zunimmt und auch in der Zukunft zunehmen wird.
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Kuryłowicz, Marek. « PRAWO RZYMSKIE JAKO FUNDAMENT EUROPEJSKIEJ KULTURY PRAWNEJ ». Zeszyty Prawnicze 1 (27 janvier 2017) : 9. http://dx.doi.org/10.21697/zp.2001.1.01.

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Résumé :
RÖMISCHES RECHT ALS GRUNDLAGE DER EUROPÄISCHEN RECHTSKULTURDie Bearbeitung befasst sich mit dem Einfluss des römischen Rechts auf die weit verstandene europäische Rechtskultur, den man in der Literatur als „grundsätzlich“ für das kontinentale Europa zu bezeichnen pflegt.Am häufigsten ist die schon seit langem gefestigte Meinung zu treffen, dass sich die europäische Kultur und Zivilisation auf drei Hauptstützpunkte anlehnt: griechische Philosophie, Tradition des römischen Rechts und die judeochristliche Ethik. Das römische Recht wurde zum festen Bestandteil des Systems, der Institution und der Konstruktion des europäischen Privatrechts, und schließlich der ganzen europäischen Kultur.Bei der unumgänglichen Modernisation der rechtlichen Institutionen wurde die Idee der Gerechtigkeit, die u.a. durch das römische Recht vertreten wurde, zur grundsätzlicher These der europäischen (Rechts) Kultur. Unter zahlreichen Werten, welche das römische Recht in die Gegenwart mit sich gebracht hat, werden seine ethischen Werte für die meist universalen und grundlegenden gehalten.Römisches Recht wird auch als Determinante der Identität Polens mit der abendländischen Kultur Europas bezeichnet. Entscheidend für Beziehungen Polens zum römischen Recht war die Tatsache, dass Polen das Christentums nach dem römischen Ritus angenommen hat. Auf diesem Weg schloß sich Polen dem Kreis der westeuropäischen Zivilisation an, im Unterschied zu anderen osteuropäischen slawischen Völkern. A uf verschiedene Art und Weise ist letztendlich das polnische Recht in den „Zauberring des römischen Rechts“ angelangt, das für die Kultur und rechtliche Tradition des kontinentalen Europas charakteristisch war und seine historische, universale und beständige Erbe darstellte.Der Begriff der europäischen rechtlichen Kultur bekommt heutzutage im Lichte der Errungenschaften der Europäischen Union und damit verbundenen Vereinheitlichungsprozesse eine neue Dimension. In der darüber herrschenden Diskussion wird u.a. hervorgehoben, dass die Tradition des römischen Rechts ein gemeinsamer Bestandteil der rechtlichen Kultur Europas ist, und dass die Erfahrungen, die mit der römischen Tradition im gegenwärtigen Europa Zusammenhängen, für die Errichtung der zukünftigen einheitlichen (europäischen) Dogmatik vom großen Nutzen sein können.
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Lehne, Friedrich. « Begründung der Menschenrechte. Beiträge zum Symposium der Schweizer Sektion der Internationalen Vereinigung für Rechte- und Sozialphilosophie vom 22. 4. 1983 in Genf. Hg. von Peter Paul Müller-Schmid ». Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte : Germanistische Abteilung 107, no 1 (1 août 1990) : 613–15. http://dx.doi.org/10.7767/zrgga.1990.107.1.613.

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Jenuš, Gregor. « Die vergessene Minderheit : zur Geschichte der Deutschen in Maribor ». Linguistica 60, no 2 (30 décembre 2020) : 257–79. http://dx.doi.org/10.4312/linguistica.60.2.257-279.

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Résumé :
Im 20. Jahrhundert erlebte Maribor (Marburg an der Drau) zahlreiche Veränderungen seines öffentlichen Erscheinungsbildes. Dies gilt vor allem für die erste Hälfte des Jahrhunderts, als der Machtkampf zwischen der Deutschen und Slowenen im öffentlichen Leben und der damit verbundene Konflikt zwischen der deutschen und slowenischen Identität noch stark präsent waren. Nachdem die Deutschen die Pariser Friedensverträge unterzeichneten, wurden sie zur Minderheit und verloren somit alle Privilegien der regierenden Nation in Slowenien. Trotz allem ermöglichten ihnen ihr Kapital und die Tatsache, dass sie die zahlreichste Minderheit waren, das „Überleben“. Ihre Hoffnungen, wieder an die Macht zu kommen, erfüllten sich Anfang des Zweiten Weltkrieges. Maribor/Marburg bzw. im weitesten Sinne Jugoslawien betrachteten bis 1941 stumm die Kämpfe zwischen den Weltmächten, die in ihrer Übermacht und Zielstrebigkeit über den hilflosen Nationen herfielen. Jugoslawien war unter großem Druck, denn es war ein strategisch wichtiger Punkt auf dem Balkan. Am Anfang schaffte Jugoslawien es, neutral zu bleiben. Die Realität änderte sich aber schnell, denn am 25. März 1941 trat das Königreich Jugoslawien in Wien dem Dreimächtepakt bei. Das Königreich Jugoslawien beugte sich so dem Druck der Achsenmächte und versuchte, mit dem Beitritt zum Pakt die Okkupation zu vermeiden. Die Unterzeichnung des Dreimächtepakts löste in Jugoslawien unterschiedliche Reaktionen aus. Trotz des Beitritts zum Pakt geschah alles anders, wie die Landesregierung es erwartete. Breite Massen der Bevölkerung waren nicht begeistert, dass Jugoslawien vor den Nazis niederkniete, und dies stiftete Unruhen. In der Nacht vom 26. auf den 27. März 1941 kam es zum Staatsstreich und der achtzehnjährige Thronfolger, Peter Karađorđević, kam an die Spitze des Landes. Schon am 27. März 1941, nur zwei Tage nach der Unterzeichnung des Dreimächtepakts und nach den Unruhen, setzten die Nazis Dr. Siegrid Uiberreither, den Gauleiter der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) und den Staatsvertreter für die Steiermark als den zukünftigen Leiter der Zivilbehörde für die Untersteiermark ein. Er übernahm die Herrschaft über die Untersteiermark, die ihren Sitz in Maribor/Marburg hatte, am Ostermontag, d. h. am 14. April 1941. Nur eine Woche früher, am Palmsonntag, am 6. April 1941, begann ohne Kriegserklärung der Angriff auf Jugoslawien, der für immer das Erscheinungsbild Maribors/Marburgs änderte und das Schicksal der hier lebenden Deutschen besiegelte. Ihr Schicksal in Slowenien lässt sich am besten mit dem Zitat von Boris Kidrič vom Dezember 1945 beschreiben: „Die deutsche Minderheit bei uns wird keine Rechte haben, weil es sie nicht geben wird.“
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Schulz, Aksü, Igde et Hengstmann. « Acute limb ischemia in a drug addict ». Vasa 31, no 1 (1 février 2002) : 57–61. http://dx.doi.org/10.1024/0301-1526.31.1.57.

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Résumé :
Zwei Stunden nach Injektion von aufgelösten Flunitrazepam-Tabletten in die linke Leiste kommt ein 39-jähriger Mann mit rasch zunehmenden Schmerzenim gesamten linken Bein zur Aufnahme. Es besteht ein langjähriger i.v. Drogenabusus. Das linke Bein ist massiv livide marmoriert, deutlich kühler als das rechte und paretisch. Die Hautverfärbung setzt sich über das Leistenband fort in den Bereich des linken Unterbauches bis zur Flanke. Die Fußpulse sind schwach tastbar. Farbduplex-sonographisch zeigt sich an den Bauch-, Becken- und Beinarterien guter Fluß mit unauffälligen Frequenzspektren bis ganz distal und eine bekannte teilrekanalisierte Thrombose der Beinvenen. Im EKG findet sich ein Sinusrhythmus. Echokardiographisch ist keine Emboliequelle nachweisbar. Bei den Laborwerten fällt initial lediglich eine Anämie mit einem Hb von 9,6 g/dl (nomozytär, normochrom) auf. Da von einer toxischen Gefäßschädigung nach intraarterieller Injektion auszugehen ist, erhält der Patient neben Analgetika Cortison, eine systemische Antikoagulation und Calciumantagonisten. Unter dieser Therapie ist das Bein nach zwei Tagen wieder normal warm. Die Parese bíldet sich zurück und nach 7 Tagen sind auch die Hautverfärbungen an Bauch und Bein kaum mehr nachweisbar. Nur die Zehen bleiben in unterschiedlichem Ausmaß livide. Im Verlauf kommt es vom 2.–10. Tag zu den Zeichen einer Rhabdomyolyse, wobei insbesondere der Unterschenkel betroffen ist. Schließlich demarkieren sich einige Zehen und es muß nach 6 Wochen eine Grenzzonenamputation erfolgen. Die Injektion von Drogen in die Leistenarterien kann zum klinischen Bild eines akuten arteriellen Verschlusses führen, ohne dass an den großen Arterien Flussbehinderungen nachweisbar wären. Benzodiazepine scheinen besonders ausgeprägte Schädigungen hervorzurufen, insbesondere wenn aufgelöste Tabletten injiziert werden. Eine umgehende farbduplexsonographische Untersuchung verhindert in solchen Fällen eine ineffektive gefäßchirurgische Intervention.
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González Ramírez, Marjorie Andrea. « The Judicial Recognition of Nature as a Subject of Rights : An Answer to Tackle Environmental Problems in Colombia and to Broaden the Community that is Granted Justice ». Die Friedens-Warte 93, no 1-2 (2020) : 148. http://dx.doi.org/10.35998/fw-2020-0008.

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Schulze, Detlef Georgia. « Gefährdetes Leben – Gefährliches Recht Vom Nutzen und Schaden poststrukturalistischer Rechts- und Politikanalysen ». Neue Politische Literatur 2006, no 2 (1 janvier 2006) : 203–13. http://dx.doi.org/10.3726/91470_203.

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Hoffmann-Riem, Wolfgang. « Forschung im Schnittfeld von Rechts- und Sozialwissenschaft als Aufgabe. Zum Sinn des neuen „Preises Recht und Gesellschaft“ ». Zeitschrift für Rechtssoziologie 19, no 1 (1 janvier 1998) : 1–7. http://dx.doi.org/10.1515/zfrs-1998-0101.

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Résumé :
ZusammenfassungDie Wissenschaft vom Recht auch als eine Wissenschaft von der Gesellschaft zu verstehen - das ist eine bleibende Aufgabe der Rechtssoziologie. Die Vereinigung für Rechtssoziologie vergibt einen neuen Preis, der eine hervorragende Einzel- oder Lebensleistung auf dem Gebiet “Recht und Gesellschaft” auszeichnen soll.
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Schapp, Jan. « Vom Rechten und vom Guten ». Zeitschrift für Evangelische Ethik 43, no 1 (1 février 1999) : 174–86. http://dx.doi.org/10.14315/zee-1999-0125.

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Résumé :
Abstract With Plato, ethics answer a fundamental problern of man: the desire to own more and more. In Christianity this problern finally reaches the dimension of evil. By opposing Tiermensch (man/animal) and Vernunftmensch (man/reason), Kant's moral philosophy is no Ionger related to the solution of this problem. Kant tries to constitute moral philosophy as a science. From this point of view the author discusses central notions of Kant's moral philosophy: general rule, knowledge, faith, autonomy
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Kop, P. C. « De Brieven Van a.C. Holtius Aan F.C. Von Savigny ». Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis / Revue d'Histoire du Droit / The Legal History Review 60, no 1-2 (1992) : 127–43. http://dx.doi.org/10.1163/157181992x00089.

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Résumé :
AbstractAdrianus Catharinus Holtius (1786-1861) war Professor zu Deventer (1816-1821), Groningen (1821-1822), Löwen (1822-1831 ) und Utrecht ( 1831-1861). Sein Lehrauftrag zu Utrecht enthielt römisches Recht, Handelsrecht und Seerecht. Er verkehrte brieflich mit Savigny vom 6. Juni 1832 bis zum 27. Oktober 1851. Nur die Holtiusbriefe sind in der Universitätsbibliothek Marburg greifbar. Ein Schreiben Savignys vom 13. Oktober 1836 ist erhalten und wird in diesem Aufsatz in ungekürzter Form abgedruckt. Die Korrespondenz umfaßt eine Vielzahl von Themen: so z.B. die Überlieferung, nach der die Pisaner die Littera Pisana 1135 in Amalfi erbeutet hätten, den Gegensatz Quiritium und Latinorum, die Begriffsbestimmung von furtum, mutuum, nexus, fructuum perceptio, civilis und naturalis possessio und die Anwesenheit Cujazischer Schriften in Frankfurt. Holtius gibt auch seinen Kommentar zu den Veröffentlichungen Savignys, wie Das Recht des Besitzes und Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter. Weiterhin diskutiert man über Handschriften und Kollegen, über den jämmerlichen Zustand der Gesetzgebung, der Rechtspflege und der Rechtswissenschaft, über die eigene Gesundheit usw. Holtius erweist sich als ein Rechtswissenschaftler mit internationalen Kontakten und breitem Interesse, der die Zivilrechtswissenschaft seiner Zeit noch immer für eine europäische und romanistische Wissenschaft hält.
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Lück, Hanschke, Geißler et Gruß. « Spontaneous dissection of the external iliac artery due to fibromuscular dysplasia ». Vasa 31, no 2 (1 mai 2002) : 115–21. http://dx.doi.org/10.1024/0301-1526.31.2.115.

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Résumé :
Bei einem 45-jährigen Mann wurde im Rahmen der Abklärung einer neu aufgetretenen Claudicatio intermittens eine Spontandissektion der rechten A.iliaca externa diagnostiziert. Nach primär konservativem Vorgehen erfolgte aufgrund einer nach distal progredienten Dissektion nun die operative Sanierung, angesichts des jungen Alters des Patienten in Form einer retrograden TEA über einen Führungsdraht. Die intraoperative Angiographie zeigte ein gutes Rekonstruktionsergebnis der A.iliaca externa re. bei unauffälliger A.iliaca communis sowie ebenfalls unauffälliger infrarenaler Aorta. Histologisch fand sich ursächlich für die spontane Dissektion eine fibromuskuläre Dysplasie der Media. Postoperativ waren rechtsseitig beide Fußpulse kräftig tastbar bei einem Dopplerindex von 1,0. Nach unauffälligem postoperativem Verlauf wurde der Patient beschwerdefrei mit unbegrenzter Gehstrecke wieder nach Hause entlassen. Wenig später beklagte der Patient erneut belastungsabhängige Schmerzen des rechten Beines. Ursächlich fand sich nun eine umschriebene Stenose der A.iliaca communis rechts sowie eine retrograde Dissektion der rechten A.iliaca communis bis in die terminale Aorta reichend. Vom vorbehandelnden Heimatkrankenhaus wurde dem Patienten zunächst zu einer konservativen Therapie geraten. Der Befund ist klinisch und sonographisch seit sechs Monaten unverändert.
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Bohlander, Michael. « Vom Recht der Macht zur Macht des Rechts, Interdisziplinäre Beiträge zur Zukunft internationaler Strafgerichte ». International Criminal Law Review 8, no 1-2 (2008) : 383–86. http://dx.doi.org/10.1163/156753608x265358.

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Ruh, Hans. « Vom Recht der Stärkeren ». Zeitschrift für Evangelische Ethik 40, no 1 (1 février 1996) : 2–4. http://dx.doi.org/10.14315/zee-1996-0103.

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Steinmüller, Peter. « Vom „Recht auf Stadt“ ». VDI nachrichten 74, no 26-27 (2020) : 26. http://dx.doi.org/10.51202/0042-1758-2020-26-27-26-1.

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