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Journal articles on the topic 'Bundesgerichtshof Rechtsprechung'

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1

Kment, Martin. "Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Planungsrecht." Die Verwaltung 51, no. 4 (2018): 559–90. http://dx.doi.org/10.3790/verw.51.4.559.

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Abstract:
Abstract In the last five years (2014– 2018) judgements of the German Federal Administrative Court (Bundesverwaltungsgericht) have significantly influenced the German planning law (Baugesetzbuch). This article provides a representative overview of these decisions. It also explains their influence on the German planning law with a particular emphasis on the law of urban landuse planning (Bauleitplanung) and building consents (Baugenehmigung). The article also takes into account some decisions of the German Federal Constitutional Court (Bundesverfassungsgericht) as well as the German Federal Court of Justice (Bundesgerichtshof). Both courts have adjudicated on compensation for expropriation. Furthermore, the German Federal Constitutional Court has given advice on the preservation of deficient plans whereas the German Federal Court of Justice also delivered judgements on urbanistic contracts.
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2

Schulte-Kellinghaus, Thomas. "Eine Verfassungsbeschwerde gegen den Bundesgerichtshof – Stehen Richterliche Unabhängigkeit und Gesetzesbindung der Richter in Deutschland zur Disposition der Exekutive?" Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 103, no. 3 (2020): 213–45. http://dx.doi.org/10.5771/2193-7869-2020-3-213.

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Abstract:
Die richterliche Unabhängigkeit ist in Gefahr. Angesichts der Diskussion um den Rechtsstaatsmechanismus in der Europäischen Union gewinnt diese Gefahr makropolitische Bedeutung. Blickt man allerdings in die Details der europäischen Justizsysteme, ist diese Gefahr nicht neu. Sie wurde bisher nur entweder verkannt, oder verdrängt. Die im Folgenden abgedruckte Verfassungsbeschwerde von Thomas Schulte-Kellinghaus, Richter am Oberlandesgericht in Freiburg, rückt in das juristische Bewusstsein und Gewissen, wie groß die Gefahren für unabhängige richterliche Kontrolle in einem von Schlüsselindikatoren richterlicher Erledigung und der notorischen Überlastung von Justizsystemen geprägten Gerichtsalltag sind. Grundlage des Verfahrens: die Präsidentin eines Gerichts erteilt einem unabhängigen Richter eine Abmahnung und rügt ihn, nicht im Einklang mit den numerischen Erfordernissen justizieller Erledigungspraxis zu handeln. Nicht richterliche Sorgfalt, sondern systemische Funktionalität scheint vorherrschendes Paradigma. Angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg aber in Sachen polnischer und ungarischer Justizreform, fragt sich, ob es künftig nicht näherliegt, ähnliche Fälle europäischer justizieller Kontrolle zu unterwerfen?
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3

Dahle, Klaus-Peter. "Hat der sogenannte “Lügendetektor“ nach veränderter Rechtslage in Deutschland eine Zukunft?" Psychologische Rundschau 54, no. 2 (2003): 103–11. http://dx.doi.org/10.1026//0033-3042.54.2.103.

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Abstract:
Zusammenfassung. Weitgehend unbemerkt von der breiteren Fachöffentlichkeit haben in den vergangenen Jahren psychophysiologische Methoden der Täterschaftsbeurteilung (sog. “Lügendetektortests“) den Weg in die deutschen Gerichtssäle gefunden. Ging es zunächst um Untersuchungen im Rahmen von umgangs- und sorgerechtlichen Fragestellungen, sahen sich bald auch die Strafgerichte unter zunehmendem Druck, Ergebnisse psychophysiologischer Untersuchungen als Beweismittel zuzulassen. Im Dezember 1998 hat der Bundesgerichtshof (BGH) - im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung - diese Untersuchungsmethoden nicht mehr als verfassungswidrig oder als strafprozessual verboten klassifiziert, gleichzeitig jedoch den Untersuchungsbefunden jeglichen strafgerichtlich verwertbaren Beweiswert abgesprochen. Trotz des BGH-Urteils ist ein anhaltendes öffentliches Interesse an psychophysiologischen Methoden im Rechtswesen und eine anhaltende Anwendungspraxis zumindest im familiengerichtlichen Umfeld zu beobachten. Im vorliegenden Beitrag werden daher die methodischen Grundlagen und Probleme der verschiedenen Untersuchungstechniken referiert und eine kritische Bewertung der derzeitigen Anwendungspraxis vorgenommen. Weiterhin werden Perspektiven einer - nunmehr rechtlich möglichen - Anwendung in anderen rechtspsychologisch relevanten Feldern ventiliert. Es zeigt sich, dass vor allem für eine bestimmte Methodenfamilie, der sogenannten Tatwissenstechnik, durchaus Potenziale für eine methodisch fundierte und inhaltlich sinnvolle Anwendung bestehen.
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4

Müller, M. "Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärung." Der MKG-Chirurg 13, no. 1 (2019): 74–76. http://dx.doi.org/10.1007/s12285-019-00232-7.

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5

Schneider, Ursula. "Glücksspielsucht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs." Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 10, no. 3 (2016): 164–72. http://dx.doi.org/10.1007/s11757-016-0372-5.

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6

Mühlbauer, Stefan. "Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Tötungshemmschwelle (Grasberger)." Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 83, no. 5 (2000): 330–31. http://dx.doi.org/10.1515/mks-2000-00052.

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7

Pollandt, A. "Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von Patientenverfügungen." Forum 34, no. 5 (2019): 465–67. http://dx.doi.org/10.1007/s12312-019-00668-z.

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8

Giesen, D. "Ärztliche Aufklärungspflicht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes." Unfallchirurgie 12, no. 1 (1986): 34–38. http://dx.doi.org/10.1007/bf02588361.

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9

Wendt, Roland. "Strukturen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Rechtsschutzfall." Monatsschrift für Deutsches Recht 60, no. 3 (2006): 132–37. http://dx.doi.org/10.9785/ovs-mdtr-2006-132.

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10

Müller, M. "Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Jahr 2014 zur Aufklärung." Der MKG-Chirurg 8, no. 4 (2015): 268–71. http://dx.doi.org/10.1007/s12285-015-0028-z.

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11

Müller, M. "Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Jahr 2014 zur Aufklärung." Der MKG-Chirurg 9, no. 2 (2016): 142–45. http://dx.doi.org/10.1007/s12285-016-0047-4.

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12

Schirmer, Helmut. "Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum allgemeinen Versicherungsvertragsrecht — Ein Überblick." Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft 81, no. 3 (1992): 381–417. http://dx.doi.org/10.1007/bf03188203.

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Steffen, Erich. "Grundlagen und Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Arzthaftpflicht." Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft 79, no. 1-2 (1990): 31–42. http://dx.doi.org/10.1007/bf03189080.

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14

Flume, Johannes W., and Georg Maier-Reimer. "Kompetenzordnung und Gesellschafterliste – zu den Grenzen der Legitimationswirkung der Gesellschafterliste im GmbH-Recht." Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 49, no. 5 (2020): 868–88. http://dx.doi.org/10.1515/zgr-2020-0043.

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Abstract:
Nach Auffassung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs soll die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG auch im Fall der Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils gelten. Dieses Ergebnis ist jedoch im Wortlaut der Vorschrift nicht angelegt und mit der Kompetenzordnung in der Gesellschaft nicht vereinbar, weil es der Gesellschafterversammlung und dem die Liste einreichenden Geschäftsführer die Macht gäbe, die Rechte von Gesellschaftern für eine bestimmte Zeit entgegen der materiellen Rechtslage irreversibel außer Kraft zu setzen. Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung argumentieren die Autoren für eine Nichtanwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG auf den Fall der Zwangseinziehung und der Zwangsabtretung.
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15

Fezer, Gerhard. "Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Strafverfahrensrecht seit 1995 – Teil 2." JuristenZeitung 62, no. 14 (2007): 723. http://dx.doi.org/10.1628/002268807781637951.

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16

Heiliger, Ivo. "Windiges aus der deutschen Rechtsprechung - Der Ossietzky-Beschluß des Bundesgerichtshofes." Kritische Justiz 26, no. 2 (1993): 194–98. http://dx.doi.org/10.5771/0023-4834-1993-2-194.

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17

Schaffert, Wolfgang, and Karl-Heinz Thume. "Neueste transportrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus richterlicher und aus anwaltschaftlicher Sicht." Transportrecht 41, no. 3 (2018): 89–104. http://dx.doi.org/10.1515/transpr-2018-410303.

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18

Ventzke, Klaus-Ulrich. "Viola Scharbius, »Aussage gegen Aussage« in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen." Strafverteidiger 38, no. 2 (2018): 128–30. http://dx.doi.org/10.1515/stv-2018-0209.

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19

"Rechtsprechung des Bundesgerichtshof." WzS Wege zur Sozialversicherung, no. 10 (October 17, 2017). http://dx.doi.org/10.37307/j.2191-7345.2017.10.10.

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20

Schapp, Jan. "Privatautonomie und Verfassungsrecht." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 11, no. 1 (1999). http://dx.doi.org/10.15375/zbb-1999-0105.

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Abstract:
Der Bundesgerichtshof setzt mit seinem Urteil vom 8. Oktober 1998 neue Akzente in seiner Rechtsprechung zur Bürgschaft naher Angehöriger und bringt die Entwicklung dieser Rechtsprechung seit der Bürgschaftsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993jetzt zu einem gewissen Abschluß. Das gibt dem Verfasser Anlaß zu einem Resümee. Er unterscheidet Verfassungsrechtssatz und Zivilrechtssatz und unterzieht auf der Grundlage dieser Unterscheidung das Verständnis der zivilrechtlichen Prinzipien der Privatautonomie und der Inhaltskontrolle von Verträgen durch das Bundesverfassungsgericht einer durchgreifenden Kritik. Eine positive Würdigung findet die seitherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In der Tradition des klassischen Zivilrechts stehendgelingt es ihr, dem entscheidenden Falltyp immer klarere Konturen zu geben.
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21

Däbn, Sabine. "Die Wirksamkeit von Globalbürgschaften von Gesellschaftern und Geschäftsführern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 12, no. 1 (2000). http://dx.doi.org/10.15375/zbb-2000-0107.

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Abstract:
Die Rechtsprechung zur Zulässigkeit der formularmäßigen Ausdehnung der Zweckerklärung von Bürgschaften auf alk bestehenden und/oder künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ist seit 1995 im Umbruch. Der Bundesgerichtshof erklärt seither weite Zweckvereinbarungen für künftige Verbindlichkeiten für nicht mit dem AGB-Gesetz vereinbar. Diese Rechtsprechung wurde in einer Entscheidung vom 28. Oktober 1999 nunmehr auch auf Zweckerklärungen für alle bestehenden Forderungen erweitert, wenn diese nicht näher bezeichnet sind. Indes hat der Bundesgerichtshof für beide Fälle erklärt, daß ein AGB-Verstoß bei Ghbalbürgschaften von Gesellschaftern und Geschäftsführern für die Gesellschaftsverbindlichkeiten entfallen kann. Der Beitrag erarbeitet anhand der Grundsätze dieser Rechtsprechung - zusätzlich zu den vom Bundesgerichtshof bereits entschiedenen Konstellationen - die Fallgruppen, in denen Globalbürgschaften von Gesellschaftern und Geschäftsführern wirksam vereinbart werden können.
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22

Köndgen, Johannes, and Alexander Busse. "Rechtsprechungsänderung zum Disagio: Zivil- und steuerrechtliche Fragen zur Entgeltgestaltung beim Darlehen." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 2, no. 4 (1990). http://dx.doi.org/10.15375/zbb-1990-0406.

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Abstract:
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zum Disagio geändert und behandelt letzteres jetzt prinzipiell als zinsähnliches, laufzeitabhängiges Entgelt. Das Urteilwirft eine Reihe schwieriger AGB-und steuenechtlicher Fragen auf. Insgesamt hat der BGH damit seine im „Tilgungsvenechnungs-“ und im „Wertstettungsurteil“ begonnene Rechtsprechung zur AGB-mäßigen Entgeltgestaltung durch Kreditinstitute weiter komplettiert.
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23

Brüggemeier, Gert, and Reinhold Friele. "Allgemeine Bausparbedingungen und AGB-Gesetz." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 4, no. 2 (1992). http://dx.doi.org/10.15375/zbb-1992-0207.

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Abstract:
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. 7.1991 ist der Schlußpunkt eines aufwendigen Musterprozesses, in dem der Berliner Verbraucherschutzverein ursprünglich 20 von 35 Klauseln der Allgemeinen Bausparbedingungen angegriffen hatte. Nachdem das LG Berlin acht Klauseln für unwirksam und vier für teilweise unwirksam angesehen hatte, hat das KG die Verwendung weiterer sechs Klauseln untersagt. Der Bundesgerichtshof erklärt seinerseits noch drei Klauseln für unwirksam. Dagegen läßt er die wichtigen Wertstellungs- und Tilgungsverrechnungsklauseln unbeanstandet. Die Ausführungen des XI. Senats hierzu scheinen eine Trendwende in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzudeuten. Diese ist allerdings - paradox genug - durch die Marktentwicklung, die mittlerweile weitgehend zu einer tag-genauen Abrechnung geführt hat, überholt worden. (Siehe jetzt § 20 der neuen Musterbedingungen der privaten Bausparkassen vom 16.4.1992)
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24

Lauert, Jörg. "II. Rezension. Freigabeklausel und Deckungsgrenze bei variablen Kreditsicherheiten." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 4, no. 4 (1992). http://dx.doi.org/10.15375/zbb-1992-0409.

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Abstract:
Die zur Globelzession mit weiter Sicherungszweckerklärung entwickelte Rechtsprechung im Hinblick auf die Freigabeklausel und die Dekkungsgrenze hat der Bundesgerichtshof jetzt mit Urteil vom 19. März 1992 auf die formularmäßige Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand ausgedehnt. Da nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit hieraus resultierenden Problemen in der Kreditpraxis.
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25

Marburger, Christian. "Vorzeitige Darlehensablösung gegen Vorfalligkeitsentschädigung." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 10, no. 1 (1998). http://dx.doi.org/10.15375/zbb-1998-0107.

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Abstract:
Das Thema Vorfälligkeitsentschädigung zieht sich wie ein roter Faden durch die bankrechtliche Rechtsprechung und Literatur der letzten Jahre. Der Bundesgerichtshof hat mit den beiden Grundsatzurteilen vom I.Juli 1997 entscheidende Weichen gestellt. Der folgende Beitrag beleuchtet die Urteile aus zivilrechtlicher wie aus bankpraktischer Sicht und stellt in kritischer Würdigung die für die Praxis wesentlichen Aspekte heraus
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26

Leber, Wolfgang. "Privatpatienten-Kliniken im Bereich öffentlicher Krankenhäuser im Lichte der Strategien der privaten Krankenversicherung." GesundheitsRecht 6, no. 2 (2007). http://dx.doi.org/10.9785/ovs-gesr-2007-49.

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Abstract:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit Urteil vom 12.3.2003 zur Überraschung der privaten Krankenversicherungen die Formulierung in den Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung „medizinisch notwendige Heilbehandlung“ insoweit ausgelegt, als der Versicherer damit keine Beschränkung seiner Leistungspflicht auf die kostengünstigste Behandlung erklärt hat. Vonseiten der privaten Krankenversicherung wird in Konsequenz dieser Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bei bestimmten Leistungsanbietern, u.a. Privatkliniken, eine beträchtliche Erhöhung der Kosten für Privatversicherte zu verzeichnen sei. Die private Krankenversicherung hat z.T. durch Klauseländerungen und damit durch eine Leistungsreduzierung auf die Rechtsprechung reagiert. Die Zulässigkeit ist umstritten, ebenso wie die Möglichkeit der Überprüfung durch eine Verbandsklage. Des Weiteren soll die grundsätzliche Zulässigkeit von „Privatkliniken an öffentlichen Krankenhäusern“ untersucht werden.
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27

Freitag, Robert. "Vom Forderungskauf zum abstrakten Schuldanerkenntnis und die Verteilung des Missbrauchsrisikos im Kreditkartengeschäft." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 14, no. 4 (2002). http://dx.doi.org/10.15375/zbb-2002-0408.

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Abstract:
Durch seine Entscheidung vom 16. April 2002 zum Kreditkartengeschäft hat der Bundesgerichtshof eine mehr als zehn Jahre alte gefestigte Rechtsprechung aufgegeben und den Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegen das Karteninstitut nunmehr als abstraktes Schuldversprechen qualifiziert. Aus dieser Neuorientierung zieht das Gericht weitreichende Schlüsse für die Verteilung des Risikos des Missbrauchs der Kreditkarte zwischen Kartenunternehmen und Vertragsunternehmen und entscheidet insoweit zu Lasten der Emittenten. Der Autor befasst sich mit der Frage, ob die Kreditkartenunternehmen aufgrund der durch das Judikat geschaffenen neuen Haftungsrisiken das Telefon- und Mailorderverfahren überhaupt in der bisherigen Form aufrechterhalten können
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28

Kulke, Ulrich. "Haustürwiderrufsrecht und Realkreditvertrag." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 14, no. 1 (2002). http://dx.doi.org/10.15375/zbb-2002-0105.

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Abstract:
Veranlasst durch die bei den Gerichten immer häufiger auftretenden Fälle von in einer Haustürsituation zustande gekommenen Realkreditverträgen hatte der Bundesgerichtshof die Frage vorgelegt, ob ein Realkreditvertrag von der Haustürgeschäfterichtlinie erfasst wird. Der Europäische Gerichthof hat mit Urteil vom 13. Dezember 2001 hinreichend deutlich entschieden und mit seiner Entscheidung auch ein Zeichen gesetzt, das über die Frage der Widerruflichkeit von Realkreditverträgen hinaus Bedeutung für die Bankenhaftung im Rahmen der Immobilienerwerbermodelle haben dürfte. Der Verfasser stellt die Hintergründe dar. Er begrüßt die klare Entscheidung des EuGH und sieht dadurch eine realistische Möglichkeit, dass sich die gebotene konsequente Anwendung des Verbraucherschutzrechts auch in der Rechtsprechung deutscher Gerichte durchsetzt.
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29

Blaurock, Uwe, and Martin André. "Prüfungspflicht und Haftung der Empfängerbank beim beleggebundenen Überweisungsverkehr und beim beleglosen Datenträgeraustausch." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 2, no. 2 (1990). http://dx.doi.org/10.15375/zbb-1990-0204.

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Abstract:
Der Bundesgerichtshof hat jetzt erneut die schon gefestigte Rechtsprechung bestätigt, daß beim beleggebundenen Überweisungsverkehr bei Divergenzen zwischen dem Namen des Empfängers und dem angegebenen Konto die namentliche Empfängerbezeichnung maßgeblich ist. Die hiervon abweichende Regelung in Nr. 4 Abs. 3 Satz 2 ΑGB-Banken a. F. ist unwirksam. Beim beleglosen Überweisungsverkehr hält der BGH dagegen einen Verzicht auf einen Vergleich zwischen der Empfängerbezeichnung und dem Namen des Kontoinhabers für zulässig. Der Verfasser stimmt dem zu. Wegen der hiermit für den Überweisungsauftraggeber verbundenen Risiken ist nach seiner Auffassung die Bank zur Verwendung des Magnetband-Clearing-Veifahrens jedoch nur dann berechtigt, wenn der Bankkunde selbst Vorteile von der EDV-Abwicklung hat, insbesondere also dann, wenn er selbst Datenträger hereinreicht
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30

"Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs." WzS Wege zur Sozialversicherung, no. 8 (August 1, 2008). http://dx.doi.org/10.37307/j.2191-7345.2008.08.06.

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31

"Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs." WzS Wege zur Sozialversicherung, no. 2 (February 16, 2015). http://dx.doi.org/10.37307/j.2191-7345.2015.02.12.

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32

"Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs." Die Rentenversicherung, no. 5 (September 21, 2018). http://dx.doi.org/10.37307/j.2363-9768.2018.05.06.

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33

"Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs." WzS Wege zur Sozialversicherung, no. 10 (October 16, 2018). http://dx.doi.org/10.37307/j.2191-7345.2018.10.14.

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34

Jäger, Eva. "Handel mit Optionsscheinen - ein Börsentermingeschäft?" Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 3, no. 2 (1991). http://dx.doi.org/10.15375/zbb-1991-0203.

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Abstract:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Optionsscheingeschäfte nicht dem Termin- und Differenzeinwand. Der Beitrag befaßt sich mit der Frage, ob diese Aussage des Bundesgerichtshofs - angesichts der Vielfalt im Optionsscheinhandel-uneingeschränkt für alle Geschäftsgestaltungen Geltung beanspruchen kann.
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35

"Rechtsprechung." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 3, no. 3 (1991). http://dx.doi.org/10.15375/zbb-1991-0307.

Full text
Abstract:
Im folgenden werden die Leitsätze bankrechtlicher Entscheidungen, die im Berichtszeitraum 16.5.1991 - 10.8.1991 veröffentlicht wurden, wiedergegeben. Leitsätze des Bundesgerichtshofs sind als amtliche Leitsätze gekennzeichnet. Im übrigen handelt es sich um Formulierungen entweder des erkennenden Gerichts, des Einsenders, der Redaktion oder der Juris-Dokumentation.
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"Rechtsprechung." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 10, no. 3 (1998). http://dx.doi.org/10.15375/zbb-1998-0305.

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Abstract:
Berichtszeitraum: 1. 4.1998 - 30. 5.1998. Die Leitsätze sind solche des erkennenden Gerichts, des Einsenders, der Redaktion oder der Juris-Dokumentation. Leitsätze des Bundesgerichtshofs sind als amtliche Leitsätze gekennzeichnet. Ist eine Entscheidung an der angegebenen FundsteUe nur mit einem Leitsatz abgedruckt, so ist dies mit „LS" kenntlich gemacht. Entscheidungen der unteren oder mittleren Instanzen werden als „rechtskräftig" bezeichnet, soweit der Redaktion die Rechtskraft bekannt geworden ist, und zwar zur Verdeutlichung unabhängig davon, ob gegen sie ein Rechtsmittel überhaupt zulässig war.
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Auer, Marietta. "II. Rezension. Kreditsicherheiten und Verbraucherschutz auf dem Prüfstand des Europarechts." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 11, no. 3 (1999). http://dx.doi.org/10.15375/zbb-1999-0305.

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Abstract:
Nicht nur in der Literatur, sondern auch in der Rechtsprechung ist die Anwendbarkeit des Verbraucherschutzrechts auf Kreditsicherheiten umstritten. So bestehen beispielsweise zwischen dem IX. und dem XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unterschiedliche Auffassungen darüber, ob das Haustürwiderrufsgesetz auch dem Bürgen zugute kommen kann. Nach einer Vorlage des LG Potsdam wird sich zum wiederholten Mal auch der Europäische Gerichtshof mit dieser Problematik beschäftigen. Seine Auslegungsvorgaben, ihre Berücksichtigung im Rahmen der Dietzinger- und der Baukran-Entscheidung des Bundesgerichtshofs sowie der Einfluß des europäischen Richtlinienrechts auf die Dogmatik des nationalen Rechts werden von der Verfasserin kritisch erörtert
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"Rechtsprechung. Entscheidungen in Leitsätzen." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 3, no. 4 (1991). http://dx.doi.org/10.15375/zbb-1991-0409.

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Abstract:
Im folgenden werden die Leitsätze bankrechtlicher Entscheidungen, die im Berichtszeitraum 11.8.1991 -10.11.1991 veröffentlicht wurden, wiedergegeben. Leitsätze des Bundesgerichtshofs sind als amtliche Leitsätze gekennzeichnet. Im übrigen handelt es sich um Formulierungen entweder des erkennenden Gerichts, des Einsenders, der Redaktion oder der Juris-Dokumentation.
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"Rechtsprechung. Entscheidungen in Leitsätzen." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 4, no. 1 (1992). http://dx.doi.org/10.15375/zbb-1992-0111.

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Abstract:
Im folgenden werden die Leitsätze bankrechtlicher Entscheidungen, die im Berichtszeitraum 11.11.1991 - 7.2.1992 veröffentlicht wurden, wiedergegeben. Leitsätze des Bundesgerichtshofs sind als amtliche Leitsätze gekennzeichnet. Im übrigen handelt es sich um Formulierungen entweder des erkennenden Gerichts, des Einsenders, der Redaktion oder der Juris-Dokumentation.
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Kohte, Wolfhard. "II. Rezensionen. Vertragsfreiheit und gestörte Vertragsparität." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 6, no. 2 (1994). http://dx.doi.org/10.15375/zbb-1994-0206.

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Abstract:
Der strikten und rigorosen Rechtsprechung des IX. Senats des Bundesgerichtshofs zu den Bürgschaftsverträgen einkommensloser Familienangehöriger ist es zu danken, daß dem Bundesverfassungsgericht Gelegenheit gegeben wurde, in grundsätzlicher Weise die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Grundsatz der Vertragsfreiheit sowie die Bedeutung staatlicher Schutzpflichten zur Herstellung und Förderung von Selbstbestimmung im Privatrechtsverkehr zu formulieren
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Letti, Tobias. "Vertragsgestaltung bei der Bestellung von Grundpfandrechten zur Sicherung von Verbindlichkeiten Dritter." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 13, no. 1 (2001). http://dx.doi.org/10.15375/zbb-2001-0105.

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Abstract:
Der Beitrag analysiert unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche Möglichkeiten, Risiken und Grenzen hei der Gestaltung von Grundpfandrechten zur Sicherung von Verbindlichkeiten Dritter bestehen, welche Einwendungen und Einreden der Eigentümer des belasteten Grundstücks bei dieser Konstellation geltend machen kann und welche Rechtsfolgen die Leistung auf die Forderung und die Grundschuld begründet
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Fechner, Frank, and Eike Klaan. "Ist das Krankenhausprivileg am Ende? – Vor der Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG)." GesundheitsRecht 6, no. 8 (2007). http://dx.doi.org/10.9785/ovs-gesr-2007-355.

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Abstract:
Der Große Senat des BSG ist zur endgültigen Klärung in den Krankenhausabrechnungsfällen aufgerufen. Der vorliegende Beitrag stellt die tragenden Gründe des Meinungsstreits zwischen dem 1. und 3. Senat des BSG in diesen Fällen dar und spricht sich unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGH) für eine vermittelnde und bereits praxiserprobte Lösung aus.
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"Rechtsprechung. Entscheidungen in Leitsätzen." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 4, no. 3 (1992). http://dx.doi.org/10.15375/zbb-1992-0306.

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Abstract:
Berichtszeitraum: 10.5.1992-10.8.1992. Die Leitsätze sind solche des erkennenden Gerichts, des Einsenders, der Redaktion oder der Juris-Dokumentation. Leitsätze des Bundesgerichtshofs sind als amtliche Leitsätze gekennzeichnet. Ist eine Entscheidung an der angegebenen Fundstelle nur mit einem Leitsatz abgedruckt, so ist dies mit „LS“ kenntlich gemacht. Entscheidungen der unteren oder mittleren Instanzen werden als „rechtskräftig“ bezeichnet, soweit der Redaktion die Rechtskraftbekanntgeworden ist, und zwar zur Verdeutlichung unabhängig davon, ob gegen sie ein Rechtsmittel überhaupt zulässig war.
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44

"Rechtsprechung. Entscheidungen in Leitsätzen." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 4, no. 4 (1992). http://dx.doi.org/10.15375/zbb-1992-0410.

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Die Leitsätze sind solche des erkennenden Gerichts, des Einsenders, der Redaktion oder der Juris-Dokumentation. Leitsätze des Bundesgerichtshofs sind als amtliche Leitsätze gekennzeichnet. Ist eine Entscheidung an der angegebenen Fundstelle nur mit einem Leitsatz abgedruckt, so ist dies mit „LS“ kenntlich gemacht. Entscheidungen der unteren oder mittleren Instanzen werden als „rechtskräftig“ bezeichnet, soweit der Redaktion die Rechtskraft bekannt geworden ist, undzwarzur Verdeutlichung unabhängig davon, ob gegen sie ein Rechtsmittel überhaupt zulässig war.
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"Rechtsprechung. Entscheidungen in Leitsätzen." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 5, no. 1 (1993). http://dx.doi.org/10.15375/zbb-1993-0105.

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Die Leitsätze sind solche des erkennenden Gerichts, des Einsenders, der Redaktion oder der Juris-Dokumentation. Leitsätze des Bundesgerichtshofs sind als amtliche Leitsätze gekennzeichnet. Ist eine Entscheidung an der angegebenen Fundstelle nur mit einem Leitsatz abgedruckt, so ist dies mit „LS“ kenntlich gemacht. Entscheidungen der unteren oder mittleren Instanzen werden als „rechtskräftig“ bezeichnet, soweit der Redaktion die Rechtskraft bekannt geworden ist, und zwar zur Verdeutlichung unabhängig davon, ob gegen sie ein Rechtsmittel überhaupt zulässig war.
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"Rechtsprechung. Entscheidungen in Leitsätzen." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 6, no. 2 (1994). http://dx.doi.org/10.15375/zbb-1994-0207.

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Die Leitsätze sind solche des erkennenden Gerichts, des Einsenders, der Redaktion oder der Juris-Dokumentation. Leitsätze des Bundesgerichtshofs sind als amtliche Leitsätze gekennzeichnet. Ist eine Entscheidung an der angegebenen Fundstelle nur mit einem Leitsatz abgedruckt, so ist dies mit „LS“ kenntlich gemacht. Entscheidungen der unteren oder mittleren Instanzen werden als „rechtskräftig“ bezeichnet, soweit der Redaktion die Rechtskraft bekannt geworden ist, undzwarzur Verdeutlichung unabhängig davon, ob gegen sie ein Rechtsmittel überhaupt zulässig war.
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"Rechtsprechung. Entscheidungen in Leitsätzen." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 6, no. 4 (1994). http://dx.doi.org/10.15375/zbb-1994-0406.

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Die Leitsätze sind solche des erkennenden Gerichts, des Einsenders, der Redaktion oder der Juris-Dokumentation. Leitsätze des Bundesgerichtshofs sind als amtliche Leitsätze gekennzeichnet. Ist eine Entscheidung an der angegebenen Fundstelle nur mit einem Leitsatz abgedruckt, so ist dies mit „LS“ kenntlich gemacht. Entscheidungen der unteren oder mittleren Instanzen werden als „rechtskräftig“ bezeichnet, soweit der Redaktion die Rechtskraft bekannt geworden ist, und zwar zur Verdeutlichung unabhängig davon, ob gegen sie ein Rechtsmittel überhaupt zulässig war.
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"Rechtsprechung. Entscheidungen in Leitsätzen." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 7, no. 1 (1995). http://dx.doi.org/10.15375/zbb-1995-0108.

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Die Leitsätze sind solche des erkennenden Gerichts, des Einsenders, der Redaktion oder der Juris-Dokumentation. Leitsätze des Bundesgerichtshofs sind als amtliche Leitsätze gekennzeichnet. Ist eine Entscheidung an der angegebenen Fundstelle nur mit einem Leitsatz abgedruckt, so ist dies mit „LS“ kenntlich gemacht. Entscheidungen der unteren oder mittleren Instanzen werden als „rechtskräftig“ bezeichnet, sowüt der Redaktion die Rechtskraft bekanntgeworden ist, und zwar zur Verdeutlichung unabhängig davon, ob gegen sie ein Rechtsmittel überhaupt zulässig war.
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"Rechtsprechung. Entscheidungen in Leitsätzen." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 7, no. 2 (1995). http://dx.doi.org/10.15375/zbb-1995-0205.

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Die Leitsätze sind solche des erkennenden Gerichts, des Einsenders, der Redaktion oder der Juris-Dokumentation. Leitsätze des Bundesgerichtshofs sind als amtliche Leitsätze gekennzeichnet. Ist eine Entscheidung an der angegebenen Fundstelle nur mit einem Leitsatz abgedruckt, so ist dies mit „LS“ kenntlich gemacht. Entscheidungen der unteren oder mittleren Instanzen werden als „rechtskräftig“ bezeichnet, soweit der Redaktion die Rechtskraft bekannt geworden ist, und zwar zur Verdeutlichung unabhängig davon, ob gegen sie ein Rechtsmittel überhaupt zulässig war.
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"Rechtsprechung. Entscheidungen in Leitsätzen." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 7, no. 3 (1995). http://dx.doi.org/10.15375/zbb-1995-0310.

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Die Leitsätze sind solche des erkennenden Gerichts, des Einsenders, der Redaktion oder der Juris-Dokumentation. Leitsätze des Bundesgerichtshofs sind als amtliche Leitsätze gekennzeichnet. Ist eine Entscheidung an der angegebenen Fundstelle nur mit einem Leitsatz abgedruckt, so ist dies mit „LS“ kenntlich gemacht. Entscheidungen der unteren oder mittleren Instanzen werden als „rechtskräftig“ bezeichnet, soweit der Redaktion die Rechtskraft bekannt geworden ist, und zwar zur Verdeutlichung unabhängig davon, ob gegen sie ein Rechtsmittel überhaupt zulässig war.
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