Academic literature on the topic 'Diözesansynode'

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Journal articles on the topic "Diözesansynode"

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Wójcik, Walenty. "Synod diecezjalny w nowym Kodeksie Prawa Kanonicznego." Prawo Kanoniczne 29, no. 1-2 (June 5, 1986): 93–131. http://dx.doi.org/10.21697/10.21697/pk.1986.29.1-2.01.

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Abstract:
Im ersten Abschnitt wird die geschichtliche Entwicklung der Diözesansynode dargestellt. Der Verfasser nimmt eine These an, dass der Zerfall der Kultuskonzentration und die Bildung der Seelsorgestellen auf dem Gebiet der Diözese entscheidend für die Entstehung dieses Institutes war. In der abendländischen Kirche geschah es im V und VI Jahrhundert. Erste Diözesansynode, welche die uns bekannten Gesetze ergehen liess, war die Synode des Bistums Auxerre — Antisiodorensis zwischen dem 561 und 605 Jahre. Im Kanon 7 wurde dort die Versammlung der Priester im Monat Mai und der Äbte im November vorgeschrieben. Im allgemeinen verbreiteten sich diese Synoden nicht. Sie verschwanden zur Zeit der Merowinger. Eine Wiederbelebung der Diözesamsynoden kann man in der Epoche der Karolinger beobachten. Auch die Laien nahmen an ihnen Teil. Obgleich diese Versammlungen in der Regel nur beratend waren, stand manchmal den Teilnehmern das Recht zur Entscheidung. Um die gregorianische Reform zu verwirklichen, erliess das IV la- teranische Konzil im Jahre 1215 das erste allgemeine Gesetz über die Synoden. Jedes Jahr sollte die Provinzialsynode stattfinden. Ihre Beschlüsse mussten auf den Diözesansynoden veröffentlicht werden. In der Praxis entschieden die inneren Verhältnisse des Bistums, ob man die Diözesansynode abhalten konnte. — Das Basler Konzil versuchte die Reform der Kirche in membris durch die Diözesansynoden durchzuführen. Es wurde alljährliche Synode vorgeschrieben. Das triden- tinische Konzil befahl auch jedes Jahr eine Diözesansynode einzuberufen. Diese Vorschrift kam aber nicht zur Verwirklichung. In der Zeit der Aufklärung wollten die weltlichen Herrscher die Rechte des Apostolischen Stuhls durch die Synoden begrenzen. Sie gaben den Teilnehmern die entscheidende Stimme zu. Der Papst Pius VI verdammte diese Thesen in der Bulle Auctorem fidei am 28 August 1794. Die Staatsrechte verlangten die Einwilligung der weltlichen Behörden zu den Diözesansynoden. In der Praxis wurden entweder die Scheinsynoden gehalten oder wollten manche Kreise die Diözesansynode nach der Art von weltlichen Versammlungen umbilden. In dieser Situation fürchteten die Bischöfe vor der Abhaltung der Diözesansynoden. In der Literatur des kanonischen Rechtes unterstrich man die volle Gewalt der Bischöfe zur Einberufung der Diözesansynoden und zum Vorsitz auf ihnen. In Übereinstimmung mit den tridentinischen Beschlüssen und mit den Entscheidungen des Apostolischen Stuhles wurden die Teilnehmer der Synode aufgezählt. Man unterstrich dabei, dass die Teilnahme der Laien und die Pflicht alljährlich eine Diözesansynode abzuhalten durch das gegenseitige Gewohnheitsrecht abgelehnt wurde. Die Schöpfer des im Jahre 1917 veröffentlichten Gesetzbuches w ollten das Institut der Diözesansynode beleben. Sie führten die Norm ein, man dürfe nie länger als zehn Jahre mit der Feier solcher Synode warten. Sie unterstrichen, die Einberufung der Synode und der Vorsitz auf ihr stehe dem Bischof zu. Der Generalvikar bedarf eines besonderen Auftrags. Der Kapitelvtikar aber hat das genannte Recht nicht. Der Katalog der Teilnehmer ist erweitert. Anfänglich wurden die Diözesansynoden gehalten, um das neue Gesetzbuch in die Bistümer einzuführen. Dann ist die Einberufung solcher Versammlungen allmählich vernachlässigt. Im nächsten Abschnitt wird die Reform des zweiten vatikanischen Konzils beschrieben. Direkt berühren die Konzilsdekrete das Thema der Diözesansynode nicht. Durch die Bildung der Priester- und Seelsorgeräte wurde die Aufmerksamkeit auf die communio intra Ecclesiam particularem gelenkt. Weil diese Gremien die Stellung der Diözesansynode nicht einnehmen werden, erliess der Apostolische Stuhl im Jahre 1971 und 1973 die Direktiven, in welchen die Teilnahme der Religiösen und der Laien vorgesehen wurde. Ausserdem erhielten einzelne Bischöfe die Genehmigung, die Laien als Teilnehmer berufen zu können. Es wurde dann Vorbehalten, die Priester müssen die Majorität bilden. Um das Material zur Beratung zu sam meln, wurde es versucht eine Umfrage unter den Gläubegen zu halten. Im letzen Abschnitt wird der Verlauf der Arbeiten im Ensemble der Konsultore De sacra hierarchia dargestellt Nach der Diskussion wurde es entschieden, die Frist der Einberufung der Synode solle der Umsicht und dem Gewissen des Bischofs überlassen werden. Der Bischof entscheidet auch über die Vorbereitung und über den Verlauf der Synode. — Endlich wird der Text der neuen Kanoines und der Kommentar angegeben. Zuerst erklärt der Verfasser die Definition der Diözesansynode. Ferner wird das Problem der Einberufung besprochen. Dabei wird die Furcht vorgebracht, die Norm, welche diese Sache den Bischöfen nach dem Aufhöran des Priestertrates überläsist, werde zur Vernachlässigung der Diözesansynode führen. Bei dem Katalog der Teilnehmer wird die Bedeutung der Seelsorger unterstrichen. Die W ichtigkeit der synodalen Diskussion wird auch hervorgehoben. Die Abstimmung der Teilnehmer erachtet der Verfasser für den Ausdruck ihres Standpunktes. Es wird dabei betont, die gesetzgebende Gewalt des Bischofs sei des göttlichen Rechtes. Endlich wird in allgemeinen Umrissen der Unterschied zwischen dem früheren und dem neuen Modell der Diözesansynode entworfen und die Chance dieses Institutes auf die Zukunft angezeigt.
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2

Wójcik, Walenty. "Początki instytucji prawa kanonicznego na Zachodzie w uchwałach synodów Państwa Merowingów." Prawo Kanoniczne 32, no. 1-2 (June 5, 1989): 157–71. http://dx.doi.org/10.21697/pk.1989.32.1-2.09.

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Abstract:
In der Einleitung schreibt der Verfasser über die Ankündigung, dass neue Bearbeitung der Konziliengeschichte in 25 Bänden geplant wird. Ausserdem bereitet man die Monographien von den Synoden in 59 Bänden vor. Solche Monographie: Odette Pontal, Die Synoden im Merowingerreich, F. Schöningh, Paderborn — München — Wien — Zürich 1986 stellt der Verfasser vor. Es wird dabei unterstrichen, dass dieses Buch sich auf den neuen Bearbeitung der handschriftlichen Quellen gründet. Im grossen Massstab wurde die politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Situation in den merowingischen Staaten berücksichtigt. Bei der Beschreibung der einzelnen Synoden macht O. Pontal den Leser auf die Einführung der neuen kanonischen Institutionen im Merowingerreich aufmerksam. Die Bischöfe waren in diesem Staate auf sich selbst angewiesen. Sie mussten das Zusammenleben mit den Monarchen in Ordnung bringen und neue Lösung der Rechtsprobleme suchen. Es ist anzunehmen, dass die Bischöfe im Merowingerreich die Beschlüsse der römischen und spanischen Synoden nicht ausnutzten. Im Hauptteil des Artikels werden folgende Probleme besprochen: die Kanonensammlungen, die Formulierung der Dogmen, das Erteilen der Priesterweihe — das Zölibat, die Geistlichen — stabilitas loci, privilegium fori, die Verbundenheit mit dem Papsttum, der Episkopat dem König gegenüber, das Provinzialkonzil, der Bischof in seiner Diözese, der Archidiakon, der Archipresbyter, die Diözesansynode, die Eigenkirchen, die Mönche, die Liturgie, die Gräber, der Schutz des Kirchenvermögens, die Disziplinargerichtsbarkeit und die Trennung von den jüdischen Bewohnern. Zum Schluss wird es unterstrichen, das die Lage der Kirche im Merowingerreich einzig in ihrer Art war und dass die Synoden in diesem Staate vor einer schwierigen Aufgabe gestellt wurden. Man musste das Verhältnis zum König und die Verbindung mit dem Papsttum aufrechthalten, die kirchliche Gesetzgebung entwickeln, die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit ausüben. Am Ende wurde die Bedeutung der Anfänge und der Entwicklung der Institutionen für die Forschung der Geschichte des kanonischen Rechts im Abendlande betont.
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Klestenitz, Tibor. "Diözesansynoden in den 1920er Jahren in Ungarn." Annuarium Historiae Conciliorum 44, no. 2 (June 20, 2012): 343–58. http://dx.doi.org/10.30965/25890433-04402005.

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May, Georg. "Wiegand, Peter, Diözesansynoden und bischöfliche Statutengesetzgebung im Bistum Kammin." Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Kanonistische Abteilung 86, no. 1 (August 1, 2000): 608–12. http://dx.doi.org/10.7767/zrgka.2000.86.1.608.

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ErdŐ, Péter Kardinal. "Die Diözesansynoden in Ungarn nach der Wende von 1989–1990." Annuarium Historiae Conciliorum 42, no. 2 (June 20, 2010): 373–78. http://dx.doi.org/10.30965/25890433-04202007.

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Lénár, Andor. "Das Programm der Evangelisierung der Diözesansynoden von Vác (Waitzen) in der Zwischenkriegszeit." Annuarium Historiae Conciliorum 44, no. 2 (June 20, 2012): 359–78. http://dx.doi.org/10.30965/25890433-04402006.

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Klestenitz, Tibor. "Zum Verhältnis von Kirche und Staat in Ungarn im Spiegel der ungarischen Diözesansynoden in der Zwischenkriegszeit." Annuarium Historiae Conciliorum 46, no. 1-2 (June 20, 2014): 339–54. http://dx.doi.org/10.30965/25890433-0460102018.

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Kandler, Josef. "Ornatek, Adam S., Die ermländischen Diözesansynoden 1922 und 1932. Münster: Selbstverlag des Historischen Vereins für Ermland 2001, 262 S. = Zeitschrift für die Geschichte und Altertumskunde Ermlands, hrsg. vom Historischen Verein für Ermland e.V. (gegründet 1856), Beiheft 15." Archiv für katholisches Kirchenrecht 171, no. 2 (June 24, 2002): 645–49. http://dx.doi.org/10.30965/2589045x-17102039.

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Dissertations / Theses on the topic "Diözesansynode"

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Isop, Harald [Verfasser]. "Die Diözesansynode als Spiegelbild der Ekklesiologie des Zweiten Vatikanischen Konzils: die Stockholmer Diözesansynode in Vadstena 1995 / Harald Isop." Sankt Augustin : Philosophisch-Theologische Hochschule SVD, 2009. http://d-nb.info/1007581883/34.

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Book chapters on the topic "Diözesansynode"

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"§ 38. Diözesansynoden und Synodalstatuten, Erlasse." In Die Bistümer der Kirchenprovinz Köln. Das Bistum Münster 7,1: Die Diözese, 507–21. De Gruyter, 1999. http://dx.doi.org/10.1515/9783110803204-040.

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"3. Die Beteiligung von Wiener Universitätsgelehrten an Provinzial- und Diözesansynoden zwischen Konstanz und Basel." In Firmiter velitis resistere, 181–234. Göttingen: V&R unipress, 2019. http://dx.doi.org/10.14220/9783737009768.181.

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