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Journal articles on the topic 'Justizvollzugsanstalt'

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1

Lehmann, M. "Einsatzort: „Justizvollzugsanstalt”." Der Notarzt 20, no. 6 (December 2004): 204–8. http://dx.doi.org/10.1055/s-2003-815016.

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2

Andermann, Silke. "Die Abteilung für lebensältere Gefangene der Justizvollzugsanstalt Detmold." Psychotherapie im Alter 13, no. 4 (November 2016): 451–55. http://dx.doi.org/10.30820/1613-2637-2016-4-451.

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3

Busmann, Fenna, and Lea Mechsner. "Ein- und Ausgangssperre im Hamburger Strafvollzug. Zum Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 2.3.2021 – 5 Ws 3/21 Vollz." Kritische Justiz 54, no. 3 (2021): 382–85. http://dx.doi.org/10.5771/0023-4834-2021-3-382.

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Abstract:
Während sich die Stimmen in der aktuellen Mitgliederzeitschrift der Strafverteidigervereinigung mit dem Titel „Jeden Tag Lockdown - Corona und Strafvollzug“ einig sind und zeitgemäße Kommunikation für Inhaftierte fordern, entscheidet das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 2.3.2021, dass der Widerruf einer erteilten Nutzungserlaubnis eines Mobiltelefons durch die Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel rechtmäßig war. Dem ging folgende Entwicklung voraus.
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4

Jakob, Maria, Maruta Herding, and Anja Frank. "„Was wollt ihr von mir? Ihr seid von der Polizei!“." Soziale Probleme, no. 1 (May 8, 2023): 62–79. http://dx.doi.org/10.3262/sp2301062.

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Abstract:
Das soziale Setting von Radikalisierungsprävention in Haft lässt sich als triadische Struktur aus Justizbediensteten, externen pädagogischen Fachkräften und Inhaftierten untersuchen. Anhand ethnografischen Datenmaterials gehen wir der Frage nach, welche Akteurskonstellationen der pädagogischen Arbeit zugrunde liegen und in welcher Weise sie die konkrete Umsetzung der Radikalisierungsprävention beeinflussen. Es wird deutlich, dass die Triade ein Spannungsfeld unterschiedlicher Interessen und Sinnkonstruktionen darstellt, unter anderem was den Umgang mit gesellschaftlicher und gefängnisinterner Sicherheit betrifft. Externe Akteur*innen im Strafvollzug müssen ihre Beziehungen sowohl zu den Gefangenen als auch zu den Bediensteten fortwährend ausbalancieren, um die Deutung und die alltägliche Einbettung ihrer Arbeit innerhalb der Sozialstrukturen einer Justizvollzugsanstalt verhandeln zu können und handlungsfähig zu bleiben.
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5

Lübcke- Westermann, Dorothea, and Rudi Nebe. "Die Aufnahme von Sexualstraftätern in die Sozialtherapeutische Justizvollzugsanstalt in Kassel — ein Werkstattbericht." Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 77, no. 1 (January 1, 1994): 34–43. http://dx.doi.org/10.1515/mks-1994-770107.

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6

Schulte-Ostermann, Michel A., Leif Trampenau, and Christian Huchzermeier. "Behandlungsabbrüche in der intramuralen Straftätertherapie." Rechtspsychologie 5, no. 4 (2019): 501–21. http://dx.doi.org/10.5771/2365-1083-2019-4-501.

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Abstract:
Inhaftierungen alleine reichen zumeist nicht aus, das Rückfallrisiko von Straftätern zu reduzieren. Begleitende forensisch-therapeutische Interventionen, basierend auf den sogenannten Risk-, Need-, Responsivity-Principles haben sich in der Forschung wiederum als wertvolle Maßnahmen zur Reduzierung von Rückfällen zu Straftaten erwiesen. Dies kann jedoch nur erreicht werden, wenn Teilnehmer einer solchen Maßnahme diese auch abschließen. Der vorliegende Artikel untersucht daher ein Behandlungsprogramm für Gewaltstraftäter in einer Justizvollzugsanstalt im Norden Deutschlands. Es wird der Fragestellung nachgegangen, ob und inwiefern Therapieabbrecher und Teilnehmer, die ein intramurales Therapieprogramm erfolgreich abschließen, sich anhand von Kriterien unterscheiden lassen, welche bereits in der Vorbereitungsphase erfasst wurden. Es zeigt sich, dass bei Teilnehmern, bei welchen ein Abbruch des Behandlungsprogrammes vorliegt, deutlich mehr psychiatrische Diagnosen zu finden sind, ein höheres Rückfallrisiko gegeben ist, einhergehend mit einer niedrigeren Beurteilung des Schutzniveaus bei gleichzeitig erhöhten Psychopathiewerten im Vergleich zu Teilnehmern, welche das Behandlungsprogramm erfolgreich beendeten. Die Ergebnisse sind im Einklang mit früheren Studien und belegen somit, dass weiterhin vor allem risikobelastete Straftäter ungenügend mit den bisherigen Behandlungsmethoden erreicht werden. Gerade die zusätzliche Belastung durch psychiatrische Erkrankungen sollte daher in Zukunft mehr Aufmerksamkeit erlangen sowie der Einsatz von Behandlungsmethoden, welche sich explizit auch auf Persönlichkeitsstörungen und Psychopathie ausrichten. Ein weiterer, wichtiger Aspekt betrifft Behandlungsabbrüche, welche entlassungsbedingt erfolgten: Hier ist eine stärkere Vernetzung von Angeboten erforderlich, um vermeidbare Abbrüche zu verhindern und einen gleitenden Übergang in ambulante Angebote zu ermöglichen.
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7

Pürner, Friedrich, Merle M. Böhmer, and Manfred Wildner. "Existiert ein epidemischer Vitamin D-Mangel bei weiblichen Inhaftierten und in der deutschen Wohnbevölkerung? Ergebnisse einer Studie unter Inhaftierten und einer systematischen Literaturrecherche." Das Gesundheitswesen 81, no. 05 (April 20, 2018): 431–37. http://dx.doi.org/10.1055/a-0594-9280.

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Abstract:
Zusammenfassung Hintergrund Die Auswirkungen einer langjährigen Haftstrafe auf den Vitamin D (VitD)-Haushalt von Strafgefangenen in Deutschland wurden bislang nicht systematisch untersucht. Besondere Lebensumstände in der Justizvollzugsanstalt (JVA) – wenig Sonnenlicht bei geringer Aufenthaltszeit im Freien – könnten bei Inhaftierten zu VitD-Mangel führen. Ziel der Studie war es, den VitD-Status bei der deutschen Wohnbevölkerung und Inhaftierten zu betrachten, um das Ausmaß eines VitD-Mangels in beiden Gruppen zu quantifizieren. Methoden Im Zeitraum Mai 2012–Juni 2013 wurde der VitD-Spiegel (Nachweis 25(OH) D) in Blutseren von Insassinnen einer deutschen JVA getestet. Verwendete Definitionen waren: leichter VitD-Mangel: 10-<20 µg/l; schwerer Mangel:<10 µg/l. Um die JVA-Ergebnisse mit entsprechenden Werten in der Wohnbevölkerung in Deutschland vergleichen zu können, wurde eine systematische Literaturrecherche in der elektronischen Datenbank PubMed durchgeführt. Ergebnisse Es wurden Blutseren von 84 Inhaftierten (Altersmedian: 43 Jahre; Spanne: 19–75) untersucht. Bei 30 Frauen (36%) lag ein schwerer VitD-Mangel vor, bei 47 (56%) ein leichter. Zehn Studien zum VitD-Status konnten identifiziert werden, in denen übereinstimmend ein beträchtlicher VitD-Mangel in der Wohnbevölkerung berichtet wurde. Schlussfolgerung In Deutschland scheinen sowohl weibliche Inhaftierte als auch die Wohnbevölkerung nicht ausreichend mit VitD versorgt. Im Gegensatz zu Inhaftierten kann die nicht-institutionalisierte Bevölkerung wesentlich freier entscheiden, ob, wann und wie lange sie sich der Sonne aussetzen möchte. Auch kann sie durch VitD-reiche Nahrung einem Mangel entgegensteuern. Dies ist Inhaftierten versagt. Um den langfristigen Auswirkungen eines VitD-Mangels bei Strafgefangenen vorzubeugen, erscheint das Angebot einer Substitution mit VitD-Präparaten für die Dauer der Inhaftierung sinnvoll.
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8

Meyer, L. "Alte Inhaftierte in Justizvollzugsanstalten." Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie 49, no. 1 (April 30, 2015): 37–43. http://dx.doi.org/10.1007/s00391-015-0888-x.

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Krell, K. M., S. Heide, R. Lessig, and D. Stiller. "Todesfälle in Sachsen-Anhalts Justizvollzugsanstalten von 1992 bis 2015." Rechtsmedizin 32, no. 2 (February 16, 2022): 97–103. http://dx.doi.org/10.1007/s00194-022-00556-2.

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Abstract:
Zusammenfassung Hintergrund Todesfälle in Justizvollzugsanstalten erregen häufig ein breites Interesse der Öffentlichkeit; oft wird über die genauen Todesumstände spekuliert. Bislang existierte hierzu keine wissenschaftliche Aufarbeitung. Ziel der Arbeit Es erfolgten eine systematische stufenweise Aufarbeitung solcher Todesfälle sowie eine rechtsmedizinische Analyse der Todesarten und -ursachen. Schwerpunkte wurden auf eine standardisierte Fallbearbeitung, die Identifikation von Risikoprofilen sowie Schlussfolgerungen bezüglich der gesundheitlichen Versorgung und Suizidprävention gelegt. Material und Methoden Alle Sektionen im Zeitraum von 1992 bis 2015 aus den Instituten für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Halle und der heutigen Zweigstelle Magdeburg wurden einbezogen. Es wurden 85 Todesfälle in Justizvollzugsanstalten identifiziert; hierzu wurden die Ermittlungsakten hinzugezogen. In Anlehnung an die nationale und internationale Fachliteratur wurden die erhobenen Daten in eine Microsoft-Access-2010-Datenbank eingespeist. Datenschutzrechtliche Bedenken verhinderten die Erhebung von Vergleichsdaten zur Gesamtpopulation in den Justizvollzugsanstalten. Ergebnisse und Diskussion In allen Fällen konnten in der abschließenden Betrachtung die Todesart und -ursache geklärt werden. Auch wurden erhebliche Defizite bei der ersten Leichenschau (insbesondere unzulängliche Beurteilungsgrundlagen zu Auffindesituation und Todeszeitschätzung) festgestellt, sodass diese künftig durch einen Facharzt für Rechtsmedizin durchgeführt werden sollte. Mit zwei Dritteln überwogen nichtnatürliche Sterbefälle mit unterschiedlichsten Todesursachen; zumeist lag ein Suizid durch Erhängen vor. Bei dem restlichen Drittel handelte es sich um natürliche Todesfälle mit zumeist kardiovaskulären Todesursachen.
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Feltes, Christine. "Der deutsche Frauenstrafvollzug: Der Rauswurf eines Neugeborenen aus der mütterlichen Zelle." Neue Kriminalpolitik 35, no. 3 (2023): 339–52. http://dx.doi.org/10.5771/0934-9200-2023-3-339.

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Abstract:
Der vorliegende Artikel untersucht die Frage, ob die Anstaltsleitung einer JVA bei einer inhaftierten Schwangeren die Entscheidungskompetenz hat, die Wöchnerin direkt nach der Geburt von ihrem neugeborenen Kind zu trennen. In der Praxis sind Fälle bekannt, in denen Justizvollzugsanstalten derart vorgegangen sind. Dabei wird behauptet, es bestünde ein Ermessen der JVA-Leitung losgelöst von einer konkreten Kindeswohlgefährdung i.S.d. §§ 1666, 1666 a BGB. Bei dieser grundrechtsrelevanten Entscheidung (Art. 6 GG) werden tatsächlich anstaltsinterne Aspekte herangezogen. Obwohl bei einer Fremdunterbringung eines Kindes gegen den Willen der sorgeberechtigten Eltern (bzw. der ggfs. alleinsorgeberechtigten Wöchnerin) ein familiengerichtlicher Richtervorbehalt nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 b) SGB VIII i.V.m. §§ 1666, 1666 a BGB besteht, ist in der Praxis zu beobachten, dass Justizvollzugsanstalten im Zusammenwirken mit den Jugendämtern zunächst Fakten schaffen und erst im Nachgang das zuständige Familiengericht eingeschaltet wird. Ob diese Praxis den (verfassungs-)rechtlichen Vorgaben standhält, ist auf den rechtlichen Prüfstand zu stellen.
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Isfen, O., A. Arslanbaş, and S. Kılıçarslan-Isfen. "Häftlinge mit türkischen Wurzeln in deutschen Justizvollzugsanstalten." Neue Kriminalpolitik 16, no. 4 (2015): 331–38. http://dx.doi.org/10.5771/0934-9200-2015-4-331.

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Edel, Friederike, and Birgit Grüb. "Public-Private-Partnership im Bereich der Justizvollzugsanstalten." Verwaltung & Management 16, no. 1 (2010): 42–50. http://dx.doi.org/10.5771/0947-9856-2010-1-42.

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Koch, Jochen, Wasko Rothmann, and Matthias Wenzel. "Bestrafung und Resozialisierung? Justizvollzugsanstalten unter neoliberalen Vorzeichen – eine Fallanalyse." Kritische Justiz 50, no. 2 (2017): 153–65. http://dx.doi.org/10.5771/0023-4834-2017-2-153.

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KRETSCHMER, Joachim. ""Human Dignity is Inviolable" - Even in Prison." Türk-Alman Üniversitesi Hukuk Fakültesi Dergisi 5, no. 1 (June 30, 2023): 441–76. http://dx.doi.org/10.59933/tauhfd.1324575.

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Abstract:
„Alle Personen, denen die Freiheit entzogen ist, sind unter Achtung ihrer Menschenrechte zu behandeln“.1 So lautet Nr. 1 der Grundprinzipien der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze des Europarates von 2020. Es ist eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit in einem liberalen Verfassungs- und Rechtsstaat, dass die Menschenwürde und die Menschenrechte auch in den Justizvollzugsanstalten = Gefängnissen eines Staates gelten und von den staatlichen Stellen geachtet werden. Auch Strafgefangene und sonstige Personen in anderen Formen des Freiheitsentzugs sind Bürger und Bürgerinnen. Es bedurfte aber 1972 eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts (=BVerfG) in Karlsruhe, damit sich diese rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit in Gesetzgebung und in der Rechtspraxis durchsetzt.
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Steinhilper, Monica, and Gernot Steinhilper. "Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten ( § 151 StVollzG) – Kontrolle oder Steuerung des Strafvollzugs? –." Neue Kriminalpolitik 17, no. 1 (2005): 19–22. http://dx.doi.org/10.5771/0934-9200-2005-1-19.

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Klatt, Thimna, Stefan Suhling, Marie Christine Bergmann, and Dirk Baier. "Merkmale von Justizvollzugsanstalten als Einflussfaktoren von Gewalt und Drogenkonsum – Eine explorative Studie." Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform / Journal of Criminology an Penal Reform 100, no. 4 (August 28, 2017): 250–71. http://dx.doi.org/10.1515/mkr-2017-1000403.

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Barisch, Susann. "Überbelegung – Alltag in deutschen Justizvollzugsanstalten oder: »Einer geht noch, einer geht noch rein?!«." Kritische Justiz 41, no. 4 (2008): 425–35. http://dx.doi.org/10.5771/0023-4834-2008-4-425.

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Hofinger, Veronika, and Andrea Fritsche. "»Ich bin stark und mir passiert nichts« – Forschungspraktische und methodische Erkenntnisse aus einer quantitativen Opferbefragung im Gefängnis." Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 103, no. 1 (May 27, 2020): 15–27. http://dx.doi.org/10.1515/mks-2020-2037.

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Abstract:
ZusammenfassungUm die Bedingungen, das Ausmaß und die Betroffenheit von Gewalt in totalen Institutionen wie dem Gefängnis zu verstehen, bedarf es solider empirischer Grundlagen. Mit Hilfe von Dunkelfeldbefragungen können auch Gewaltvorfälle analysiert werden, die der Institution bzw. der Öffentlichkeit nicht bekannt sind. Doch Opferbefragungen sind mit einer Reihe theoretischer und methodischer Herausforderungen verbunden, die sich im Kontext der Haft weiter zuspitzen: Die institutionellen Charakteristika, die Diversität der Häftlingspopulation, die Normalität von Gewalt im Gefängnis und damit verbunden die notwendige Demonstration von Männlichkeit sowie die enge Verbindung zwischen Täter- und Opferschaft haben Auswirkungen auf die Stichprobenzusammensetzung, die Teilnahmebereitschaft und die Thematisierbarkeit von Gewalterfahrungen. Die Einhaltung ethischer Standards ist in einem Feld, das den Prämissen von Sicherheit und Kontrolle verpflichtet ist, zusätzlich herausfordernd. Auf Basis einer repräsentativen Befragung (n = 386) in zehn österreichischen Justizvollzugsanstalten zu Erfahrungen psychischer, körperlicher und sexueller Gewalt werden methodische Zugänge und Lösungsansätze diskutiert, die zur Ausleuchtung des Dunkelfeldes beitragen sollen. Für die Thematisierbarkeit von Gewalt in Haft sind nicht nur Erkenntnisse der Erforschung von Gewalterfahrungen von Männern zu berücksichtigen. Um das große Potenzial von Face-to-Face-Befragungen auszuschöpfen, ist eine situations- und personensensible, dynamische und zeitlich flexible Handhabung der quantitativen Messinstrumente notwendig. So generierte qualitative Evidenz schafft inhaltliches Wissen, das nicht nur die Interpretation der Zahlen unterstützt, sondern ermöglicht, das Phänomen von Gewalt im Gefängnis in seiner Bedeutung und in seinen konkreten Erscheinungsformen besser zu verstehen. Auch was nicht erzählt wird, erzählt uns etwas über die totalste aller Institutionen.
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"Psychiatrische Konsiliartätigkeit in der Justizvollzugsanstalt Rottenburg." Psychiatrische Praxis 31, no. 1 (January 2004): 4–10. http://dx.doi.org/10.1055/s-2003-812571.

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Seeger, Frank. "Bibliotheksbenutzung und Leseinteresse in der Justizvollzugsanstalt Hamburg-Fuhlsbüttel." BIBLIOTHEK Forschung und Praxis 12, no. 2 (1988). http://dx.doi.org/10.1515/bfup.1988.12.2.162.

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Schmid Noerr, Gunzelin. "Eine Synthese aus Können und Wissen?" Sozial Extra, February 1, 2023. http://dx.doi.org/10.1007/s12054-023-00561-z.

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Abstract:
ZusammenfassungIm heutigen fachlichen Diskurs wird die Bezugnahme auf eine sozialpädagogisch-professionelle Haltung oft als allzu nebulös beklagt. Demgegenüber wird hier der Begriff der Haltung, insbesondere in professionsethischer Perspektive, als theoretisch unverzichtbar und empirisch gehaltvoll verteidigt. Textgrundlage dafür ist die Aufzeichnung einer Gruppendiskussion mit Fachkräften der Sozialen Arbeit, die in einer Justizvollzugsanstalt tätig sind. Die professionsethische Haltung erweist sich als unabdingbar, um die Differenz zwischen eingelebter Moral und spezifischem Arbeitsauftrag zu bewältigen, Tat und Täter trennen zu können. Weitere wichtige Merkmale einer professionsethischen Haltung sind die Fähigkeit zu Selbst- und Institutionenkritik sowie ein Sensorium für die in der Sozialen Arbeit allgegenwärtigen ethischen Spannungsfelder.
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Verzagt, Hanna, Robin Heyder, Laura Biedermann, and Martin Rettenberger. "Prediction of gradual release violations and institutional misconduct with actuarial risk assessment instruments—A retrospective validation study of the OGRS 3 and the SVG-5." Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie, March 29, 2023. http://dx.doi.org/10.1007/s11757-023-00763-x.

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Abstract:
ZusammenfassungKriminalprognostische Verfahren sind unerlässlicher Bestandteil der Beurteilung von Rückfallwahrscheinlichkeiten im Zuge von Entlassungsentscheidungen. Ihre Eignung zur Vorhersage von Lockerungsmissbräuchen und intramuralen Regelverstößen wurde hingegen bislang kaum untersucht. Die vorliegende Studie prüft die prädiktive Validität der 3. Version der Offender Group Reconviction Scale (OGRS 3) und des Screeninginstrument zur Vorhersage des Gewaltrisikos (SVG-5) an einer Stichprobe von 200 Insassen der Justizvollzugsanstalt Frankenthal. Darüber hinaus werden weitere potenzielle Prädiktoren explorativ untersucht. Für die Prognoseinstrumente ergeben sich überwiegend geringe bis maximal moderate Effektstärken (OGRS 3: Area Under the Curve (AUC) = 0,522 bis 0,556 und SVG-5: AUC = 0,561 bis 0,653). Die vorliegenden Ergebnisse sollten aufgrund methodischer Limitationen allerdings zurückhaltend interpretiert werden. Sie können jedoch als Ausgangspunkt und Grundlage für zukünftige Forschung in diesem Bereich verwendet werden, da die Resultate nahelegen, dass auch Lockerungsmissbräuche und intramurales Fehlverhalten grundsätzlich vorhergesagt werden können.
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Helmeke, C., H. Preisler, L. Gräfe, L. Fiebig, C. Kohlstock, S. Bäthge, H. Irmscher, B. Hauer, W. Haas, and H. Oppermann. "Eine Kohortenstudie nach Umgebungsuntersuchungen in einer Justizvollzugsanstalt bei einem Häftling mit aktiver Tuberkulose, Sachsen-Anhalt, 2012." Das Gesundheitswesen 76, no. 04 (May 5, 2014). http://dx.doi.org/10.1055/s-0034-1371655.

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Grubbe, Felix, Elias Wagner, Oliver Pogarell, Manuela Dudeck, and Alkomiet Hasan. "Status der stationären Behandlung psychisch erkrankter Strafgefangener in allgemeinpsychiatrischen Abteilungen und Kliniken." Fortschritte der Neurologie · Psychiatrie, January 31, 2023. http://dx.doi.org/10.1055/a-1981-2883.

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Abstract:
Zusammenfassung Hintergrund Stationär-psychiatrische Behandlungen von Strafgefangenen sind in Deutschland je nach Bundesland und Justizvollzugsanstalt unterschiedlich organisiert. Es gibt wenig Befunde bezüglich der verschiedenen Möglichkeiten der Behandlung und der Sichtweise der Kliniken zu dieser Thematik. Ziel der Arbeit Ziel ist es, ein aktuelles Bild von der Versorgungssituation bezüglich stationärer Behandlungen von Strafgefangenen in der Allgemeinpsychiatrie und den damit verbundenen Herausforderungen zu gewinnen. Methodik Wir führten eine anonyme online-Befragung bezüglich der Häufigkeit, des Umfanges und der Herausforderungen bei der stationären Behandlung von Strafgefangenen durch. Zu dieser Befragung wurden ca. 460 Chefärzt*innen deutscher allgemeinpsychiatrischer Kliniken eingeladen. Neben deskriptiven Statistiken berechneten wir Gruppen-Unterschiede nach Klinikart und nach subjektiver Zuständigkeit für die stationäre Versorgung von Strafgefangenen. Ergebnisse Insgesamt nahmen 74 Chefärzt*innen teil. 51,4% der befragten Kliniken führten 2020 stationär-psychiatrische Behandlungen bei Strafgefangenen durch. Gruppenunterschiede zwischen den Klinikarten fanden sich nur für das Vorliegen von antizipierten Ängsten bei Mitpatient*innen. Zwischen zuständigen und nicht zuständigen Kliniken fanden sich diverse Unterschiede vor allem bezüglich organisatorischer Aspekte. Diskussion Für die Behandlung von psychisch erkrankten Strafgefangenen wurden sowohl organisatorische Hürden, als auch Ängste bei Klinikpersonal und Mitpatient*innen durch die Teilnehmenden genannt. Die Art der Klinik spielt hierbei eine untergeordnete Rolle, entscheidender scheint die Zuständigkeit der Klinik für die stationäre Versorgung psychisch erkrankter Strafgefangener zu sein.
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Holzer, A., M. Graw, A. Hameder, M. Eppler, and S. Schick. "Subjektive Belastung durch Sichtkontrollen bei Urinabgaben im Rahmen von Abstinenzüberprüfungen." Rechtsmedizin, April 24, 2024. http://dx.doi.org/10.1007/s00194-024-00694-9.

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Abstract:
Zusammenfassung Hintergrund Laut einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen: 2 BvR 1630/21) stellt eine Urinabgabe unter Sichtkontrolle in einer Justizvollzugsanstalt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, der die Intimsphäre eines Inhaftierten berührt. Auch bei Dopingkontrollen fühlen sich immer wieder Athleten durch das beobachtete Urinieren beeinträchtigt. Es liegen jedoch bislang kaum Daten vor, die die psychische Belastung einer Urinabgabe im Rahmen von Abstinenzüberprüfungen, z. B. bei Fahreignungsbegutachtungen oder Bewährungsauflagen, untersuchen. Material und Methoden Es wurden 100 Personen (davon 84 % männlich), die sich in 5 Entnahmestellen in Bayern, Thüringen und Baden-Württemberg zur Abstinenzkontrolle mittels Urinprobe vorstellten, fragebogenbasiert zu ihrer subjektiven Wahrnehmung der Sichtkontrolle und dem Wunsch nach einem nicht näher definierten, kosten- und zeitintensiveren alternativen Verfahren befragt. Ergebnisse Es gaben 37 % der Probanden (n = 31) und 44 % der Probandinnen (n = 7) an, die Sichtkontrollen nicht als unangenehm zu empfinden, wohingegen 12 % der männlichen (n = 10) und 31 % der weiblichen Untersuchten (n = 5) diese Methode als „sehr unangenehm“ oder sogar „unerträglich“ wahrnehmen. Während 75 % der Beteiligten kein alternatives Verfahren wünschen, sind 32 Personen bereit, einen zunächst begrenzten zeitlichen und/oder finanziellen Mehraufwand in ein solches Verfahren zu investieren. Diskussion Die Ergebnisse der Untersuchung legen nahe, dass die Urinabgaben unter Sichtkontrollen mit keiner wesentlichen psychischen Belastung für 85 % der untersuchten Personen einhergehen und offenbar kein vermehrtes Interesse an einem mit Zeit- und Kostenmehraufwand verbundenen alternativen Verfahren vorliegt.
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Stephan, B., G. Girbig, M. Scherer, E. Blozik, and M. Augustin. "Dermatologische Videosprechstunden für deutsche Justizvollzugsanstalten." Die Dermatologie, September 23, 2022. http://dx.doi.org/10.1007/s00105-022-05060-y.

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"Verbesserung der Opioidsubstitutionsbehandlung in der medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitserkrankter." Suchttherapie 24, no. 01 (February 2023): 5–6. http://dx.doi.org/10.1055/a-1975-1457.

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Abstract:
Während allgemein die Zahl der Patient:innen in Substitutionsbehandlung ansteigt, bestehen nach wie vor Settings, in denen diese evidenzbasierte medikamentengestützte Behandlung nicht oder nicht ausreichend genutzt wird. Neben dem Maßregelvollzug 1 und den Justizvollzugsanstalten 2 ist dies auch in der medizinischen Rehabilitation Abhängigkeitserkrankter der Fall.
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Dichtl, Anna, Daniela Jamin, Heino Stöver, Meryem Grabski, and Bärbel Knorr. "Hepatitis C in prisons." Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz, December 28, 2023. http://dx.doi.org/10.1007/s00103-023-03808-y.

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Abstract:
Zusammenfassung Hintergrund Trotz genereller Fortschritte bei der Hepatitis-C-Behandlung in Deutschland ist unklar, inwieweit dies auch für bestimmte Schlüsselgruppen, wie etwa Inhaftierte, gilt. Methoden In einer Kurzbefragung im Juni 2021 wurden die Justizministerien der Bundesländer über Datenerhebungs- und Diagnostikmethoden sowie die Prävalenz von Infektionen mit dem Hepatitis-C-Virus (HCV) und HCV-Behandlungen von Gefangenen in Deutschland befragt. Ergänzend dazu wurden Expert*inneninterviews zu Barrieren und bisher nicht genutzten Chancen der HCV-Behandlung in Haft geführt. Ergebnisse Es zeigt sich, dass keine vollständige und flächendeckende Datenerhebung innerhalb der Justizministerien vorliegt. Präventionsmaßnahmen wie Opiatsubstitutionstherapie in Haft sind in allen teilnehmenden Bundesländern verfügbar. Spezifischere Angebote und Maßnahmen (z. B. Rasierer, Spritzentausch) finden sich nur vereinzelt und sind teilweise kostenpflichtig. Die Expert*innen zeigen auf, dass die Behandlung innerhalb der Justizvollzugsanstalten zwar grundsätzlich dem Äquivalenzprinzip nachkommt, aber die Zielgruppe schwerer zu erreichen ist. Fazit Wichtig für eine erfolgreiche HCV-Eliminierung in Justizvollzugsanstalten sind eine flächendeckende Aufklärung und Beratung zur HCV-Behandlung, konsequente HCV-Testung und -Behandlung sowie Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung von (Re)Infektionen.
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Weber, Jonas, and Jann Schaub. "Die Platzierung von verwahrten Personen in privaten Wohnheimen bei besonderer Pflegebedürftigkeit." sui generis, May 16, 2018. http://dx.doi.org/10.21257/sg.66.

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Abstract:
Vor allem eine restriktivere Entlassungspraxis führt dazu, dass sich im Justizvollzug immer mehr verwahrte Personen finden, die aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund ihres Alters pflegebedürftig werden. Da die herkömmlichen, staatlichen Justizvollzugsanstalten deren Betreuung in der Regel nur unzureichend gewährleisten können, stellt sich die Frage, ob verwahrte Personen aufgrund einer besonderen Pflegebedürftigkeit in privaten Wohnheimen untergebracht werden dürfen.
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Weiss, Maren, Kerstin Geißelsöder, Maike Breuer, Michael Dechant, Johann Endres, Mark Stemmler, and Norbert Wodarz. "Behandlung opioidabhängiger Inhaftierter – Einstellungen und Behandlungspraxis des medizinischen Personals in bayerischen Justizvollzugsanstalten." Das Gesundheitswesen, March 29, 2021. http://dx.doi.org/10.1055/a-1399-9286.

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Abstract:
Zusammenfassung Zielsetzung Die vorliegende Studie untersucht die Versorgungspraxis und die Einstellungen des medizinischen Personals bezüglich der Behandlung opioidabhängiger Inhaftierter in bayerischen Vollzugsanstalten. Methodik Medizinische Mitarbeitende aus 18 bayerischen Haftanstalten (n=20) wurden im Rahmen teilstrukturierter Leitfadeninterviews zur Substitutionspraxis in den Anstalten und zu ihren Einstellungen hierzu befragt. Ergebnisse In Bezug auf die Behandlungspraxis bei opioidabhängigen Inhaftierten zeigte sich ein gemischtes Bild, ebenso wie bei den Einstellungen des medizinischen Personals. Die Behandlungsentscheidung hängt aus Sicht der Befragten vom Patientenwunsch, von der Schwere und Dauer der Abhängigkeit, von der Strafdauer und von organisatorischen Faktoren ab. Problematisiert wurden insbesondere die Versorgungssituation innerhalb und außerhalb der Haftanstalten und Schwierigkeiten im Übergangsmanagement. Schlussfolgerungen Substitutionstherapie wird mittlerweile in den Haftanstalten als Standard-Behandlungsmethode angesehen, wenn auch deren Nachteile (z. B. Weitergabe des Substituts) problematisiert wurden. Das Abstinenzziel wird zwar von einem Teil der Befragten grundsätzlich positiv bewertet, aber als wenig realistisch eingestuft. Besonderes Augenmerk sollte im Rahmen des Entlassmanagements auf die Kontinuität der gewählten Behandlungsstrategie gelegt werden.
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Colombo, Miriam Giovanna, Roland Koch, and Stefanie Joos. "Akzeptanz von Videokonsultationen in Justizvollzugsanstalten aus der Perspektive von Patient/-innen – Ergebnisse der gemischt-methodischen Evaluation eines Modellprojekts aus Baden-Württemberg." Psychiatrische Praxis, March 27, 2021. http://dx.doi.org/10.1055/a-1400-2388.

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Zusammenfassung Ziel der Studie Videokonsultationen haben sich international im Strafvollzug bewährt und wurden 2018 im Rahmen eines Modellprojekts erstmals in 5 Justizvollzugsanstalten (JVA) in Baden-Württemberg angeboten. Ziel der Evaluation war es, die Akzeptanz der Videokonsultationen bei Patient/-innen zu erfassen. Methodik Die gemischt-methodische Evaluation beinhaltete Begehungen der JVA, Interviews, Fragebögen und eine Behandlungsdatenanalyse. Ergebnisse Von Juni bis Dezember 2018 fanden 305 Videokonsultationen statt. Zu den häufigsten Beratungsanlässen zählten Gefühle der Angst/Unruhe, Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Drogenabusus. Die Einbindung des Personals vor Ort und die Schulung der beteiligten Ärzt/-innen waren wichtige Faktoren für eine vertrauensvolle Kommunikation. Schlussfolgerung Die Videokonsultationen wurden als Ergänzung zur bestehenden Versorgung gut akzeptiert. Die begrenzte Eignung in Notfallsituationen und die eingeschränkte körperliche Untersuchung stellten Limitationen dar.
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Weber, Sophia, and Daniela Hosser. "Das „Reasoning-and-Rehabilitation“-Programm im deutschen Strafvollzug – Auswirkungen auf die Legalbewährung." Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie, December 2, 2022. http://dx.doi.org/10.1007/s11757-022-00745-5.

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ZusammenfassungBefunde zum „Reasoning-and-Rehabilitation“-Programm (R&R) aus dem deutschen Strafvollzug (Hosser und Weber 2021) zeigen, dass Teilnehmer des R&R im Behandlungsverlauf positive Einstellungs- und Verhaltensveränderungen durchlaufen. Offen ist die Frage, inwieweit sich diese Veränderungen auf die Legalbewährung auswirken. Um dies zu klären, wurden die Rückfalldaten von 110 männlichen Teilnehmern des R&R aus verschiedenen Jugend- und Justizvollzugsanstalten mit den Daten einer nachträglich anhand der Akten parallelisierten Kontrollgruppe (n = 74) verglichen. Zwei Jahren nach Haftentlassung war die allgemeine Rückfallrate der Teilnehmer um 13,7 % niedriger als die der Kontrollgruppe. Die Teilnehmer des R&R wurden außerdem signifikant seltener zu erneuten Haftstrafen verurteilt. Dieser Effekt ließ sich jedoch ausschließlich auf die Teilnehmer aus dem Jugendstrafvollzug zurückführen. Die Rückfälligkeit konnte darüber hinaus nur begrenzt durch die während des R&R erzielten Einstellungs- und Verhaltensveränderungen vorhergesagt werden.
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Dreesman, J., M. Monazahian, A. Baillot, R. Heckler, M. Scharlach, J. Fels, G. Oye, et al. "Ergebnisse der HEPRISK-Studie – Prävalenz von Hepatitis C in niedersächsischen Justizvollzugsanstalten und Assoziation mit Risikofaktoren." Das Gesundheitswesen 70, no. 03 (March 2008). http://dx.doi.org/10.1055/s-2008-1076569.

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Carl, Lena C., and Friedrich Lösel. "Vollzugslockerungen und Legalbewährung bei inhaftierten Sexualstraftätern." Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, December 12, 2023. http://dx.doi.org/10.1515/mks-2023-0046.

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Abstract:
Zusammenfassung Vollzugsöffnende Maßnahmen sind ein wichtiger Bestandteil des auf Resozialisierung ausgelegten Strafvollzugs. Obwohl ihre rückfallpräventive Wirkung theoretisch plausibel ist, gibt es wenig Forschung zum Zusammenhang zwischen Vollzugslockerungen und Rückfälligkeit, die detailliert Unterschiede und Rückfalldaten von gelockerten und nicht gelockerten Straftätern analysiert. Die vorliegende Studie untersucht, welche Risikofaktoren mit vollzugsöffnenden Maßnahmen bei Sexualstraftätern assoziiert sind und ob Lockerungen mit Rückfälligkeit zusammenhängen. Die Daten stammen von allen 2004 bis 2015 in Bayern entlassenen Sexualstraftätern mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe (n = 1.496). Für jeden Entlassenen wurde von den Fachdiensten der Justizvollzugsanstalten ein umfassender Fragebogen ausgefüllt, der auch die Items des Static-99 enthält. Rückfälligkeit wurde über das Bundeszentralregister (BZR) eingeholt und lag für n = 1.241 Sexualstraftäter vor. Etwa 30 % der Sexualstraftäter erhielten in Haft Lockerungen. Der Anteil war signifikant höher für jüngere, behandelte, geständige, weniger kriminell vorbelastete, deutsche und sozial besser integrierte Gefangene sowie für jene, die in Haft nicht disziplinarisch auffällig wurden und die niedrigere Werte im Static-99 hatten. Gelockerte Gefangene wurden im 3-Jahres-Zeitraum seltener rückfällig als nicht-gelockerte, der Zusammenhang verschwand aber nach Berücksichtigung der Entlassungssituation. Sexualstraftäter, die in ungünstige Lebensumstände entlassen wurden, hatten binnen 7 Jahren ein fast 1,6-fach erhöhtes Risiko, erneut straffällig zu werden, auch unter Kontrolle weiterer Risikofaktoren. Erklärungsmodelle und Implikationen für die Vollzugsplanung werden diskutiert.
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Klofat, Beate, and Ulrich Steingen. "Nightmares, nightmare topics and lucid dreaming in a male prison sample." Somnologie, August 3, 2023. http://dx.doi.org/10.1007/s11818-023-00413-8.

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Zusammenfassung Hintergrund Die raren Studien zum Schlaf Inhaftierter fokussieren auf Schlafqualität und Insomnie. Aufgrund von Traumatisierung wie belastenden Haftbedingungen ist ein hohes Risiko für Parasomnien, v. a. Alpträume, bei dieser schwer erreichbaren Population anzunehmen. Dennoch gibt es hierzu bislang keine Studien. Ziel war es, Parasomnie- und Alptraumprävalenzen in Justizvollzugsanstalten (JVA) zu erheben sowie Korrelationen zu Schlafqualität und anderen Faktoren explorativ zu untersuchen und Alptraumthemen zu beleuchten. Methodik Von 29 im COVID-Lockdown kontaktierten JVAs beteiligte sich lediglich die JVA Hannover. 33 Inhaftierte wurden mittels standardisierter Fragebögen zu Schlafqualität, diversen Parasomnien, luzidem Träumen und Alptraumthemen befragt. Ergebnisse Über allgemein schlechte Schlafqualität hinaus zeigten sich bei den Inhaftierten annähernd alle Parasomnie-Prävalenzen erhöht, insbesondere REM-Schlaf-Verhaltensstörung (RBD)/Dream Enactment und Alpträume. 33 % litten mehrfach wöchentlich unter Alpträumen, 21 % jede/fast jede Nacht, 61 % unter wiederkehrenden Alpträumen. Inhalte reflektieren u. a. Verlust von Angehörigen und Hafterleben. Erstaunlich häufig zeigte sich luzides Träumen (36 % ≥ 2 ×/Mon). Die Alptraumbelastung korreliert mit Schlafqualität, RBD und Rate an luziden Träumen. Diskussion Übereinstimmend mit der Literatur bestätigen unsere Daten die schlechte Schlafqualität Inhaftierter und ergänzen diese um vorläufige Ergebnisse zu Parasomnien. Interkorrelationen weisen auf Trauma-assoziierte Schlafstörungen (TASD) als mögliches Bindeglied. Aufgrund des starken Leidensdrucks wie auch in Hinblick auf potenziell weitergreifende Effekte sollte in JVAs systematisch nach Alpträumen gescreent werden und spezifische Behandlungsangebote sollten evaluiert und implementiert werden.
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Wodarz-von Essen, Heike Jutta, Jörg Wolstein, Oliver Pogarell, and Norbert Wodarz. "Drogennotfallschulung Opioidabhängiger in Haft und Versorgung mit Take-Home Naloxon bei Haftentlassung: Machbarkeitsstudie aus dem bayerischen Modellprojekt." Das Gesundheitswesen, September 20, 2022. http://dx.doi.org/10.1055/a-1860-1048.

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Abstract:
Zusammenfassung Einleitung 22–30% der Inhaftierten in Deutschland sollen intravenöse Drogenkonsumenten sein. In den ersten Wochen nach Haftentlassung steigt das Sterberisiko um das 12-fache, meist infolge einer Opioidüberdosis. Als möglicher Baustein zur Mortalitätsreduktion soll die Machbarkeit einer Drogennotfallschulung, inkl. Take-Home Naloxon bei inhaftierten Opioidabhängigen überprüft werden. MethodikEine Teilstichprobe im Rahmen des Bayerischen Take-Home Naloxon Modellprojektes umfasste inhaftierte Opioidabhängige in 5 bayerischen Justizvollzugsanstalten. Es erfolgte eine manualisierte Drogennotfallschulung, inkl. Take-Home Naloxon. Sämtliche Erhebungen erfolgten mit standardisierten Fragebögen oder teilstrukturierten Interviews. Ergebnisse Durchschnittlich nahmen 3,9 (1–10) inhaftierte Opioidabhängige pro Schulung teil. Zum Zeitpunkt der Schulung waren die Opioidabhängigen seit 42 (1–228) Wochen in Haft und erwarteten ihre Haftentlassung in ca. 10 (1–64) Wochen. Es konnten 62 Opioidabhängige in Haft eingeschlossen werden (Alter: 36 (22–53) Jahre; 53,2% Frauen; Alter bei Opioid-Erstkonsum: 19,2 (10–31) Jahre). 68% waren bereits selbst von einem Drogennotfall betroffen. 84% erlebten bereits mindestens einen Drogennotfall bei einem anderen Konsumierenden, davon 36% sogar mehrmals. Knapp ein Drittel gab an, beim letzten erlebten Notfall nicht geholfen zu haben, meist aus Angst, etwas falsch zu machen. Knapp 50% riefen zumindest den Rettungsdienst. Immerhin 25% versuchten, zu helfen, allerdings mit wenig geeigneten Maßnahmen. 75% gaben an, häufig in Gegenwart anderer Personen zu konsumieren, meist mit Partner und/oder Freunden/Bekannten. Die inhaftierten Opioidabhängigen konnten gut zur Teilnahme motiviert werden und zeigten einen signifikanten Zuwachs an Wissen und Skills zum lebensrettenden Umgang mit einer Opioidüberdosierung. Schlussfolgerung Die Machbarkeitsstudie zeigt, dass manualisierte Drogenotfallschulungen mit inhaftierten Opioidabhängigen, sowie die Vergabe von Take-Home Naloxon am Haftende umsetzbar sind. Ein Best-Practice Modell wurde etabliert, z. B. Reduktion anfänglicher Vorbehalte, praktische Organisation, Naloxon-Verordnung durch AnstaltsärztInnen. Die hohe Rate an bereits erlebten Drogennotfällen und der häufige Konsum im Beisein Anderer (potentielle Ersthelfer) belegt, dass die Zielgruppe erreicht wurde. Für eine messbare Senkung der Mortalität benötigt es jedoch eine breite Ausrollung.
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Franke, M., and U. Nichulski. "Beratung und Behandlung suchtkranker Inhaftierter in hessischen Justizvollzugsanstalten auf Grundlage der aktuellen Gesetzgebung – Folgen der Einsparmaßnahmen der Rentenversicherungen sowie Auslegung des § 35 BtMG; Suchtbehandlung, indikative Gruppenarbeit im Jugendstrafvollzug." Suchttherapie 12, S 01 (August 22, 2011). http://dx.doi.org/10.1055/s-0031-1284554.

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