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1

Helbig, Katharina, Jiazhi Wang, Jörg Bischof, et al. "Körperverletzung oder Heilung?" Deutsche Zeitschrift für Akupunktur 64, no. 4 (2021): 252–59. http://dx.doi.org/10.1007/s42212-021-00412-6.

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2

Trebin, Ernst. "„Impfpflicht wäre Körperverletzung“." MMW - Fortschritte der Medizin 157, no. 10 (2015): 30. http://dx.doi.org/10.1007/s15006-015-3124-0.

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3

Laux, J., B. Zedler, and M. Parzeller. "Körperverletzung mit Todesfolge." Rechtsmedizin 21, no. 4 (2011): 298–307. http://dx.doi.org/10.1007/s00194-011-0771-z.

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4

Wasielewski, Andreas. "Der Heileingriff als Körperverletzung." retten! 07, no. 03 (2018): 169–71. http://dx.doi.org/10.1055/s-0043-122438.

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5

Burgstaller, Manfred. "Diversion bei fahrlässiger Körperverletzung." Juristische Blätter 130, no. 2 (2008): 129–30. http://dx.doi.org/10.1007/s00503-007-1325-z.

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6

Wenner, Ulrich. "Felix Zahm, Rationierung als Körperverletzung." GesundheitsRecht 20, no. 9 (2021): 610–11. http://dx.doi.org/10.9785/gesr-2021-200919.

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7

Lorenz, Henning. "Anhusten in Coronazeiten als Körperverletzung." Juristische Rundschau 2021, no. 12 (2021): 658–61. http://dx.doi.org/10.1515/juru-2021-0036.

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8

Nestler, N. "Körperverletzung durch Verabreichen von Alkohol." JURA - Juristische Ausbildung 43, no. 9 (2021): 1131. http://dx.doi.org/10.1515/jura-2021-2906.

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9

Rösch, W., and H. Gießler. "PEG ohne Einverständniserklärung ist Körperverletzung." Endoskopie heute 26, no. 03 (2013): 230–33. http://dx.doi.org/10.1055/s-0033-1350491.

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10

Diener, Hans Christoph. "Körperverletzung unter erheblichem finanziellen Aufwand." InFo Neurologie & Psychiatrie 15, no. 7-8 (2013): 3. http://dx.doi.org/10.1007/s15005-013-0325-x.

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11

윤석찬. "Der Ersatz ideeller Schäden bei Körperverletzung." Korean Lawyers Association Journal 58, no. 7 (2009): 91–133. http://dx.doi.org/10.17007/klaj.2009.58.7.003.

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12

Not Available, Not Available. "Körperverletzung durch medizinisch nicht indizierte Röntgenaufnahmen." MedR Medizinrecht 16, no. 7 (1998): 326–31. http://dx.doi.org/10.1007/s003500050120.

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13

Not Available, Not Available. "Körperverletzung durch Sterilisation bei einer Kaiserschnittoperation." MedR Medizinrecht 18, no. 5 (2000): 231–33. http://dx.doi.org/10.1007/s003500050370.

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14

Nestler, N. "(Lebens-)Gefährliche Körperverletzung durch ästhetisch-plastischen Eingriff." JURA - Juristische Ausbildung 43, no. 6 (2021): 730. http://dx.doi.org/10.1515/jura-2021-2818.

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15

Luef-Kölbl, Heidelinde. "Konkurrenz zwischen (unqualifizierter) Brandstiftung und schwerer Körperverletzung." Juristische Blätter 141, no. 8 (2019): 534. http://dx.doi.org/10.33196/jbl201908053401.

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16

Wüstenberg, Dirk. "Kindesmisshandlung durch weibliche Genitalverstümmelung." Rechtswissenschaft 11, no. 3 (2020): 262–91. http://dx.doi.org/10.5771/1868-8098-2020-3-262.

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Abstract:
Die rituelle weibliche Genitalverstümmelung ist eine schwerwiegende Körperverletzung und (Kindes-)Misshandlung. Das Recht der Versehrten und der Unversehrten betreffend diese Tat wurde in den letzten Jahren deutlich verschärft. Um den Opfern und Bedrohten helfen zu können, bedarf es der Kenntnis der Rechtslage im Überblick.
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17

Jeong-Weon Lee. "Über die Struktur und Problematik der Körperverletzung und Tätlichkeiten - im Vergleich mit der Körperverletzung des § 223 deutschen StGBs -." SungKyunKwan Law Review 21, no. 1 (2009): 319–38. http://dx.doi.org/10.17008/skklr.2009.21.1.014.

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18

Bichler, Christian, and Martin Würfel. "Aufklärung bei Ästhetischen Operationen – was man wissen muss." Handchirurgie · Mikrochirurgie · Plastische Chirurgie 49, no. 04 (2017): 247–50. http://dx.doi.org/10.1055/s-0043-116217.

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Abstract:
ZusammenfassungBesondere Bedeutung gewinnt eine ordnungsgemäße Aufklärung vor dem Hintergrund, dass nahezu jeder ärztliche Eingriff eine strafrechtlich relevante Körperverletzung darstellt, die der Rechtfertigung bedarf. Daher muss der Patient zunächst darüber informiert werden, worin er überhaupt einwilligt. Bei nicht medizinisch indizierten plastischen Eingriffe ist eine besonders intensive Aufklärung erforderlich. Man spricht hierbei von einer „schonungslosen“ Aufklärung.
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19

Putzke,, Holm, and Brigitte Zypries. "Pro und Contra: Ist die religiöse Beschneidung Körperverletzung?" Recht und Politik 48, no. 3 (2012): 138–39. http://dx.doi.org/10.3790/rup.48.3.138.

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20

Armoni. "Staatlicher Rechtsschutz im ptolemäischen Ägypten: Eingaben wegen Körperverletzung." Zeitschrift für Altorientalische und Biblische Rechtsgeschichte / Journal for Ancient Near Eastern and Biblical Law 27 (2021): 63. http://dx.doi.org/10.13173/zeitaltobiblrech.27.2021.0063.

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21

Bosch, N. "Vorsatzschwelle bei gefährlicher Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls." JURA - Juristische Ausbildung 43, no. 6 (2021): 728. http://dx.doi.org/10.1515/jura-2021-2822.

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22

Moroder, Anke. "Zwangsbehandlung psychisch Kranker: Zwischen Körperverletzung und unterlassener Hilfeleistung." DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift 141, no. 23 (2016): 1720–22. http://dx.doi.org/10.1055/s-0042-114803.

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23

Jansen, Scarlett. "Anforderungen an eine Körperverletzung durch Unterlassen mit Todesfolge." Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 130, no. 4 (2018): 1087–103. http://dx.doi.org/10.1515/zstw-2018-0039.

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24

Erlinger. "Body Modification - Körperverletzung oder Kultur? Eine amtsärztliche Begutachtung." Praxis 100, no. 18 (2011): 1119–23. http://dx.doi.org/10.1024/1661-8157/a000658.

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Abstract:
Im Zusammenhang mit manuell durchgeführten und bleibenden Veränderungen an sich selbst, sog. Body Modifications, prüfte die Vormundschaftsbehörde Zürich gemeinsam mit dem Stadtärztlichen Dienst auf Antrag eines Verwandten der Explorandin, ob vormundschaftliche Massnahmen zu errichten seien, um die Explorandin vor weiteren Veränderungen an ihrem Körper schützen zu können. Die juristische und medizinische Begutachtung ergab, dass die Explorandin als urteilsfähig bezüglich der an ihrem Körper vorgenommenen Veränderungen zu gelten hat und keine weiteren Massnahmen notwendig sind.
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25

Parzeller, M., B. Zedler, H. Bratzke, and R. Dettmeyer. "Körperverletzung, Aussetzung und Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber Kindern." Rechtsmedizin 20, no. 3 (2010): 179–87. http://dx.doi.org/10.1007/s00194-010-0665-5.

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Birklbauer, Alois. "Vergiftung durch Cannabis-Muffins: Verletzung der Volksgesundheit und/oder Körperverletzung?" Journal für Medizin- und Gesundheitsrecht, no. 3 (2018): 189. http://dx.doi.org/10.37942/jmg201803018901.

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27

Nestler, N. "Körperverletzung durch Schlag mit dem Smartphone in der flachen Hand." JURA - Juristische Ausbildung 42, no. 5 (2020): 531. http://dx.doi.org/10.1515/jura-2020-2443.

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Schröder, Richard. "Messerattacken als Anlass zur Strafschärfung? Das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs i.R.d. Körperverletzungsdelikte de lege ferenda." Neue Kriminalpolitik 33, no. 2 (2021): 173–88. http://dx.doi.org/10.5771/0934-9200-2021-2-173.

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Abstract:
Die Justizminister sagen in den Ergebnissen ihrer Frühjahrskonferenz 2019 der sog. Messerkriminalität mit Empfehlungen zu Strafmaßerhöhungen den Kampf an. In diesem Beitrag wird die Strafschärfung des Beisichführens eines gefährlichen Werkzeugs i.R.d. gefährlichen Körperverletzung diskutiert. Zunächst sollen dogmatische Fragestellungen in den Blick genommen werden und unter Berücksichtigung von Rechtsgütern, Strafschärfungsgründen und Deliktscharakter der Frage nachgegangen werden, ob eine Strafschärfung für das Beisichführen von gefährlichen Werkzeugen als Regelbeispiel oder Qualifikation in § 224 Abs. 1 StGB aufgenommen werden kann. Weiterhin sind schließlich kriminalpolitische, praktische und mediale Aspekte zu untersuchen, inwieweit diese für oder gegen eine Strafschärfung sprechen.
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Kühner, D. "Unnötiger Lärm aus dem Straßenverkehr." Lärmbekämpfung 15, no. 06 (2020): 180–82. http://dx.doi.org/10.37544/1863-4672-2020-06-10.

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Abstract:
Ausgehend von den Unterschieden in den Schallleistungspegel nach der neuen Berechnungsmethode für den Umgebungslärm BUB Dez. 2018 und RLS-19 Nov. 2019 bei schweren Motorräder und einer entsprechenden Überprüfung im Auftrag des Umweltbundesamts wird deutlich, dass wenige Fahrzeuge (+20 dB gegenüber BUB) den Straßenverkehrslärm bis zu einer äquivalenten Verdopplung der Verkehrsmenge anheben können. In Gebieten, in denen schon heute von Gesundheitsgefährdung durch Straßenverkehrslärm auszugehen ist, stellen solche Vorbeifahrpegel eine unmittelbare Körperverletzung dar. Mit entsprechenden Maßnahmen aufbauend auf Leitpfosten Messgeräten, kann diese Belastung unter Einbeziehung der StVO reduziert werden.
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30

Bosch, N. "Verhältnis des tätlichen Angriffs und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zur Körperverletzung." JURA - Juristische Ausbildung 42, no. 10 (2020): 1144. http://dx.doi.org/10.1515/jura-2020-2584.

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김기영 and So,Jae-Seon. "Körperverletzung und Schutz eines Rechts auf Familienplanung im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts." HUFS Law Review 33, no. 2 (2009): 379–407. http://dx.doi.org/10.17257/hufslr.2009.33.2.379.

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Lorenz, Henning, and Maximilian Bade. "Wirksamkeit der Einwilligung in eine Körperverletzung bei Doping im Rahmen eines Boxkampfes." Juristische Rundschau 2020, no. 6 (2020): 322–27. http://dx.doi.org/10.1515/juru-2020-0005.

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von Eicke, Sibylle. "Als Prozessbeobachterin bei Gericht." Psychoanalytische Familientherapie 18, no. 1 (2017): 99–103. http://dx.doi.org/10.30820/1616-8836-2017-1-99.

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Abstract:
Seit den 80er Jahren werden in Deutschland sogenannte »Festhaltetherapien« nach Jirina Prekop in Heimen und Praxen durchgeführt. Sie basieren auf der Behauptung, dass Autisten durch eine Art konfrontativer Verhaltenstherapie dazu gebracht werden könnten, körperliche Nähe zu ertragen. Angelehnt an Prekops Ideen entwickelte der Münchner Psychologe Dr. Fritz Jansen ein eigenes Weiterbildungsmodell, nach dem Laien diese Behandlungsform erlernen können. Integriert in ein Bausteinsystem namens IntraAct Plus wurde die Festhaltetherapie in KIT – Körperzentrierte Interaktionstherapie – umbenannt. In Videoaufzeichnungen zu Supervisionszwecken sind in einem Prozess in Düsseldorf auf 200 Bändern nun KIT-Anwendungen zu sehen. Sie dienen der Anklage als Beweismaterial. Zu verantworten haben sich fünf Heimerzieher wegen Körperverletzung, Misshandlung und Freiheitsberaubung – alle weitergebildet in IntraAct Plus.
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Ziegenbein, M., H. Haltenhof, and P. Garlipp. "Zwischen Forensifizierung und Neglect?" Nervenheilkunde 22, no. 10 (2003): 514–19. http://dx.doi.org/10.1055/s-0038-1626344.

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Abstract:
ZusammenfassungDer therapeutische Umgang mit den schizophrenen Patienten, die gewalttätige Delikte begehen, ist auf einer allgemeinpsychiatrischen Station häufig problematisch. Gemeint sind hier diejenigen Patienten, die im Vorfeld der Aufnahme z.B. eine Bedrohung ausgesprochen oder eine Körperverletzung begangen haben und sich im Rahmen der Landesgesetze für Psychisch Kranke in Behandlung befinden.Psychiater und Juristen bewegen sich im Umgang mit gewalttätigen Patienten vor dem Hintergrund der juristischen Rahmenbedingungen im Spannungsfeld zwischen Forensifizierung, d.h. die Gewalttätigkeit als Delikt und nicht vorrangig als Symptom im psychopathologischen und -dynamischen Zusammenhang zu sehen, und Neglect, d.h. die Gewalttätigkeit als Symptom und nicht vorrangig als Delikt zu werten.Die Schwierigkeit der Grenzziehung zwischen der Notwendigkeit einer allgemeinoder forensisch-psychiatrischen Therapie im Einzelfall ist ein Dilemma, das wir anhand einer Kasuistik und der Literatur diskutieren.
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Qerimi, Islam, and Bedri Bahtiri. "Straf - und strafprozessrecht im Kosovo." Zbornik Pravnog fakulteta Sveučilišta u Rijeci 39, no. 3 (2019): 1395–428. http://dx.doi.org/10.30925/zpfsr.39.3.12.

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Abstract:
Nach einer wechselvollen Geschichte konnte der Kosovo nach Erlangung der Unabhängigkeit erstmals ein eigenes Straf- und Strafprozessrecht erlassen. Der folgende Beitrag beschreibt das geltende kosovarische Recht und untersucht es u.a. darauf hin, ob es den Vorgaben der Verfassung und der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge entspricht. Beim Erlass des neuen Strafrechts scheint ein gravierendes Versäumnis des Gesetzgebers das „Vergessen“ eines Delikts der fahrlässigen schweren Körperverletzung zu sein, obwohl ein solcher Tatbestand in dem vorangehenden StGB noch enthalten war. Das neue Strafprozessrecht wurde durch einige angelsächsische Elemente angereichert und entspricht im Wesentlichen den menschenrechtlichen Vorgaben der Verfassung und der EMRK. Für jugendliche Straftäter gilt ein besonderes Strafbemessungs- und Verfahrensrecht, das in einem eigenen Jugendgerichtsgesetzbuch niedergelegt ist. Die Regeln über die strafrechtliche Mediation können sich auf alte gewohnheitsrechtliche Traditionen der Streiterledigung stützen.
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Oswald, Margit E., Ulrich Orth, and Jörg Hupfeld. "Mikro- versus Makroperspektive der retributiven Gerechtigkeit, Strafziele und die Forderung nach Strafe." Zeitschrift für Sozialpsychologie 34, no. 4 (2003): 227–41. http://dx.doi.org/10.1024/0044-3514.34.4.227.

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Abstract:
Zusammenfassung: Wie Personen auf Straftaten reagieren und welche Strafziele sie dabei verfolgen, war bisher kaum Gegenstand psychologischer Forschung. In der vorliegenden Arbeit wird die dimensionale Struktur der Präferenz von Strafzielen untersucht. In zwei Befragungen wurden juristischen Laien Fallgeschichten zur Beurteilung vorgelegt (Raubüberfall, Körperverletzung, Betrug, Vergewaltigung). Die multivariaten Auswertungen weisen eine hohe Übereinstimmung auf: Strafziele lassen sich durch die zwei voneinander unabhängigen Dimensionen Strafhärte und Mikro- versus Makroperspektive klassifizieren. Wird eine Makroperspektive eingenommen, so ist dies mit einer stärkeren Gewichtung von Gesellschaftsinteressen verbunden sowie mit der Präferenz für das Strafziel der positiven Generalprävention. Die Mikroperspektive ist hingegen mit der Überzeugung verbunden, dass Gerechtigkeit insbesondere aus der Perspektive der konkret Beteiligten herzustellen ist. Je nach geforderter Strafhärte geht die Mikroperspektive mit einem Bias entweder für das Opfer und das Strafziel der Vergeltung oder aber für den Täter und das Strafziel der Resozialisierung einher.
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Singelnstein, Tobias. "Körperverletzung im Amt durch Polizisten und die Erledigungspraxis der Staatsanwaltschaften – aus empirischer und strafprozessualer Sicht." Neue Kriminalpolitik 26, no. 1 (2014): 15–27. http://dx.doi.org/10.5771/0934-9200-2014-1-15.

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Singeinstein, Tobias. "Institutionalisierte Handlungsnormen bei den Staatsanwaltschaften im Umgang mit Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt gegen Polizeivollzugsbeamte." Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 86, no. 1 (2003): 1–26. http://dx.doi.org/10.1515/mks-2003-0003.

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Kulhanek, Tobias. "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und versuchte Körperverletzung können zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen." Juristische Rundschau 2020, no. 11 (2020): 621–27. http://dx.doi.org/10.1515/juru-2020-0087.

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Sung-Ryong Kim. "Die Probleme beim Nebentäter der Körperverletzung und die Notwendigkeit der Einführung der Vorschrift von der Beteiligung an einer Schlägerei." Korean Journal Of Criminology 20, no. 2 (2008): 101–22. http://dx.doi.org/10.36999/kjc.2008.20.2.101.

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Franke, Stefanie, Christine Kalweit, Annelene Frey, et al. "Opfer von Gewalttaten im Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz." PPmP - Psychotherapie · Psychosomatik · Medizinische Psychologie 69, no. 03/04 (2018): 105–13. http://dx.doi.org/10.1055/a-0601-6701.

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Abstract:
Zusammenfassung Ziel der Studie Bei Opfern von Gewalttaten spielt die Bewältigung des psychischen Traumas oft eine zentrale Rolle. Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) sieht Leistungen zur Wiederherstellung der Teilhabefähigkeit vor. Um die Versorgung Betroffener weiter zu verbessern, wurden Charakteristika der Opfer in Abhängigkeit von Taten und Tätern ermittelt. Methodik Anhand eines Kategoriensystems wurden aus 312 OEG-Akten Erwachsener demografische Angaben, traumaspezifische und gesundheitliche Merkmale der Opfer, relevante Merkmale der Täter, der Gewalt sowie Prädiktoren der Zeitdifferenz zwischen Tat und Antragstellung erfasst. Ergebnisse Zumeist waren Frauen betroffen (71%). Bei 49% der Betroffenen lagen körperliche, bei 87% psychische Schädigungsfolgen vor (davon bei 64% eine posttraumatische Belastungsstörung). 55% der Gewalttaten waren Sexualdelikte, 47% Körperverletzung, bei 44% lag zusätzlich psychische Misshandlung vor. Die Täter kamen häufig aus dem Umfeld des Opfers. 42% der Delikte betrafen häusliche Gewalt. Die Zeitdauer zwischen der Schädigung und OEG-Antragstellung variierte zwischen 0 und 52 Jahren (M=7,81, SD=12,48). 50% der Anträge wurden innerhalb eines Jahres und weitere 15,2% innerhalb von 5 Jahren gestellt. Bei 34,3% betrug die Zeitdauer über 5 Jahre. Bei seriellen bzw. schweren Traumatisierungen, Depression und enger Beziehung zwischen Opfer und Täter wurde die gesetzlich vorgesehene Hilfe erst spät in Anspruch genommen. Schlussfolgerung Viele Opfer von Gewalttaten sind psychisch traumatisiert. Um zu verhindern, dass sich Traumafolgen als dauerhafte Gesundheitsstörungen verfestigen, sollte das Angebot frühzeitiger professioneller evidenzbasierter Akuttherapie (z. B. in Trauma-Ambulanzen) weiter optimiert werden.
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Yurdakul, Gökçe. "Jews, Muslims and the Ritual Male Circumcision Debate: Religious Diversity and Social Inclusion in Germany." Social Inclusion 4, no. 2 (2016): 77–86. http://dx.doi.org/10.17645/si.v4i2.494.

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Abstract:
On 7 May 2012, the Cologne regional court ruled that circumcising young boys was a form of previous bodily harm (<em>körperverletzung</em>)<em>. </em>Although both Muslims and Jews circumcise infant boys as a religious practice, the Cologne court found that the child’s “fundamental right to bodily integrity” was more important than the parents’ rights, leaving Muslim and Jewish parents under suspicion of causing bodily harm to their children. After heated public discussions and an expedited legal process, legal authorities permitted the ritual circumcision of male children under a new law. However, the German debates on religious diversity are not yet over. On the third anniversary of the Court decision in 2015, thirty-five civil society organisations organised a rally in Cologne for “genital autonomy”, calling for a ban on ritual male circumcision. In this article, I will focus on religious diversity, which is undergoing changes through minority and immigrant claims for religious accommodation. Analysing the ongoing controversies of ritual male circumcision in Germany, I argue that this change is best observed with Muslim and Jewish claims for practicing their religion. By using political debates, news reports and information provided by lawyers and medical doctors who were involved in the public debate, I show that religious diversity debates are a litmus test for social inclusion: Muslims and Jews, in this context, are both passive subjects of social inclusion policies and active participants in creating a religiously diverse society in Germany.
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Dübeck, Inger. "Heinz Wilhelm Schwarz, Der Schutz des Kindes im Recht des Frühen Mittelalters. Eine Untersuchung über Tötung, Mißbrauch, Körperverletzung, Freiheitsbeeinträchtigung, Gefährdung und Eigentumsverletzung anhand von Rechtsquellen des 5. bis 9. Jahrhunderts." Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Kanonistische Abteilung 81, no. 1 (1995): 427–29. http://dx.doi.org/10.7767/zrgka.1995.81.1.427.

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Satzger, Helmut, and Justus Kriegsch. "Damit muss man rechnen – die Zurechnung von Körperverletzungs- und Todeserfolgen bei Berufsrettern." Zeitschrift für Lebensrecht 31, no. 2 (2022): 205–17. http://dx.doi.org/10.3790/zfl.31.2.205.

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Neubacher, Frank. "Gewalt im Jugendstrafvollzug – Erscheinungsformen, Verläufe, Gegenmaßnahmen." Recht der Jugend und des Bildungswesens 68, no. 4 (2020): 468–87. http://dx.doi.org/10.5771/0034-1312-2020-4-468.

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Abstract:
Der Beitrag fasst die Ergebnisse von zwei Forschungsprojekten zusammen, die das Institut für Kriminologie der Universität zu Köln in den Jahren 2010-2017 zunächst mit 882 männlichen und anschließend mit 269 weiblichen Jugendstrafgefangenen durchgeführt hat. Danach müssen Gefangenen permanent auf Übergriffe anderer Gefangener gefasst sein. Das prägt das Verhalten, auch wenn nicht jeder Gefangene ständig am eigenen Leib körperliche Gewalt erlebt. Zu Beginn der Haftzeit sind Gefangene besonders stark in das Gewaltgeschehen involviert; danach gelingt es ihnen mehrheitlich, in Ruhe gelassen zu werden. Im Geschlechtervergleich ließen sich bei verbaler Gewalt kaum Unterschiede erkennen; Körperverletzungen kommen bei den jungen Frauen aber deutlich seltener vor. Grund hierfür sind die unterschiedlichen Bedingungen der Unterbringung und Betreuung, die im Vollzug an jungen Frauen vergleichsweise besser sind. Statt auf Disziplinarmaßnahmen zu setzen, die angesichts des großen Dunkelfeldes (auf eine bekannte Tat kommen mindestens sechs unbekannte Taten) weitgehend wirkungslos bleiben, sollte der Vollzug stärker seiner erzieherischen Aufgabe nachkommen und Anti-Gewalt-Konzepte entwickeln, die die jungen Gefangenen befähigen, Konflikte gewaltfrei zu lösen.
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Morhart-Klute, V., H. Schöch, and M. Soyka. "Delinquenz und Gewalttätigkeit bei Schizophrenien." Nervenheilkunde 23, no. 03 (2004): 165–70. http://dx.doi.org/10.1055/s-0038-1626292.

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Abstract:
ZusammenfassungDas klinische Erscheinungsbild schizophrener Erkrankungen wird in der öffentlichen Wahrnehmung weithin entscheidend durch das Risiko für Aggression und Gewaltdelinquenz geprägt. Während in den letzten 3 Dekaden kaum deutsche Untersuchungen vorgelegt wurden, ist in internationalen Studien eine Assoziation von Schizophrenie und Gewalttätigkeit wiederholt demonstriert worden. Für eine Stichprobe von 451 schizophrenen Patienten, die zwischen 1990 und 1995 in der Psychiatrischen Klinik der Universität München stationär behandelt worden waren, wurden mit Einverständnis des Generalbundesanwalts Auszüge aus dem Bundeszentralregister eingesehen, in dem relevante strafrechtliche Eintragungen erfasst werden. In diesem 7bis 12-Jahreszeitraum nach Entlassung waren 44 (9,7%) strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insgesamt waren 174 Delikte erfasst worden, im Mittel 3,9 pro erfasstem Patienten. In 111 Fällen war Schuldunfähigkeit angenommen, in 17 Fällen waren Haftstrafen verhängt worden. Unter den erfassten Delikten waren 14 Körperverletzungen und 1 versuchter Totschlag. Die Ergebnisse sind vorläufig und beziehen sich auf eine Stichprobe eher älterer Patienten. Die Bedeutung dieser Ergebnisse für weitere klinisch-wissenschaftliche Untersuchungen wird diskutiert.
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Engel, J., and D. Schläfke. "ADHS in einer Entziehungsmaßregel." Nervenheilkunde 31, no. 01/02 (2012): 42–47. http://dx.doi.org/10.1055/s-0038-1628198.

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Abstract:
ZusammenfassungEs wurde der Zusammenhang zwischen delinquentem Verhalten und der Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) untersucht. Erfasst wurden 67 Patienten des Entziehungsmaßregelvollzugs nach § 64 StGB (Klinik für Forensische Psychiatrie Universität Rostock) und durch Screening das Vorliegen einer ADHS bestimmt. Die Prävalenz von ADHS-assoziierten Symptomen betrug 65,7%, Cut-off-Bereiche in einzelnen Tests erreichten 17 bis 32%. Anlassdelikte der Unterbringung waren mit 76% vor allem Gewaltdelikte wie Tötungen (Mord bzw. Totschlag) und Körperverletzungen, daneben Raub und Sexualdelikte. Die Symptome aus dem Krankheitsspektrum einer ADHS stellen einen bedeutsamen Vulnerabilitätsfaktor im Zusammenhang mit Straftaten dar, der Schweregrad der Delikte ist größer, das Einstiegsalter in die Kriminalität beim Vorliegen einer ADHSSymptomatik deutlich geringer. Bei Sexualdelinquenz stellt die ADHS wohl einen erhebli-chen Risikofaktor dar. Im Maßregelvollzug sollte neben der Behandlung von Störungen der Sexualpräferenz und Persönlichkeit eine Therapie der ADHS-Symptomatik erfolgen. Eine frühzeitige Therapie erscheint indiziert, um späteren kriminellen Verhaltensweisen effizient entgegen zu wirken. Daten zur Rezidivprophylaxe im Langzeitverlauf fehlen.
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Czerner, Frank. "Opferentschädigung: Fettabsaugung / Körperverletzung." Die Sozialgerichtsbarkeit, no. 5 (May 4, 2011). http://dx.doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.05.08.

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"Körperverletzung durch Hotelangestellte." ReiseRechts aktuell 10, no. 4 (2002). http://dx.doi.org/10.1515/rra.2002.10.4.172.

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"Aufklärungspflicht / Sauna / Körperverletzung." ReiseRechts aktuell 12, no. 3 (2004). http://dx.doi.org/10.1515/rra.2004.12.3.126a.

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