Academic literature on the topic 'Positivliste'

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Journal articles on the topic "Positivliste"

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Ungemach, F. R., and I. U. Emmerich. ",,Positivliste“ für Equiden." Tierärztliche Praxis Ausgabe G: Großtiere / Nutztiere 35, no. 04 (2007): 304–12. http://dx.doi.org/10.1055/s-0037-1621441.

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2

Glaeske, Gerd. "Brauchen wir eine Positivliste? Schon längst!" Public Health Forum 11, no. 3 (October 1, 2003): 21. http://dx.doi.org/10.1515/pubhef-2003-2000.

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3

Mühlnikel, Ingrid. "Angekommen." kma - Klinik Management aktuell 12, no. 06 (June 2007): 28–29. http://dx.doi.org/10.1055/s-0036-1574248.

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Abstract:
Andrea Fischer ist heute Teilhaberin der größten Public-Relations-Agentur Deutschlands. Zu ihren Kunden zählen vor allem die großen internationalen Pharmaunternehmen. Die haben offensichtlich kein Problem damit, dass sie als Ministerin noch die Positivliste durchsetzen wollte.
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4

Müller-Oerlinghausen, B. "Alle reden von der Positivliste - Wir haben sie!" Der Internist 41, no. 2 (February 10, 2000): M064—M065. http://dx.doi.org/10.1007/s001080070072.

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5

Spielberg, Petra. "Regierung setzt auf Bürgerversicherung." kma - Klinik Management aktuell 10, no. 01 (January 2005): 18–19. http://dx.doi.org/10.1055/s-0036-1573131.

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Abstract:
Die Zwergennationen unter den EU-Neulingen – Zypern und Malta – stehen gemessen an den Gesundheitssystemen der ost­europäischen Staaten gut da. Dennoch initiieren auch sie ­Reformen. Künftig müssen die Zyprioten den Facharzt aus eigener Tasche zahlen, wenn vorher nicht der Hausarzt konsultiert wurde. Die Malteser haben uns eine Positivliste voraus. Trotz einer nahezu ­kostenfreien staatlichen medizinischen Versorgung auf Malta wird ­oftmals der ­Privatarzt aufgesucht.
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6

Fritze, J., M. Schmauß, and F. Holsboer. "Vorschlagsliste verordnungsfähiger Arzneimittel (sog. Positivliste) Was bedeutet dies für die Psychopharmakotherapie?" psychoneuro 29, no. 3 (March 2003): 123–25. http://dx.doi.org/10.1055/s-2003-38715.

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7

Reichel, G. "Therapie von Spastik und Dystonien." Nervenheilkunde 34, no. 09 (2015): 701–9. http://dx.doi.org/10.1055/s-0038-1627619.

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Abstract:
ZusammenfassungPatienten mit Spastik und Dystonien leiden unter einem erheblichen Versorgungsdilemma: Die zur Verfügung stehenden Präparate betreffen im Verhältnis zu den Versorgungsnotwendigkeiten nur eine sehr kleine Anzahl an Muskeln und Muskelgruppen, für die Arzneimittelzulassungen bestehen; diese werden zudem nach unterschiedlichen Kriterien erteilt – entweder nach der Ätiologie der Spastik oder nach Lokalisation des Muskels. Damit atomisieren und limitieren sich die zugelassenen Indikationen im Verhältnis zu den therapeutischen Herausforderungen. Durch die praktizierte Off-label-Rechtsprechung entsteht de facto eine Zementierung der Versorgungslücke, die weder der Gesetzgeber noch die Sozialgerichte gewollt haben können. Das Beispiel von Botulinumtoxin A zeigt, wie riskant eingefahrene Automatismen oder Regelmechanismen sind, wenn gleichzeitig die ökonomische Basis nicht gegeben ist, im Falle niedriger Prävalenzen aufwändige, kostenintensive klinische Studien durchzuführen. Angesichts einer restriktiven Rechtsprechung zum Off-label-Use, die für die Verordnung von Botulinumtoxin A zur Linderung von Spastik und Dystonien mit zahlreichen Unwägbarkeiten behaftet ist, ließe sich Rechtssicherheit im Rahmen des gesetzlichen Status quo über eine Aufnahme der entsprechenden Arzneimittel in die Positivliste bei gleichzeitiger Definition eines breit gefassten Anwendungsgebiets herstellen. Dies könnte für die Behandlung der Spastik und der Dystonien folgendermaßen lauten: “Minderung übermäßiger spastischer und dystoner Aktivität mit Auswirkung auf die Lebensqualität”.
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8

Rump, Alexis, and Oliver Schöffski. "Das japanische Gesundheitssystem: Analyse von Finanzierung und Vergütung." Das Gesundheitswesen 80, no. 10 (August 10, 2017): 897–909. http://dx.doi.org/10.1055/s-0043-114001.

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Abstract:
Zusammenfassung Ziel Das Gesundheitssystem Japans wurde in der Meiji-Periode (1868–1912) am Beispiel Deutschlands aufgebaut. In dieser Arbeit werden das Finanzierungs- und Vergütungssystem des japanischen Gesundheitswesens dargestellt. Dabei sollen die Hauptinstrumente zur Systemsteuerung und Kostendämpfung herausgearbeitet werden. Methodik Selektive Literaturrecherche. Ergebnisse Es besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für alle Bewohner Japans ohne Wahlmöglichkeit unter den mehr als 3000 Kassen. Die Zuständigkeit richtet sich in erster Linie nach dem Beschäftigungsverhältnis und in zweiter Linie nach dem Wohnort. Angestellte in der Privatwirtschaft und Angehörige des öffentlichen Dienstes sind in Arbeitnehmer-Krankenkassen versichert. Selbständige, Arbeitslose und Rentner werden, auch nach früherer Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer-Krankenkasse, in der Regel der Ortskrankenkasse des Wohnorts zugeordnet. Ältere Menschen ab dem 75. Lebensjahr sind in besonderen Krankenkassen, die auf Präfekturebene verwaltet werden, versichert. Die deutlichen Risikostrukturunterschiede werden durch Ausgleichszahlungen zwischen den Kassen und erhebliche Steuerzuschüsse ausgeglichen. Gesundheitsleistungen werden nach einer einheitlichen Vergütungsordnung erstattet. Diese stellt gleichzeitig eine Positivliste dar und regelt auch die 0Voraussetzungen unter denen einzelne Leistungen abgerechnet werden dürfen. Die Vergütungsordnung wird alle 2 Jahre unter Federführung des Gesundheitsministeriums aktualisiert. Eine differenzierte Überarbeitung dient sowohl der Dämpfung der Ausgabenentwicklung als auch der Förderung gesundheitspolitischer Ziele. Schlussfolgerungen Die grundlegenden Strukturen zur Finanzierung des Systems und die Mechanismen zur Umverteilung der Finanzmittel im japanischen Gesundheitswesen sind fest etabliert und weisen einen eher statischen Charakter auf. Das japanische Gesundheitssystem wird kurz- und mittelfristig hauptsächlich über die einheitliche alle Leistungen umfassende Vergütungs- und Erstattungsordnung gesteuert. Durch die regelmäßige Überarbeitung kann in kurzen zeitlichen Abständen auf Veränderungen der Lage reagiert werden, und durch eine Politik der „kleinen Schritte“ wird eine Optimierung der Gesundheitsversorgung angestrebt.
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Wehling, Martin. "Negativlisten und Positivlisten in der Pharmakotherapie älterer Patienten." Drug Research 69, S 01 (November 2019): S16—S18. http://dx.doi.org/10.1055/a-0982-5107.

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Spiegel, Jan-Peter, and Christian Jäkel. "Verordnungsfähigkeit von arzneimittelähnlichen Medizinprodukten zulasten der gesetzlichen Krankenkassen." GesundheitsRecht 7, no. 12 (January 1, 2008). http://dx.doi.org/10.9785/ovs.gesr.2008.7.12.627.

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Abstract:
Bis zum 30.6.2008 waren arzneimittelähnliche Medizinprodukte gem. § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 MPG in Form von Stoffen bzw. Stoffzubereitungen zur Anwendung am oder im menschlichen Körper automatisch in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen einbezogen. Voraussetzung für die Leistungspflicht der Krankenkassen war allerdings, dass die Medizinprodukte apothekenpflichtig waren und vor Inkrafttreten des MPG als Arzneimittel i.S.d. § 2 Abs. 1 AMG eingestuft worden wären. Da in der Praxis vielfach Rechtsunsicherheit darüber bestand, ob ein Medizinprodukt diese Kriterien tatsächlich erfüllte, ist § 31 Abs. 1 S. 2 SGB V durch das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert worden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat nun nach § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB V in den Arzneimittel-Richtlinien festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen arzneimittelähnliche Medizinprodukte ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden. Die Aufnahme in die Positivliste ist für die Kostentragungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen konstitutiv; die Leistungspflicht folgt nicht mehr direkt aus § 31 Abs. 1 SGB V. Das wesentliche Aufnahmekriterium ist die medizinische Notwendigkeit der Versorgung mit dem arzneimittelähnlichen Medizinprodukt. Darauf, ob das Produkt apothekenpflichtig ist und vor Inkrafttreten des MPG als Arzneimittel zu qualifizieren gewesen wäre, kommt es bei der Beurteilung der Aufnahmefähigkeit in die Positivliste hingegen nicht an. Zur Bewertung und zum Nachweis der Aufnahmefähigkeit von arzneimittelähnlichen Medizinprodukten in die Arzneimittel-Richtlinien (Anlage 12 - verordnungsfähige Medizinprodukte) hat der Gemeinsame Bundesausschuss Entscheidungsgrundlagen entwickelt, die auch das - gebührenpflichtige - Aufnahmeverfahren regeln. Es sind bereits mehrere Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschuss über die Aufnahme von arzneimittelähnlichen Medizinprodukten in die Positivliste ergangen.
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More sources

Books on the topic "Positivliste"

1

Krause-Girth, Cornelia. Schein-Lo˜sungen: Die Verschreibungspraxis von Psychopharmaka ; [mit Positivliste Psychopharmaka]. Bonn: Psychiatrie-Verl., 1989.

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Book chapters on the topic "Positivliste"

1

Ruhdel, I. W. "Tierversuchsfreie Kosmetik: Die Positivliste des Deutschen Tierschutzbundes und andere Listen." In Ersatz- und Ergänzungsmethoden zu Tierversuchen, 168–73. Vienna: Springer Vienna, 1998. http://dx.doi.org/10.1007/978-3-7091-7500-2_23.

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2

Kossow, Klaus-Dieter. "Risiken der Negativ- und Positivlisten." In Bittere Reformen, 132–34. Basel: Birkhäuser Basel, 1990. http://dx.doi.org/10.1007/978-3-0348-5216-6_11.

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3

Bechtold, Henner. "Positivliste Schwangerschaft, Stillzeit und Pädiatrie." In Pharmakologie Für Den Rettungsdienst, 203–5. Elsevier, 2018. http://dx.doi.org/10.1016/b978-3-437-48551-0.00006-4.

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