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Journal articles on the topic 'Privatrechtlich'

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1

Pißler, Knut Benjamin. "Rechtsinstitute zur Durchsetzung von Verbraucherrechten in China: Klagen im öffentlichen Interesse, Internetgerichte & Co." Zeitschrift für Chinesisches Recht 26, no. 4 (2020): 355–74. https://doi.org/10.71163/zchinr.2019.355-374.

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Abstract:
Der Verbraucherschutz ist in China eine junge Materie, die durch eine staatliche Aufsicht geprägt ist: Privatrechtliche Vereinbarungen unterliegen der Kontrolle durch Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft hat eine Aufsichtsfunktion bei der zivilprozessualen Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche. Zur privatrechtlichen Durchsetzung von Ansprüchen von Verbrauchern stehen in China drei Rechtsinstitute (Individualklage, Repräsentantenklage und Klage im öffentlichen Interesse) sowie ein besonderer Rechtsweg (Internetgerichte) zur Verfügung. Der neu geschaffene Rechtsweg der Internetgerichte kann sich angesichts der Bedeutung des Online-Shoppings in China für Verbraucher als attraktiv erweisen. Falls es die Intention des Gesetzgebers war, die Internetgerichte auch zu schaffen, um Massenverfahren zu bewältigen, stellt sich die Frage, ob ihnen dies gelingen wird.
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2

Podszun, Rupprecht. "Verfahren, Form, Durchsetzung: Die vernachlässigte rechtliche Seite der Wirtschaftsordnung." ORDO 2019, no. 70 (2019): 50–86. http://dx.doi.org/10.1515/ordo-2020-0006.

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Abstract:
ZusammenfassungÖkonomische Forschung zu rechtlichen Themen ist häufig stark an den Auswirkungen einer materiell-rechtlichen Regel oder dem Verteilungsergebnis eines Rechtsstreits orientiert. Das wird dem Untersuchungsgegenstand nicht gerecht, da für das Recht der Weg zur Generierung eines solchen materiellen Ergebnisses konstitutiv ist. Interdisziplinäre Forschung muss sich daher auf Verfahren, Form und Durchsetzung ebenso einlassen wie auf materielle Regelungen. Für die Ordnung der Wirtschaft sind dabei die bislang vernachlässigten privatrechtlichen (nicht öffentlich-rechtlichen) Mechanismen besonders interessant: Privatrechtliche Institutionen ordnen das Zusammenleben in ähnlicher Form wie Märkte Angebot und Nachfrage koordinieren. Werden die Eigenrationalitäten des (Verfahrens-)Rechts respektiert, von denen einige im Beitrag vorgestellt werden, kann ökonomische Forschung einen Beitrag zur Lösung zentraler rechtspolitischer Debatten leisten, etwa zur Aufladung privatrechtlicher Mechanismen mit öffentlichen Ordnungsansprüchen zur Verfahrensdauer und zum Zugang zum Recht.
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3

Weber, Peter, and Tobias Würkert. "Die geplante Reform der Filmförderung: Kulturwissenschaftspolitische Notwendigkeit oder rechtliche Grenzüberschreitung? — Input aus Sicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks." AfP 55, no. 5 (2024): 391–95. http://dx.doi.org/10.9785/afp-2024-550504.

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Abstract:
Zusammenfassung Das ZDF beteiligt sich am deutschen Filmfördersystem als wichtigem Pfeiler der deutschen Produktionswirtschaft. Die geplante Reform des deutschen Filmfördersystems muss spezifischen Rahmenbedingungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerecht werden. Dies betrifft die Mittelbindung des Rundfunkbeitrags ebenso wie die Ausgestaltung einer Investitionsverpflichtung und die Berücksichtigung seiner privatrechtlich verfassten Töchterund Enkelunternehmen.
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4

Kingreen, T. "Nutzung einer privatrechtlich betriebenen öffentlichen Einrichtung für Wahlkampfveranstaltungen." JURA - Juristische Ausbildung 41, no. 9 (2019): 1014. http://dx.doi.org/10.1515/jura-2019-2244.

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5

Mütel, Alexandra. "Vorbereitung einer Notfallplanung für eine private Organisation." Informationswissenschaft: Theorie, Methode und Praxis 8, no. 1 (2024): 427–48. http://dx.doi.org/10.18755/iw.2024.21.

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Abstract:
Die Notfallplanung wurde in den letzten Jahren von immer mehr kulturellen Institutionen als wichtige Aufgabe erkannt. Ein Grossteil von Publikationen und Hilfsmitteln bezieht sich jedoch auf öffentliche Einrichtungen. Für kleine und private Institutionen sind die Voraus­setzungen anders. Hier bestehen weniger Regularien und es sind nur begrenzte logistische und finanzielle Ressourcen vorhanden. Der Beitrag beschreibt exemplarisch die Situation in einem privatrechtlich organisierten Archiv und stellt die Schwierigkeiten bei der Aufstellung einer professionellen, systematischen Notfallplanung dar. Thematisiert werden die Terminologie und die wesentlichen Elemente eines Notfallrahmenplans. Zudem werden Notfallverbünde und die neue Strategie des KGS zur Prävention und Notfallplanung im Kontext eines Risiko­managements für Kulturinstitutionen vorgestellt.
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6

Bitter, Georg, and Marcel Jochum. "Bezeichnungsschutz gemäß § 40 KWG bei einer Fusion öffentlich- und privatrechtlich organisierter Sparkassen." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 33, no. 3 (2021): 196–209. http://dx.doi.org/10.15375/zbb-2021-0306.

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Abstract:
Zusammenfassung Gemäß § 40 Abs. 1 KWG ist es einem engen Kreis von Kreditinstituten gestattet, die Bezeichnung „Sparkasse“ zu führen. Dieses Privileg stellt für die Sparkassen einen wesentlichen Unternehmenswert dar, weshalb es bei der Umstrukturierung im Wege von Umwandlungsmaßnahmen ausgesprochen bedeutsam erscheint, jene Berechtigung zu erhalten. Vor diesem Hintergrund erlangte kürzlich die beabsichtigte Verschmelzung einer öffentlich-rechtlich organisierten Sparkasse auf eine als Aktiengesellschaft organisierte freie Sparkasse besondere Aufmerksamkeit. Der nachstehende Beitrag geht der bislang kaum diskutierten Frage nach, ob der Bezeichnungsschutz des § 40 Abs. 1 KWG bei einer solchen Vereinigung, sofern sie umwandlungsrechtlich zulässig ist, erhalten bleibt.
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7

Joachim, Horst. "Planungsrecht und Planungsregeln beim Bau von Versorgungsleitungen." Raumforschung und Raumordnung | Spatial Research and Planning 45, no. 4 (1987): 151–56. http://dx.doi.org/10.14512/rur.2512.

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Abstract:
Der in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehende Raum für Versorgungsleitungen und Versorgungsanlagen wird immer kleiner, die Leitungsverlegung immer schwieriger und langwieriger. Woran liegt diesfArt. 14 des Grundgesetzes, unserer Verfassung, garantiert das Privateigentum. Freihändig privatrechtlich die notwendigen dinglichen Leitungsrechte zu erwerben, ist heute sehr schwer. Fast jeder Grundstückseigentümer möchte sein Eigentum frei und unbelastet haben. Enteignungsverfahren, die sehr langwierig sind, werden erforderlich. Umweltschützer melden sich. Forstgesetze bringen zustätzliche Schwierigkeiten, usw.Angesichts dieser Schwierigkeiten ist eine sorgfältige Trassenplanung notwendig intern wie extern. Trassenbündelungen werden von den Bürgern nicht mehr so ohne weiteres hingenommen. Das bringt jedoch das Problem der größeren benötigten Flächen. Von dem raumplanerischen Institut der Trassenbündelung geht man daher langsam wieder ab. Dezentralisierte Trassen werden bevorzugt. Aber auch die Sicherheit der Leitungen spielt eine erhebliche Rolle. Bei einer Leitungsbündelung mit 50 %iger Schutzstreifenüberlappung besteht die Gefahr, daß bei einem Bruch einer Leitung die andere zerstört wird.Den Raumordnungsverfahren wird daher heute eine ganz besondere Bedeutung beigemessen.
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8

Heine, Jannik. "Neue Güter in der Zwangsvollstreckung." Zeitschrift für das gesamte Verfahrensrecht – GVRZ 8, no. 1 (2025): 33–45. https://doi.org/10.9785/gvrz-2025-080106.

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Abstract:
Zusammenfassung Der Beitrag analysiert die Herausforderungen der Zwangsvollstreckung bei neuen Vermögensgütern wie Software, Domains oder Kryptowährungen, die häufig keiner privatrechtlichen Zuweisung unterliegen. Er kritisiert das herrschende Verständnis der zwangsvollstreckungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen, die den Zugriff auf solche Güter an das Bestehen subjektiver Rechte im materiellen Recht knüpft und dadurch dort bestehende Lücken in die Zwangsvollstreckung hineinträgt. Als Alternative schlägt der Beitrag eine funktional-akzessorische Rekonstruktion der §§ 808 ff. ZPO vor, die einen Zugriff auf faktisch beherrschbare Güter unabhängig von deren privatrechtlicher Zuweisung ermöglicht und damit den verfassungsrechtlichen Vorgaben einer effektiven Zwangsvollstreckung gerecht wird.. Dabei geht der Beitrag insbesondere auf das Verhältnis von materiellem Recht und Zwangsvollstreckungsrecht ein und zeigt, dass sich vollstreckungsrechtliche Normen entgegen der herrschenden Meinung von den Einschränkungen des materiellen Rechts lösen können.
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9

Beckers, Anna. "Unternehmerische Lieferkettenpflichten und Vertrag." Rechtswissenschaft 13, no. 4 (2022): 492–517. http://dx.doi.org/10.5771/1868-8098-2022-4-492.

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Abstract:
Der vorliegende Beitrag betrachtet die Regulierung transnationaler Lieferketten durch das LkSG aus vertraglicher Perspektive. Dabei wird zunächst das Konzept der Lieferkette privatrechtlich eingeordnet und in Bezug zur Institution des Vertrags gesetzt. Sodann wird diskutiert, wie sich die im LkSG – sowie einer möglicherweise bald verabschiedeten europäischen Richtlinie – niederlegten unternehmerischen Sorgfaltspflichten zum Lieferkettenvertrag verhalten. Hierzu wird gezeigt, dass die Pflichten im LkSG so ausgestaltet sind, dass der Lieferkettenvertrag mit Blick auf den Umweltschutz und die Einhaltung von Menschenrechten verstärkt durch die einzelnen großen Unternehmen gesteuert wird. Dieses Verständnis der Lieferkettenregulierung hat seinen Ursprung in dem unternehmenszentrierten Verantwortungskonzept der VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und wird durch die nationalen Sorgfaltspflichtengesetze in ein rechtliches Pflichtenprogramm übersetzt. Im LkSG ist dies so ausgestaltet, dass Unternehmen Pflichten hinsichtlich der Vertragsgestaltung und der Überprüfung ihrer Beschaffungspraktiken als Teil ihrer Sorgfaltspflichten treffen. Diese werden dann durch die Pflicht zu Weitergabeklauseln entlang der Lieferkette perpetuiert. In einem letzten Teil diskutiert der Beitrag kursorisch einige weitere europäische Entwicklungen, die auf andere vertragliche Regulierungsansätze hindeuten und dabei andere Akteure bei der vertraglichen Gestaltung von Lieferkettenverträgen in den Blick nehmen. Hierzu zählt insbesondere die Standardisierung durch Modellvertragsklauseln, die Debatte um die Einbindung von Interessengruppen und Betroffenen in die Entwicklung von Risikomanagement und Vertragsgestaltung sowie der gesetzliche Zugriff auf Lieferkettenverträge durch das unlautere Wettbewerbsrecht.
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10

Lübcke, Jörg. "Really Lost in Disruption?" MedienWirtschaft 11, no. 2 (2014): 42–47. http://dx.doi.org/10.15358/1613-0669-2014-2-42.

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Abstract:
Bis vor kurzem war die Medienwelt relativ einfach: Massenmedien konnten „nur“ eines – Inhalte transportieren. Es entstand eine Branche, die sich das Erstellen, das Kuratieren und das Verteilen von Inhalten mittels Massenmedien zur Aufgabe gemacht hat. Einen ersten wesentlichen Schub erhielt diese Branche, als Gutenberg die Buchpresse erfand; heute vereinigt die Print-Branche rund 24 Mrd. Euro im Jahr auf sich. Der nächste große Schub war die Etablierung des Rundfunks; heute zieht alleine der privatrechtlich organisierte Rundfunk in Deutschland 18 Mrd. Euro Umsatz auf sich. Mit der Etablierung des Internets stellt sich die Frage nach dem Selbstverständnis von Medienunternehmen neu, lassen sich über das Medium Internet doch der Abverkauf von Gütern und Dienstleistungen aller Art anstoßen, Finanztransaktionen abwickeln oder Software beziehen. Medienunternehmen müssen sich heute entscheiden, ob sie sich weiterhin auf Inhalte konzentrieren, sich die erweiterten Möglichkeiten des Mediums Internet erschließen oder aber ganz andere Geschäftsfelder aufbauen wollen. Die Diskussion dieses Themas ist keinesfalls schon abgeschlossen, so wie die Transformation des Mediensektors es ja auch nicht ist. Die MedienWirtschaft hat sich immer wieder dieses Themas angenommen. In Heft 1/2013 hatten wir die Digitalisierungsstrategien von drei Medienunternehmen präsentiert. Neuen Auftrieb hat diese Diskussion durch den Beitrag von Nicolas Clasen mit dem Titel „Lost in Disruption – Media Innovator‘s Dilemma“, abgedruckt in Heft 4/2013 der MedienWirtschaft, bekommen – schließlich empfiehlt Clasen den Medienunternehmen, sich auf ihr etabliertes Geschäft rund um Inhalte zu konzentrieren. Nachfolgend stellen wir das Statement von Dr. Jörg Lübcke, einem der beiden Geschäftsführer der Burda Digital GmbH, vor. Sicherlich wird dies nicht das letzte Mal sein, dass wir uns diesem zentralen Thema der Medienwirtschaft zuwenden.
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Völkel, Oliver. "Privatrechtliche Einordnung virtueller Währungen." Zeitschrift für das gesamte Bank- und Börsenwesen 65, no. 6 (2017): 385. http://dx.doi.org/10.47782/oeba201706038501.

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Harke, Jan Dirk. "Eigentum und Erbrecht." Der Staat: Volume 59, Issue 3 59, no. 3 (2020): 397–420. http://dx.doi.org/10.3790/staa.59.3.397.

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Abstract:
,Eigentum‘ im Sinne der Verfassung ist bekanntermaßen nicht deckungsgleich mit ,Eigentum‘ im Sinne des Privatrechts. Beide stehen nicht bloß in einem Verhältnis von Mehr und Weniger, sondern sind durch einen fundamentalen Unterschied getrennt: Das privatrechtliche Eigentum ist anders als sein verfassungsrechtliches Pendant untrennbar mit dem Erbrecht verbunden und verdankt ihm sogar seine Entstehung. Den absoluten Geltungsanspruch, der es charakterisiert, kann es nur haben, wenn es auch über den Tod seines Inhabers hinaus wirkt. Das verfassungsrechtliche Eigentum knüpft dagegen allein an das Vertrauen an, das der Gesetzgeber durch eine Regelung beim Einzelnen geweckt hat. Es ist dementsprechend auch ohne Erbrecht denkbar und hat sich von diesem im Zuge der Konstitutionalisierung in einem Prozess geschieden, der die Etablierung des privatrechtlichen Eigentumsbegriffs umkehrte. Soweit der Gesetzgeber aber Eigentum im Sinne des bürgerlichen Rechts als solches anerkannt hat, setzt es dem staatlichen Umgang mit der Erbfolge Grenzen. As is well known, "property" as a constitutional right is not congruent with "property" in the sense of private law. The two are not merely in a relationship of more and less, but separated by a fundamental difference: Unlike its constitutional counterpart, property under private law is inseparably connected with the right of succession and even owes its origin to it. It can only have its characteristic absolute power, if it continues to have an effect beyond the death of its owner. Property as a constitutional right, on the other hand, is based solely on the trust that legislature has aroused in an individual through regulation. Accordingly, it is also conceivable without right to inheritance, and in the course of constitutionalization it has been separated from the latter in a process that reversed the emergence of the private law concept of property. However, insofar as legislature has recognized property in the sense of private law, it sets limits on the regulation of succession.
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Nimmervoll, Rainer. "Zur Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche." Journal für Strafrecht 6, no. 5 (2019): 485. http://dx.doi.org/10.33196/jst201905048501.

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Pernthaler, Peter, and Thomas Walzel von Wiesentreu. "Privatrechtliche Gestaltungselemente des öffentlichen Rechts." Zeitschrift für öffentliches Recht 65, no. 4 (2010): 491–516. http://dx.doi.org/10.1007/s00708-010-0072-0.

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Giese, K. "Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; privatrechtliche Einwendungen." Baurechtliche Blätter 12, no. 3 (2009): 103. http://dx.doi.org/10.1007/s00738-009-0630-4.

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Krebs. "Betriebsanlagenrechtliche Auflagen und privatrechtliche Umsetzungshindernisse." Wirtschaftsrechtliche Blätter 21, no. 4 (2007): 204. http://dx.doi.org/10.1007/s00718-007-0916-8.

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Dajczak, Wojciech. "DOŚWIADCZENIE PRAWA RZYMSKIEGO A POJĘCIE DOBREJ WIARY W EUROPEJSKIEJ DYREKTYWIE O KLAUZULACH NIEDOZWOLONYCH W UMOWACH KONSUMENCKICH." Zeszyty Prawnicze 1 (January 27, 2017): 79. http://dx.doi.org/10.21697/zp.2001.1.05.

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Abstract:
BEGRIFF DER TREU UND GLAUBEN-KLAUSEL IN DER EG-RICHTLINIE ÜBER MIßBRÄUCHLICHE KLAUSELN IN VERBRAUCHERVERTRÄGEN UND DIE ERFAHRUNG DES RÖMISCHEN RECHTSDie Klausel Treu und Glauben in der Richtlinie vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen errinert an die Wendung bona fides, die schon im römischen Vertragsrecht gut bekannt war. Diese formelle Ähnlichkeit wirft die Frage auf, ob die Erfahrung des römischen Rechts die Auslegung und die Umsetzung der Klasusel Treu und Glauben der EG-Richtlinie inspirieren kann? Die Antwort auf diese Frage ist Gegenstand dieses Aufsatzes. Den Ausgangspunkt bilden kurze Erwägungen über die Grundlagen der Anwendung der romanistischen Tradition im Europarecht, besonders im europäischen Privatrecht. Der Verfasser teilt die Meinung, daß eine derartige Möglichkeit von der richterlichen Rechtsfortbildung in der Europäischen Gemeinschaft gegeben ist (Art. 234 b / EUV). Er meint auch, daß die Regeln des römischen Rechts als Elemente gemeinsamer europischer Rechtstradition effektive Umsetzung der EG-Richtlinie (Art. 10 EUV) unterstützen können. Auch das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 EUV) bildet nach dem Verfasser ein Argument für die Nützlichkeit der europäischen Rechtstradition in der Umsetzung privatrechtlicher Richtlinien dar. Dieses Prinzip bewegt den nationalen Gesetzgeber dazu, in der Diskussion über die Umsetzungsfragen auch die Prinzipien zu benutzen, die midestens für die Rechtstradition der Mitgliedsstaaten gemeinsam sind. Eine derartige metodologische Feststellung gibt die Grundlage für Erwägungen über ausgewählte Aspekte der Auslegung und Umsetzung der Klasuel Treu und Glauben. Aufgrund der Skizze der Umsetzung der Klausel im französichen, deutschen und englischen Recht zeigt der Verfasser als gemeinsame Eigenschaft dieses Prozeßes die Betonung der Trennung zwischen der Treu und Glauben-Klausel in der Richtlinie und den nationalen privatrechtlichen Ordnungen. Infolgedessen stellt der Verfasser die These, daß die geschichtliche Erfahrung des römischen Rechts die Disskusion über eine „übernationale” Treu und Glauben-Klausel inspirieren und obiektivieren kann. Zum Beispiel stellt er das Verbinden der Nützlichkeit der Klasuel Treu und Glauben mit der Möglichkeit ihrer stabiler Konkretisierung als irrtümlich dar. Die Ersetzung der Klasuel Treu und Glauben der EGRichtlinie durch das Kriterium „beachtliches Mißverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien” im französchen Recht, beschränkt nach dem Verfasser die Möglichkeiten, die die Klausel Treu und Glauben geben kann. Er folgert, die Treu und Glauben-Klasuel sollte nach dem römischen Muster als Grundlage der richterlichen Rechtsfortbildung umgesetzt werden. Die vorgestellten Beispiele der lateinischen Regeln, die Ergänzung der Direktiveanlage inspirieren können, bebildern, wie die romanistische Tradition die harmonisierende Konkretisierung der Klasusel erleichtern und obiektivieren kann. Der Verfasser schließt mit der allgemeienen Bemerkung, daß die Berücksichtigung der Wurzeln der klassichen privatrechtlichen Dogmatik im entstehenden europäischen Privatrecht ein Kontinuität-Gefühl entwickeln, aber auch die Gefährlichkeit mildern kann, daß die Funktion der Rechtsnormen nur zur Rolle der ökonomischen Instrumente reduziert werden könnten.
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Nicolussi, Julia. "Die international-privatrechtliche Einordnung des Syndikatsvertrags." Juristische Blätter 144, no. 7 (2022): 419. http://dx.doi.org/10.33196/jbl202207041901.

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Auer, Marietta. "Der privatrechtliche Diskurs der Moderne revisited." Kritische Justiz 53, no. 1 (2020): 45–55. http://dx.doi.org/10.5771/0023-4834-2020-1-45.

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Dülberg, Dorothea. "Privatrechtliche berufsbegleitende Weiterbildungen: ‚Musiktherapie‘ in Deutschland." Jahrbuch Musiktherapie / Music Therapy Annual 9, no. 1 (2013): 85–96. http://dx.doi.org/10.29091/9783752001914/005.

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Giese, K. "Baubewilligungsverfahren; Parteistellung; Nachbarn; Dienstbarkeitsberechtigte; privatrechtliche Einwendungen." Baurechtliche Blätter 17, no. 1 (2014): 20–21. http://dx.doi.org/10.33196/bbl201401002002.

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Treichel, Stefan. "Vertragliche Haftung in triangulären Betreuungsstrukturen." Recht der Jugend und des Bildungswesens 71, no. 1 (2023): 58–89. http://dx.doi.org/10.5771/0034-1312-2023-1-58.

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Abstract:
Erleidet das Kind oder der Jugendliche in einer Betreuungseinrichtung einen Schaden, kann dies zu einer vertraglichen Haftung des Einrichtungsträgers führen. Die Abhandlung geht der Frage nach, inwieweit der privatrechtliche Betreuungsvertrag drittbezogene Pflichten begründet und eine Haftung des Einrichtungsträgers wegen Vertragspflichtverletzung auslöst.
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Willoweit, Dietmar. "Die Wiederkehr der privatrechtlichen Rechtstheorie." Rechtstheorie 47, no. 3 (2016): 319–27. http://dx.doi.org/10.3790/rth.47.3.319.

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Menke, Christoph. "Vorwort: Der privatrechtliche Diskurs der Moderne revisited." Kritische Justiz 53, no. 1 (2020): 43–44. http://dx.doi.org/10.5771/0023-4834-2020-1-43.

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Haferkamp, Hans-Peter. "Auer, Marietta, Der privatrechtliche Diskurs der Moderne." Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Germanistische Abteilung 134, no. 1 (2017): 346–48. http://dx.doi.org/10.26498/zrgga-2017-1340119.

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Mau, Jens. "Neue Holding in Hessen." kma - Klinik Management aktuell 13, no. 05 (2008): 18. http://dx.doi.org/10.1055/s-0036-1574684.

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Abstract:
Der Hessische Landeswohlfahrtsverband (LWV) ist der Erste, der seine Kliniken und Heime in einer privatrechtlichen Holding bündelt. Mit elf Erwachsenen- und fünf Kinderkliniken ist der LWV Marktführer in der psychiatrischen Versorgung Hessens.
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Brunkhorst, Hauke. "Ist der privatrechtliche schon der ganze Diskurs des modernen Rechts? Kommentar zu Marietta Auer: Der privatrechtliche Diskurs der Moderne." Kritische Justiz 53, no. 1 (2020): 63–70. http://dx.doi.org/10.5771/0023-4834-2020-1-63.

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Fricke, Ernst. "Kirchberg, Öffentliches Medienrecht mit privatrechtlichen Bezügen." AfP 50, no. 2 (2019): 187–88. http://dx.doi.org/10.9785/afp-2019-500234.

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Klocke, Daniel Matthias. "Marietta Auer: Der privatrechtliche Diskurs der Moderne, 2014." Rechtsphilosophie 1, no. 3 (2015): 331–42. http://dx.doi.org/10.5771/2364-1355-2015-3-331.

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Mohr, Jochen. "Privatrechtliche Nichtigkeit von Kartellen und öffentlich-rechtlicher Vertrauensschutz." Zeitschrift für Wettbewerbsrecht 9, no. 4 (2011): 383–406. http://dx.doi.org/10.15375/zwer-2011-0402.

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Gruber. "Privatrechtliches Nutzungsrecht kein Gegenstand der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung." Wirtschaftsrechtliche Blätter 21, no. 12 (2007): 611–12. http://dx.doi.org/10.1007/s00718-007-1062-z.

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Petersen, J. "Anspruch gegen eine privatrechtliche Stiftung auf Stipendiumsvergabe bzw. Neubescheidung." JURA - Juristische Ausbildung 39, no. 6 (2017): 740. http://dx.doi.org/10.1515/jura-2017-0135.

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Eisenberger, Georg, and Martina Steineder. "Privatrechtliche Vereinbarungen mit der Gemeinde zur Beseitigung von Umwidmungshindernissen." Baurechtliche Blätter 14, no. 4 (2011): 157–67. http://dx.doi.org/10.1007/s00738-011-0021-5.

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Berka, Walter. "Das Studienrecht an Fachhochschulen: Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ausgestaltung?" Zeitschrift für Hochschulrecht Hochschulmanagement und Hochschulpolitik zfhr 14, no. 6 (2015): 167–82. http://dx.doi.org/10.33196/zfhr201506016701.

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Hofmann, Moritz. "Privatrechtliche Auskunftsansprüche gegen Anbieter digitaler Dienste aufgrund digitaler Gewalt." Datenschutz und Datensicherheit - DuD 49, no. 6 (2025): 390–95. https://doi.org/10.1007/s11623-025-2109-0.

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Balogh, Judit. "Privatrechtskodifikation, Rechtseinheit und Staatliche Einheit – eine Voraussetzung, ein Mittel oder die Folge?" Pázmány Law Review 9, no. 1 (2022): 39–51. http://dx.doi.org/10.55019/plr.2022.1.39-51.

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Abstract:
Der Beitrag untersucht den Zusammenhang zwischen der Schaffung des deutschen Nationalstaates und der Kodifikation des deutschen Privatrechts und versucht, die Frage einerseits nach dem Verhältnis zwischen der Schaffung einer privatrechtlichen Kodex und der Rechtseinheit, sowie zwischen der Schaffung der Rechtseinheit und der Herstellung der Staatseinheit zu beantworten. Nach der Analyse der wesentlichen Inhalte der Kodexes wird festgestellt dass die Aufgabe einer Privatrechtskodifikation besteht darin, das Gewohnheitsrecht durch staatliches Recht, dh. geschaffenes Recht, zu ersetzen. So kann im Staat die Rechteinheit geschaffen werden. Die Aufgabe eines bürgerlichen Gesetzbuches war (und ist) in den meisten Ländern die Schaffung der privatrechtlichen Rechtseinheit. Es ist – meines Erachtens – nicht eine notwendige Voraussetzung einer staatlichen Vereinheitlichung. Es kann zwar auch als eine Folge der Herstellung der staatlichen Einheit vorkommen, ist aber meistens ein wichtiges Mittel dazu. Die Kodifikation wirkt systembildend und sorgt für Rechtssicherheit. Ein gut ausgearbeiteter, qualitativ hochwertiger Kodex ist ein effektiver Hüter der Rechtssicherheit. Dadurch wird vermieden, dass das Privatrecht (und die Rechtseinheit) den aktuellen und sich ständig ändernden politischen Wenden und der unvorhersehbaren gesetzgeberischen Aktivität der legislativen Macht ausgeliefert ist.
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Hofmann, Franz, and Tim Sprenger. "Privatisierung der Rechtsdurchsetzung." UFITA 85, no. 2 (2021): 249–68. http://dx.doi.org/10.5771/2568-9185-2021-2-249.

Full text
Abstract:
Dieser Beitrag zeigt auf, dass bei der Rechtsdurchsetzung im Internet nicht klassische Zweipersonenkonflikte im Raum stehen, sondern mehrpolige Rechtsverhältnisse. Die Mitbetroffenheit von Dritt- und Allgemeininteressen muss bei der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche berücksichtigt werden. Vor allem die Etablierung von Verfahrensgarantien kann Abhilfe schaffen. Das schillernde Schlagwort von der „Privatisierung der Rechtsdurchsetzung“ liefert demgegenüber keinen analytischen Mehrwert.
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Gersdorf, Hubertus. "Regulierung von Entgelten und Gebühren in Netzwirtschaften." Zeitschrift für Wettbewerbsrecht 14, no. 2 (2016): 113–36. http://dx.doi.org/10.15375/zwer-2016-0204.

Full text
Abstract:
Zusammenfassung(Private und öffentliche) Monopole neigen zu Ineffizienzen. Im Rahmen des allgemeinen Kartellrechts und des sektorspezifischen Regulierungsrechts ist dafür Sorge getragen, dass solche Ineffizienzkosten auf die Verbraucher nicht übergewälzt werden können. Im vorliegenden Beitrag wird der Frage nachgegangen, ob auch das öffentlich-rechtliche Gebührenrecht einen vergleichbaren Schutzstandard gewährt. Darüber hinaus wird untersucht, ob die Vorschrift des § 130 Abs. 1 Satz 2 GWB, nach der sich die Kartellaufsicht nur auf privatrechtliche Entgelte, nicht aber auf öffentlich-rechtliche Gebühren erstreckt, von Verfassungs wegen Bestand hat.
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Pasker, Ralf, and Werner Mai. "Zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen Sockelbrände. Detaillierte Anforderungen an EPS-WDVS." Bauen Plus 1, no. 2 (2015): 20–22. http://dx.doi.org/10.51202/2363-8125-2015-2-20.

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Abstract:
In Deutschland sind die brandschutztechnischen Anforderungen an Fassaden in den Landesbauordnungen (LBOs) und in ergänzenden Verordnungen geregelt. Abhängig von der Gebäudeklasse und der Nutzung ergeben sich unterschiedliche Anforderungsniveaus. Darüber hinaus können sich zusätzliche Forderungen aus objektspezifischen Brandschutzkonzepten, privatrechtlichen Forderungen oder Verträgen, Ausschreibungen sowie aus besonderen Gebäudesituationen ergeben. Diese Metadaten wurden zur Verfügung gestellt von der Literaturdatenbank RSWB®plus
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Mohn, Dorothea, and Christian Ahlers. "Private Zusatzvorsorge neu denken: Deutschland braucht ein Standardprodukt." Vierteljahrshefte zur Wirtschaftsforschung 88, no. 1 (2019): 113–24. http://dx.doi.org/10.3790/vjh.88.1.113.

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Abstract:
Zusammenfassung: Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag die Verbesserung der privaten Altersvorsorge durch die Einführung eines „attraktiven standardisierten Riester-Produkts“ angekündigt. Der vorliegende Beitrag argumentiert, dass nur ein flexibles aber öffentlich-rechtlich organisiertes Standardprodukt geeignet ist, das bisherige Marktversagen bei Angeboten zur privaten Zusatzvorsorge zu korrigieren. Als zentrale Anforderungen an die Ausgestaltung eines Standardprodukts werden eine staatsferne Durchführung der operativen Aufgaben, möglichst geringe Kosten sowie Flexibilität bei Ein- und Auszahlung definiert. Von entscheidender Bedeutung ist darüber hinaus, dass Verbraucher zu jedem Zeitpunkt privatrechtliche Ansprüche gegen den öffentlich-rechtlichen Träger des Standardprodukts haben.
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Gerlinger, Thomas. "Gesundheitspolitik in Zeiten der Krise: Auf inkrementellem Weg zur Systemtransformation?" Zeitschrift für Sozialreform 59, no. 3 (2013): 337–64. http://dx.doi.org/10.1515/zsr-2013-0305.

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Abstract:
Nach der Weichenstellung in Richtung eines Systems des regulierten Wettbewerbs in der ersten Hälfte der 1990er Jahre vollzieht sich in der deutschen Gesundheitspolitik eine allmähliche Abkehr von Grundsätzen der gesetzlichen Krankenversicherung. Treiber dieses Prozesses sind vor allem der Bundesgesetzgeber sowie wichtige Akteure der gesetzlichen Krankenversicherung selbst. Restriktionen erfährt der privatrechtliche Umbau der gesetzlichen Krankenversicherung primär aus der Furcht politischer Entscheidungsträger vor negativen Rückkopplungseffekten, die aus unerwünschten Nebenwirkungen dieses Wandels erwachsen könnten. Trotz dieser Tendenzen in Richtung eines Privatversicherungssystems hat die gesetzliche Krankenversicherung bisher ihren Charakter als öffentlich-rechtlich regulierte Sozialversicherung mit Selbstverwaltung im Kern bewahrt.
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장병주. "Rechtsmäßigkeit des Inhalts des Rechtsgeschäfts - Privatrechtliche Bedeutung des gesetzlichen Verbots -." KYUNGPOOK NATIONAL UNIVERSITY LAW JOURNAL ll, no. 34 (2010): 361–88. http://dx.doi.org/10.17248/knulaw..34.201010.361.

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Dittmann, Volker, and Roland Hausmann. "Der Behandlungsfehlervorwurf – juristisches Prozedere und mögliche Konsequenzen." Therapeutische Umschau 65, no. 7 (2008): 389–93. http://dx.doi.org/10.1024/0040-5930.65.7.389.

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Abstract:
Haftpflichtverfahren gegen Ärzte haben in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Am Anfang gerichtlicher Auseinandersetzungen stehen häufig Kommunikationsprobleme. Über unerwünschte Zwischenfälle sollte offen informiert werden, dies bedeutet noch keine Anerkennung einer Haftungsverpflichtung. Viele Verfahren werden nach einvernehmlicher Einholung von Gutachten außergerichtlich beendet. Bei nachgewiesenem Behandlungsfehler kann außer einer Verurteilung zu privatrechtlicher Haftung auch ein Strafverfahren drohen. Die wichtigsten juristischen Verfahrensschritte und ihre Konsequenzen werden dargestellt.
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Bornkamm, Joachim, and Mirko Becker. "Die privatrechtliche Durchsetzung des Kartellverbots nach der Modernisierung des EG-Kartellrechts." Zeitschrift für Wettbewerbsrecht 3, no. 3 (2005): 213–36. http://dx.doi.org/10.15375/zwer-2005-0301.

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Renner, Moritz. "Die geplante „European Green Bond“-Verordnung und ihre (international-)privatrechtliche Durchsetzung." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 35, no. 1 (2023): 23–34. http://dx.doi.org/10.15375/zbb-2023-0104.

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Abstract:
Zusammenfassung Mit der aktuell diskutierten Verordnung über europäische grüne Anleihen will die EU auf dem Markt für Green Bonds größere Rechtssicherheit schaffen. Die Durchsetzung der geplanten Verordnung wirft aber Fragen auf. Die Verordnung soll einen freiwilligen Standard für „European Green Bonds“ mit potenziell globaler Reichweite aufstellen. Sie sieht selbst keine privatrechtlichen Ansprüche vor. Anleger können jedoch bei zweckwidriger Verwendung der Emissionserlöse nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht vertragliche und vorvertragliche Ansprüche ebenso wie Ansprüche aus Kapitalmarkthaftung geltend machen.
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Huber, Heinrich, and Christoph Kaup. "Näherungsgleichungen zur Vorhersage von Temperaturübertragungsgraden an Wärmeübertragern – insbesondere zur Wärmerückgewinnung." HLH 72, no. 06 (2021): 18–24. http://dx.doi.org/10.37544/1436-5103-2021-06-18.

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Abstract:
Als wesentliche Leistungskenngröße einer Wärmerückgewinnung (WRG) dient der Temperaturänderungsgrad sowohl bei privatrechtlichen Vereinbarungen wie auch bei gesetzlichen Anforderungen. Üblicherweise werden zur Festlegung ein Wärmekapazitätsstromverhältnis von 1 und ein definierter Referenzmassenstrom vorausgesetzt. In der Praxis müssen aber Leistungsnachweise oft bei abweichenden Betriebszuständen durchgeführt werden. Dabei besteht der Bedarf nach einfachen Näherungsgleichungen zur Umrechnung auf die Referenzbedingungen. Zudem sind für die Beurteilung der Messunsicherheit bei Labor- und Feldmessungen Modelle gefragt, die neben dem Einfluss der Temperaturen auch die Massenströme berücksichtigen.
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Schweigler, Daniela. "Kita und Tagespflege in der Pandemie." Recht der Jugend und des Bildungswesens 69, no. 4 (2021): 426–46. http://dx.doi.org/10.5771/0034-1312-2021-4-426.

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Abstract:
Die Corona-Pandemie hat für die frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege Einschränkungen in einem zuvor nicht vorstellbaren Maße mit sich gebracht. Der Beitrag stellt die infektionsschutzrechtlichen Grundlagen dieser Einschränkungen dar und untersucht, welche Rechts- und Finanzierungsfolgen sich auf den unterschiedlichen öffentlich- und privatrechtlichen Ebenen ergeben. Dabei zeigt sich, dass die Pandemie eine Reihe von - vor allem verwaltungsrechtlichen - Rechtsproblemen aufgeworfen bzw. in den Fokus gerückt hat. Diese bieten viel Stoff für die weitere Aufarbeitung durch Rechtswissenschaft und Praxis.
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HAMANN, Hartmut, and Olesya BULKA. "Analytical Conflict Resolution in Infrastructure Projects." Türk-Alman Üniversitesi Hukuk Fakültesi Dergisi 5, no. 1 (2023): 3–32. http://dx.doi.org/10.59933/tauhfd.1324515.

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Abstract:
Infrastrukturprojekte wie beispielsweise Flughäfen, Bahnhöfe und Bahnstrecken, Autobahnen oder neue Stadtteile werden in der Regel nicht von einem Unternehmen errichtet, sondern von mehreren Unternehmen, die sich für die Errichtung zusammenschließen. Notwendig werden Gesellschaftsverträge, die die Zusammenarbeit dieser Unternehmen regeln (Konsortialverträge, Joint Venture Verträge). Notwendig werden außerdem Verträge zur Planung und Errichtung der Bauvorhaben. Auftraggeber sind häufig staatliche Institutionen, auch wenn sie in privatrechtlicher Rechtsform organisiert sind. Infrastrukturprojekte haben schon deshalb regelmäßig eine politische Dimension. Hinzu kommt, dass Bürger als Steuerzahler und als Nutzer betroffen sind.
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Säcker, Franz Jürgen. "Die privatrechtliche Dimension des Wettbewerbsrechts – Zur systematischen Harmonisierung von Vertrags- und Wettbewerbsrecht." Zeitschrift für Wettbewerbsrecht 6, no. 4 (2008): 348–63. http://dx.doi.org/10.15375/zwer-2008-0402.

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Anna Berger, Victoria. "Privatrechtlicher Diskriminierungsschutz als Grundsatz im Gemeinsamen Referenzrahmen für Europäisches Vertragsrecht." European Review of Private Law 16, Issue 5 (2008): 843–70. http://dx.doi.org/10.54648/erpl2008063.

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Abstract:
Zusammenfassung: Der Beitrag befasst sich mit der geplanten Aufnahme eines Grundsatzes der Nichtdiskriminierung in den Gemeinsamen Referenzrahmen für Europäisches Vertragsrecht. Anker und Ausgangspunkt für die Frage nach dessen möglicher Ausgestaltung soll neben den Antidiskriminierungsrichtlinien der Europäischen Gemeinschaft sowie den Acquis Principles (ACQP) das entsprechende Kapitel des Anfang 2008 erschienenen Draft Common Frame of Reference (DCFR) sein. Als akademischer Entwurf stellt der DCFR die maßgebliche Vorarbeit auf dem Weg zu einem zukünftigen ?politischen“ Gemeinsamen Referenzrahmen dar, den die Europäische Kommission bis zum Jahre 2009 erarbeiten möchte; er nimmt Nichtdiskriminierung als grundlegendes Prinzip des europäischen Privatrechts auf und sieht vor, den Grundsatz als vertragliche Pflicht, nicht zu diskriminieren sowie in Bestimmungen zu deren Durchsetzung (Rechtsbehelfe,Beweislast) zu konkretisieren Die Arbeiten am Gemeinsamen Referenzrahmen sollen den Weg weisen zu einem Europäischen Vertragsrecht, welches sich für die Zukunft als eigenes Rechtsgebiet etabliert.Unter den Begriff europäisches Vertragsrecht können jedoch bis dato allgemein die vertragsrechtlich relevanten Normen und Regelungen gefasst werden, die sich aus den von der Europäischen Kommission für den Gemeinsamen Referenzrahmen genannten Basisquellen – den geltenden nationalen Rechtsordnungen sowie dem vorhandenen EG–Besitzstand – ergeben. Vor diesem Hintergrund stellt der Beitrag umfassend die Entwicklung des Diskriminierungsschutzes im Europarecht und insbesondere im europäischen Vertragsrecht dar, die im ?politischen“ Common Frame of Reference einen weiteren Hochpunkt erfahren könnte
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