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Journal articles on the topic 'Tatbestand'

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1

Lenneis, Christian. "Erster Tatbestand der Hauptwohnsitzbefreiung." wohnrechtliche blätter 33, no. 10 (2020): 350. http://dx.doi.org/10.33196/wobl202010035001.

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2

Cho Gi Young. "Die Unterscheidung von Tatbestand und Rechtswidrigkeit." Journal of Criminal Law 22, no. 3 (September 2010): 113–38. http://dx.doi.org/10.21795/kcla.2010.22.3.113.

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3

Meyer, Stephan. "Kriminalwissenschaftliche Prognoseinstrumente im Tatbestand polizeilicher Vorfeldbefugnisse." JuristenZeitung 72, no. 9 (2017): 429. http://dx.doi.org/10.1628/002268817x14907128992671.

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4

Fuchs, Michael. "Athen: Der Tatbestand des völkerrechtlichen Interventionsverbots." Deutsches Verwaltungsblatt 133, no. 21 (November 1, 2018): 1409–10. http://dx.doi.org/10.1515/dvbl-2018-1332109.

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5

Lange, Knut Werner. "Erfüllen Kartellabsprachen den Tatbestand des Betrugs?" Zeitschrift für Wettbewerbsrecht 1, no. 3 (August 1, 2003): 352–68. http://dx.doi.org/10.15375/zwer-2003-0306.

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Abstract:
Abstract Since the BGH passed the two “Rheinausbau”-Decisions, price-fixing agreements within award procedures which run counter to antitrust law may from his 2nd penal senate's point of view complete the corpus delicti of fraud. By two decisions of the y ears 2000 and 2001, also the 1st penal senate came to this opinion, since he again confirmed and at the same time facilitated the sanction of antitrust agreements by penal law. This adjudication deserves attention in particular with respect to the determination of the financial loss. According to this adjudication the financial/ass of price-fixing agreements contrary to antitrust law does also contain the surcharges resulting from the agreement. From the orderer’s point of view the attainable price for the placed order would have been the attained price less the surcharges resulting from the agreements. Payments of bribes and adjustment payments to the companies participating at the trust or option money to the outside brokers are deemend by the BGH as almost compulsive signs of evidence for the fact that the price attainable without the price-fixing agreement would have been lower than the actual agreed price. According to this the judge may assume a financial/ass at least up to the amount of the bribes and the adjustment payments. The critical analysis of the decision shows that the BGH is led in particular concerning the determination of the financial/ass by assumptions which can not convince both legally and economically.
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6

Nestler, N. "Anforderungen an den subjektiven Tatbestand bei Polizeifluchtfällen." JURA - Juristische Ausbildung 43, no. 12 (November 3, 2021): 1528. http://dx.doi.org/10.1515/jura-2021-2978.

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7

Gerhold, Sönke. ""Der neue Stalking-Tatbestand; ein erster Überblick"." Neue Kriminalpolitik 19, no. 1 (2007): 2–4. http://dx.doi.org/10.5771/0934-9200-2007-1-2.

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8

Mau, Jens. "Entschädigung wegen religionsbedingter Benachteiligung." kma - Klinik Management aktuell 13, no. 07 (July 2008): 15. http://dx.doi.org/10.1055/s-0036-1574764.

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Abstract:
Tatbestand: Die muslimische Klägerin ist Deutsche türkischer Herkunft. Sie begehrt Entschädigung wegen religionsbedingter Benachteiligung in einem Personalauswahlverfahren. Die von dem Beklagten repräsentierte Diakonie versteht sich als unmittelbare Lebens- und Wesensäußerung der christlichen Kirche.
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9

Thomale, Chris. "Zum subjektiven Tatbestand der Unterlassungshaftung nach § 97 WpHG." Die Aktiengesellschaft 64, no. 6 (March 1, 2019): 189–96. http://dx.doi.org/10.9785/ag-2019-640613.

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10

Ahn, Byung Ha. "Eine neue Perspektive auf den Tatbestand der Willenserklärung." Korean Association of Civil Law 88 (September 30, 2019): 33–64. http://dx.doi.org/10.52554/kjcl.2019.88.33.

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11

Alsbach, Lars. "Psychiatrische Pflege bei Suizidalität." Psychiatrische Pflege 1, no. 3-4 (July 1, 2016): 29–33. http://dx.doi.org/10.1024/2297-6965/a000043.

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Abstract:
Zusammenfassung. Suizid wird oft auch als Freitod oder als Selbstmord bezeichnet, doch wie frei ist Freitod wirklich, und welcher Tatbestand besteht bei Selbstmord? Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Geschichte des Suizids und zeigt auf, wie vielschichtig die Problematik der Suizidalität in Wirklichkeit ist.
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12

Müller, Michael F. "Gefahr und Gefahrtragung." Rechtswissenschaft 11, no. 3 (2020): 292–343. http://dx.doi.org/10.5771/1868-8098-2020-3-292.

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Abstract:
Gefahrtragungsrecht und -dogmatik haben sich auseinanderentwickelt. Die dogmatische Terminologie ist inkonsistent, unvollständig, mit dem Gesetz unvereinbar, berücksichtigt nicht die Schuldrechtsmodernisierung und vermengt Tatbestand und Rechtsfolge. Trotz einheitlicher bzw. uneinheitlicher Normtexte gelangt man teils zu uneinheitlichen bzw. einheitlichen dogmatischen Sätzen, die Nivellierung normtextlicher Unterschiede bedingt teils redundante dogmatische Sätze. Vor diesem Hintergrund unterbreitet der Beitrag einen Vorschlag für einen Neuanfang der Gefahrtragungsdogmatik.
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13

Petermann, Ulrike, Franz Petermann, and Matthias Franz. "Erziehungskompetenz und Elterntraining." Kindheit und Entwicklung 19, no. 2 (April 2010): 67–71. http://dx.doi.org/10.1026/0942-5403/a000010.

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Abstract:
Eine unzureichende Erziehungskompetenz bildet ein zentrales Entwicklungsrisiko, wobei durch extreme familiäre Bedingungen (z. B. die psychische Krankheit eines Elternteils) dieser Tatbestand besonders gegeben ist. Konsequenterweise wurden in den letzten Jahren präventive Elterntrainings (z. B. Triple P) und Eltern-Kind-Trainings entwickelt. Mittlerweile liegen auch im deutschsprachigen Raum gut evaluierte Programme für Risikogruppen vor (z. B. das Programm PALME für alleinerziehende Mütter).
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14

Resas, Daniel, Niklas Ulrich, and André Geest. "Kryptoverwahrung nach dem KWG: Der Versuch einer Konturierung des neuen Erlaubnistatbestands." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 32, no. 1 (February 18, 2020): 22–35. http://dx.doi.org/10.15375/zbb-2020-0105.

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Abstract:
ZusammenfassungDeutschland hat die Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie zum Anlass genommen, im Alleingang die Verwahrung von Kryptowerten als Finanzdienstleistung einer Erlaubnispflicht nach dem KWG zu unterstellen. In der praktischen Rechtsanwendung zeigt sich jedoch, dass der Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts nicht zuletzt durch die komplexe technische Materie eine Reihe von (Abgrenzungs-)Fragen aufwirft, die die Verwaltungs- und Beratungspraxis noch länger beschäftigen werden.
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Roxin, Claus. "O tipo penal de stalking: questões de legitimidade e interpretação." Revista do Instituto de Ciências Penais 6, no. 1 (June 2021): 9–25. http://dx.doi.org/10.46274/1909-192xricp2021v6n1p9-25.

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Abstract:
O tipo penal de stalking foi introduzido no ordenamento jurídico alemão em 2007 e reformado em 2017. O presente artigo analisa a introdução deste crime no Código Penal alemão, abrangendo tanto ponderações político-criminais, como uma análise dogmática do dispositivo. Primeiramente, faz breve introdução sobre o dispositivo e sua origem. Em seguida, expõe e rebate as críticas ao tipo penal, defendendo a sua constitucionalidade e pertinência. Apresenta a discussão sobre o bem jurídico protegido e toma posição a respeito. Descreve os requisitos da conduta típica, fornecendo, sobretudo, parâmetros de interpretação dos termos “perseguição” e “prejuízo grave”. Utiliza, por fim, uma análise de grupo de casos para discutir o limite entre condutas puníveis e condutas atípicas.
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16

Otto, Harro. "Beihilfe zum Suizid und Unterlassene Hilfeleistung." Zeitschrift für Lebensrecht: Volume 30, Issue 4 30, no. 4 (October 1, 2021): 329–42. http://dx.doi.org/10.3790/zfl.30.4.329.

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Abstract:
Mit Urteil vom 26. 2. 2020 hat das BVerfG den Tatbestand der Gechäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, § 217 StGB, für nichtig erklärt. Der Deutsche Bundestag hat am 21. 4. 2021 über die Problematik der Neuregelung der Sterbehilfe debattiert. Inzwischen sind mehrere Entwürfe einer Neuregelung vorgelegt worden. Im Mittelpunkt dieser Vorschläge steht der Schutz der Freiheitsrechte des Suizidenten. Zu kurz kommt der Schutz des nicht freiverantwortlich handelnden Sterbewilligen.
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Bock, Dennis. "Objektives und Subjektives im Tatbestand des versuchten Delikts (§ 22 StGB)." Juristische Rundschau 2021, no. 10 (September 2, 2021): 497–506. http://dx.doi.org/10.1515/juru-2021-0056.

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Jesse, Lenhard. "Gewinntransfer nach § 6b EStG – Aktuelle Zweifelsfragen zu Tatbestand und Rechtsfolgen." FinanzRundschau 104, no. 1 (January 1, 2022): 1–13. http://dx.doi.org/10.9785/fr-2022-1040102.

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Thomas, Stefan. "Die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kartellbußgeldrecht." Zeitschrift für Wettbewerbsrecht 20, no. 1 (March 4, 2022): 16–25. http://dx.doi.org/10.15375/zwer-2022-0104.

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Abstract:
Zusammenfassung Der Beitrag würdigt die jüngere Rechtsprechung des Kartellsenats in Bußgeldsachen. Er konzentriert sich auf Judikate zum Unternehmensbegriff und zum Tatbestand der horizontalen Wettbewerbsbeschränkung. Die Untersuchung zeigt, dass dem Kartellsenat der Ausgleich zwischen tragenden Vorgaben des deutschen Wirtschafts- und Verfassungsrechts einerseits und den Prinzipien des EU-Kartellrechts andererseits gelingt. Weiters wird deutlich, dass der Kartellsenat einen Beitrag zur Systembildung im Kartellrecht leistet, was die Begründungstransparenz erhöht. Die Untersuchung weist zugleich auf neue Fragen hin, die der Klärung durch den Kartellsenat noch harren.
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Thomas, Stefan. "Die kartellrechtliche Bewertung des sog. kapitalmarktrechtlichen „cornering“." Zeitschrift für Wettbewerbsrecht 12, no. 2 (June 12, 2014): 119–42. http://dx.doi.org/10.15375/zwer-2014-0202.

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Abstract:
ZusammenfassungKapitalmarktrechtlich kann nach dem Verbot der Marktmanipulation des § 20a WpHG das sog. cornering problematisch sein. Darunter versteht man die Erlangung einer Kontrolle über das Angebot eines bestimmten Wertpapiers, etwa durch Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung. Dies kann dem Mehrheitsaktionär in Verbindung mit bestimmten Erwartungen einzelner potentieller Aktienkäufer einen kurzfristigen Einfluss auf die Preisgestaltung des betreffenden Wertpapiers geben. In jüngerer Zeit ist die Frage aufgeworfen worden, ob ein solcher Tatbestand auch nach dem kartellrechtlichen Missbrauchsrecht verboten sein kann. Dem geht der vorliegende Beitrag nach.
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Franck, Jens-Uwe. "Eine Frage des Zusammenhangs: Marktbeherrschungsmissbrauch durch rechtswidrige Konditionen." Zeitschrift für Wettbewerbsrecht 14, no. 2 (June 9, 2016): 137–64. http://dx.doi.org/10.15375/zwer-2016-0205.

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Abstract:
ZusammenfassungFacebook testet die Grenzen der Sanktionierung deutschen und europäischen Verbraucher- und Datenschutzrechts aus. Vor diesem Hintergrund strebt das Bundeskartellamt danach, etwaige Sanktionslücken über den Tatbestand des Konditionenmissbrauchs zu schließen. Ausgehend vom begrenzten Marktregelungsauftrag an das Kartellrecht begründet der Beitrag das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen der Marktbeherrschung und dem missbrauchsverdächtigen Verhalten und konturiert dieses Kriterium für Fälle, in denen ein Marktbeherrscher rechtswidrige Konditionen am Markt durchsetzen kann. Aufgezeigt werden damit die Grenzen, die einer Instrumentalisierung der Missbrauchsaufsicht zum Ausgleich von Sanktionsdefiziten in anderen Rechtsgebieten gesetzt sind.
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Martos, Levente Balázs. "„Házát a sziklára építette...” (vö. Mt 7,24) : Az építkezés metaforái a Bibliában." Studia Theologica Transsylvaniensia 24, no. 2 (December 20, 2021): 211–23. http://dx.doi.org/10.52258/stthtr.2021.2.02.

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Abstract:
Biblische Grundmotive verknüpfen oft wichtige Lebensfelder: konkreter, alltäglicher Gebrauch bestimmter Wörter bereitet einer anderen, symbolischen Sprache Platz. In dieser Studie werden einige biblische Geschichten und Konzepte im Zusammenhang mit Bauen auf ihren möglichen symbolischen Wert hin durchsucht. Es reicht ein Hinweis auf den Bau von Städten, Haüsern, Tempeln, bzw. auf den „Bau“ des menschlichen Körpers oder von Gemeinschaften, um diesen Tatbestand einzusehen. Dem Spruch Jesu vom auf Felsen gebauten Haus wird näher nachgegangen, um dann durch einige sehr konkrete Beispiele eine hermeneutische Anwendung auf unser eigenes Leben vorzubereiten.
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Robinson, Ray. "Heinrich Schütz's Passions and Historiae in editions of the late 19th and early 20th centuries." Schütz-Jahrbuch 12 (August 21, 2017): 112–30. http://dx.doi.org/10.13141/sjb.v1990750.

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Abstract:
Obwohl bereits 1834 Carl von Winterfeld in seiner wegweisenden Gabrieli-Monographie eine eingehende Darstellung von Schütz‘ Leben und Werk gegeben hatte, wurde ein klares Verständnis des Komponisten Heinrisch Schütz noch lange Zeit durch die Editionsverfahren der verfügbaren Neuausgaben erschwert. Dieser Tatbestand ist nirgends so deutlich zu beobachten wie bei der Auferstehungs-Historie (SWV 50), der Weihnachts-Historie (SWV 435), den Sieben Worten Jesu am Kreuz (SWV 478) und den drei Passionen (SWV 479-481). Der Beitrag beschreibt und analysiert die frühen Werkeditionen und versucht, sie als Zeugnisse des Schütz-Verständnisses ihrer Entstehungszeit zu interpretieren. (Quelle: Vorlage)
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Musielak, Hans-Joachim. "Zum Verhältnis von Wille und Erklärung .Eine Auseinandersetzung mit dem Tatbestand der Willenserklärung." Archiv für die civilistische Praxis 211, no. 6 (2011): 769. http://dx.doi.org/10.1628/000389911799439945.

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Berentelg, Angela. "Die Diskussion um Tatbestand und Rechtsfolgen des Völkermords am Beispiel des Darfur-Konflikts." Zeitschrift für Genozidforschung 9, no. 2 (2008): 68–94. http://dx.doi.org/10.5771/1438-8332-2008-2-68.

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Steffek, Felix. "Der subjektive Tatbestand der Gesellschafterhaftung im Recht der GmbH – zugleich ein Beitrag zum Haftungsdurchgriff." JuristenZeitung 64, no. 2 (2009): 77. http://dx.doi.org/10.1628/002268809787295926.

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Hyunwook Cho. "Die Bedeutung der erzwingenden Schandtat und dessen Urteilskriterium als Tatbestand in der sexuellen Nötigung." Journal of hongik law review 14, no. 1 (February 2013): 445–70. http://dx.doi.org/10.16960/jhlr.14.1.201302.445.

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Blinkert, Baldo. "Unsicherheitsbefindlichkeit als »sozialer Tatbestand«. Kriminalitätsfurcht und die Wahrnehmung von Sicherheit und Unsicherheit in Europa." Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 93, no. 2 (April 1, 2010): 106–25. http://dx.doi.org/10.1515/mks-2010-930202.

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Riss and Andreas Vonkilch. "Ausübung eines vertraglichen Weitergaberechts in Konkurrenz mit einem Tatbestand nach § 12a Abs 3 MRG." Wohnrechtliche Blätter 22, no. 10 (October 2009): 317–19. http://dx.doi.org/10.1007/s00719-009-1324-4.

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Mause, Karsten, and Sebastian Panreck. "Die Geldpolitik der EZB: Spielt die Nationalität der Notenbanker (k)eine Rolle?" ORDO 71, no. 1 (April 1, 2020): 149–79. http://dx.doi.org/10.1515/ordo-2021-0005.

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Abstract:
Zusammenfassung Bisweilen wird der Verdacht geäußert, dass zur politischen Unabhängigkeit verpflichtete EZB-Ratsmitglieder bei bestimmten geldpolitischen Entscheidungen so votiert haben, dass insb. ihr jeweiliges Heimatland von der Entscheidung profitierte. Dieser Beitrag geht diesem zumeist an Einzelfällen festgemachten Home-bias-Vorwurf erstmals anhand einer größeren Datenbasis nach. Als Fallbeispiel dient das 2015 beschlossene „Public Sector Purchase Programme“ (PSPP). Die Analyse zeigt u. a., dass sich EZB-Ratsmitglieder aus relativ hoch (niedrig) verschuldeten Euroländern tendenziell für (gegen) dieses Staatsanleihen-Ankaufprogramm ausgesprochen haben. Vor diesem Hintergrund wird diskutiert, ob der Tatbestand, dass z. B. Notenbanker aus hoch verschuldeten Ländern ein geldpolitisches Instrument präferieren, welches insb. ihren Heimatländern nutzt, da es den fiskalischen Druck auf diese reduziert, als empirische Evidenz für einen ‚home bias‘ interpretiert werden kann.
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Schmid, Tobias. "Pro und Contra Grundverschlüsselung." MedienWirtschaft 8, no. 1 (2011): 32–37. http://dx.doi.org/10.15358/1613-0669-2011-1-32.

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Abstract:
Bei der Grundverschlüsselung wird der gesamte (Rundfunk-)Übertragungsweg und damit der Zugang zu allen Programmangeboten verschlüsselt, auch zu den üblicherweise als „kostenfrei“ oder als „Free-TV“ bezeichneten. Würde eine solche allgemeine Verschlüsselung Raum greifen, ergäben sich ganz neue Perspektiven zur Durchsetzung von Nutzungsrechten an Rundfunkinhalten und zur Refinanzierung von Inhalten, ein wirtschaftliches Kernproblem in der digitalen Welt. Bei näherer Betrachtung zeigen sich freilich ziemlich divergente Interessenspositionen der relevanten Akteure; ein Tatbestand, der uns zum nachfolgenden Standpunkte-Beitrag veranlasst hat. Gegenüber stehen sich auf der einen Seite die privaten Rundfunkveranstalter, die ihren Content refinanzieren müssen und in der Adressierbarkeit des einzelnen Zuschauers interessante Chancen erkennen. Auf der anderen Seite finden sich die Verbraucherschützer und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die den freien Zugang zu einem entgeltfreien TV-Grundangebot und die Meinungsvielfalt bedroht sehen.
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Fittipaldi, Edoardo. "Mimetismo di norme regolative: abrogazione, denaro (M1) ed entitŕ istituzionali." SOCIOLOGIA DEL DIRITTO, no. 2 (July 2012): 53–78. http://dx.doi.org/10.3280/sd2012-002003.

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Abstract:
In questo saggio l'autore discute tre possibili campi di ricerca per la nozione di mimetismo istituzionale proposta da Roversi. Prima di discuterli, egli spiega perché consideri le norme costitutive di John Searle delle norme regolative caratterizzate dal fatto di avere un nomen iuris per le loro fattispecie (Tatbestand). Dopo questa premessa, Fittipaldi affronta il fenomeno dell'abrogazione e formula l'ipotesi che questo fenomeno, quando costruito cognitivamente alla stregua di un atto di distruzione, č capace di certe implicazioni metaforiche sul piano della disciplina dello stesso (la deontology di Searle). Successivamente discute come certi grappoli e certe caratteristiche di norme regolative possano causare il fenomeno dell'esperienza illusoria di entitŕ istituzionali indipendenti. Infine, mostra come certe norme concernenti M1 (la moneta bancaria) siano mimetiche di talune caratteristiche naturali di M0 (la moneta fisica).
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Qerimi, Islam, and Bedri Bahtiri. "Straf - und strafprozessrecht im Kosovo." Zbornik Pravnog fakulteta Sveučilišta u Rijeci 39, no. 3 (2019): 1395–428. http://dx.doi.org/10.30925/zpfsr.39.3.12.

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Abstract:
Nach einer wechselvollen Geschichte konnte der Kosovo nach Erlangung der Unabhängigkeit erstmals ein eigenes Straf- und Strafprozessrecht erlassen. Der folgende Beitrag beschreibt das geltende kosovarische Recht und untersucht es u.a. darauf hin, ob es den Vorgaben der Verfassung und der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge entspricht. Beim Erlass des neuen Strafrechts scheint ein gravierendes Versäumnis des Gesetzgebers das „Vergessen“ eines Delikts der fahrlässigen schweren Körperverletzung zu sein, obwohl ein solcher Tatbestand in dem vorangehenden StGB noch enthalten war. Das neue Strafprozessrecht wurde durch einige angelsächsische Elemente angereichert und entspricht im Wesentlichen den menschenrechtlichen Vorgaben der Verfassung und der EMRK. Für jugendliche Straftäter gilt ein besonderes Strafbemessungs- und Verfahrensrecht, das in einem eigenen Jugendgerichtsgesetzbuch niedergelegt ist. Die Regeln über die strafrechtliche Mediation können sich auf alte gewohnheitsrechtliche Traditionen der Streiterledigung stützen.
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Reinbacher, Tobias. "Die Beleidigung im Internet – Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität." Neue Kriminalpolitik 32, no. 2 (2020): 186–98. http://dx.doi.org/10.5771/0934-9200-2020-2-186.

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Abstract:
Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 19. Februar 2020 sieht u.a. für § 185 StGB einen Qualifikationstatbestand vor, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften begangen wird, wobei er insbesondere die Tatbegehung im Internet in sog. sozialen Medien im Blick hat. Dieser Beitrag konzentriert sich auf diesen Teil der anvisierten Reform und ordnet ihn in die bisherige Rechtslage zur Beleidigung im Internet ein. Der Bedarf für eine Qualifikation ist hierbei durchaus nicht ohne weiteres ausgemacht. Inhaltlich ist insbesondere die Tathandlung der Verbreitung von Schriften kritisch zu sehen. Der Tatbestand sollte jedenfalls nicht so ausgelegt werden, dass nun auch die Verbreitung fremder Äußerungen eine Täterschaft begründet. Zudem vermag das Abstellen auf den Begriff der „Schriften“ im Internetzeitalter nicht zu überzeugen.
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Mückenberger, Ulrich. "Zur Rolle des Normalarbeitsverhältnisses bei der sozialstaatlichen Umverteilung von Risiken." PROKLA. Zeitschrift für kritische Sozialwissenschaft 16, no. 64 (September 1, 1986): 31–45. http://dx.doi.org/10.32387/prokla.v16i64.1366.

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Abstract:
Das Wort von der »Krise des Normalarbeitsverhältnisses« hat in der Bundesrepublik überraschend schnell Verbreitung gefunden. Der Begriff des Normalarbeitsverhältnissses hat bisvor kurzem kaum existiert, nur derjenige des »Normalarbeitstages«. Von einer »Normalität« zu sprechen, scheint paradoxerweise gerade erst dann nahezuliegen, wenn der umschriebene Tatbestand eben nicht mehr selbstverständlich ist, wenn er Brüche und Erosionstendenzen zeigt, die die vorher als gegeben unterstellte Normalität ins Bewußtsein heben und benennbar machen. So scheint es sich heute zu verhalten. Vollbeschäftigung besteht nicht mehr und zeichnet sich auch nicht mehr ab - weil aufgrund technologischer Basisinnovationen eine Abkopplung der Beschäftigungslage von Wachstumsentwicklungen erfolgt ist. Damit ist die Selbstverständlicheit, daß alle Erwerbswilligen die Möglichkeiten haben, ihr und ihrer Angehörigen Leben durch Erwerbsarbeit zu fristen, vorbei. Unter Bedingungen der ökologischen Krise ist auch ein geradlinig auf Wachstum setzender Weg aus der Beschäftigungskrise versperrt.
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Liel, Christoph. "Programme für Mütter mit schädigendem Erziehungsverhalten, das das Risiko oder den Tatbestand einer Kindeswohlgefährdung darstellt." Psychologie in Erziehung und Unterricht 60, no. 1 (2012): 11–25. http://dx.doi.org/10.2378/peu2013.art01d.

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Benöhr-Laqueur, Susanne. "2018 – das Jahr, in dem die deutsche Polizei erstmals Drohnen gegen Gefährder einsetzte." TATuP - Zeitschrift für Technikfolgenabschätzung in Theorie und Praxis 27, no. 3 (December 11, 2018): 14–19. http://dx.doi.org/10.14512/tatup.27.3.14.

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Abstract:
Das neue bayerische Polizeigesetz betritt im Hinblick auf den Einsatz von Polizeidrohnen juristisches Neuland. Hochkomplexe juristische Tatbestände ermöglichen es der bayerischen Polizei in Zukunft, nicht nur öffentliche Veranstaltungen oder Ansammlungen auf großen bzw. unübersichtlichen Örtlichkeiten zu überwachen, sondern auch ganz gezielt potenzielle Gefährder zu identifizieren. Hinzu kommt, dass der Drohneneinsatz über polizeirelevanten „Hotspots“ wie Rotlichtbezirken, Hauptbahnhöfen aber auch Asylbewerbertreffpunkten unter dem Aspekt der Abwehr des neu konzipierten Tatbestandes der „drohenden Gefahr“ ermöglicht wird.
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Steinl, Leonie. "Hasskriminalität und geschlechtsbezogene Gewalt gegen Frauen: Eine Einführung aus strafrechtlicher Perspektive." Zeitschrift für Rechtssoziologie 38, no. 2 (April 11, 2019): 179–207. http://dx.doi.org/10.1515/zfrs-2018-0016.

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Abstract:
Zusammenfassung Der Beitrag geht der Frage nach, ob geschlechtsbezogene Gewalt gegen Frauen als Form von Hasskriminalität verstanden werden sollte. Zunächst analysiert er unterschiedliche Begriffsdefinitionen von Hasskriminalität auf völkerrechtlicher, (supranational-)europäischer und nationaler Ebene und kristallisiert aus diesen charakteristische Elemente von Hasskriminalität. Anschließend wendet er sich dem deutschen Recht zu und befasst sich mit den normativen Anknüpfungspunkten für Hasskriminalität im deutschen Strafgesetzbuch. Im Fokus stehen dabei die Ergänzung der Grundsätze der Strafzumessung durch das Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses sowie der Straftatbestand der Volksverhetzung. In einem nächsten Schritt wird dann der Frage nachgegangen, inwiefern geschlechtsbezogene Gewalt gegen Frauen als Hasskriminalität eingeordnet werden sollte. Dazu wird unter anderem die amerikanische Diskussion befragt. Um den Tatbestand der Hasskriminalität stärker zu konturieren und Scheinargumente zu entlarven, wird anschließend das Erfordernis eines geschlechtsbezogenen Vorurteilsmotivs beleuchtet. Der Beitrag schließt mit einer Betrachtung der Effekte der Einordnung bestimmter Erscheinungsformen von geschlechtsbezogener Gewalt gegen Frauen als Hasskriminalität.
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Jesse, Björn. "§ 316a StGB: unverhältnismäßig, überflüssig – verfassungswidrig?: Versuch über einen ungeliebten Tatbestand und ein Vorschlag zur Änderung des StGB." JuristenZeitung 63, no. 22 (2008): 1083. http://dx.doi.org/10.1628/002268808786478619.

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Jansen, Christoph. "Verschuldenshaftung und Deliktsaufbau – eine rechtsdogmatische Einordnung." Rechtswissenschaft 13, no. 3 (2022): 403–27. http://dx.doi.org/10.5771/1868-8098-2022-3-403.

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Abstract:
Das Recht der unerlaubten Handlungen unterliegt auch mehr als 120 Jahre nach seinem Inkrafttreten einem kontinuierlichen Wandel. In richterlicher, durch die Rechtswissenschaft begleiteter Rechtsfortbildung nimmt es die Herausforderungen einer immer komplexeren Haftungsrealität an. Trotz des Strebens des historischen Gesetzgebers nach einer Typisierung des erfassten Unrechts wird der deliktsrechtliche Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB, nicht zuletzt in Anbetracht der Unbestimmtheit der Gesetzesbegriffe der fahrlässigen widerrechtlichen Verletzung, zumindest als „kleine Generalklausel“ bezeichnet. Nach klassischer, im Wortlaut angelegter Konzeption setzt § 823 Abs. 1 BGB im Haftungsgrund einen dreistufigen Deliktsaufbau aus Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Verschulden voraus. Das Merkmal der Pflichtwidrigkeit hingegen ist dem Gesetz nicht ohne Weiteres zu entnehmen. Dennoch ist die Pflichtwidrigkeit – so der Ausgangspunkt dieses Beitrags (A.) – unentbehrlicher Bestandteil auch des nach traditioneller Vorstellung vom Verschulden zu unterscheidenden, rechtspraktisch mit diesem aber längst verschmolzenen deliktischen Unrechtstatbestands. Auf diese Weise ebnet die Pflichtwidrigkeit gedanklich den Weg von einem drei- zu einem zweigliedrigen Deliktsaufbau und vereinigt sich schließlich mit dem Verschulden zu einem einheitlichen Haftungsgrund, ohne dabei – wie noch zu zeigen sein wird (B.) – die Charakteristika einer Verschuldenshaftung an sich in Frage zu stellen.
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Eichener, Alexander. "Egon Conrad Ellrichshausen, Die uneheliche Mutterschaft im altösterreichischen Polizeirecht des 16. bis 18. Jahrhunderts, dargestellt am Tatbestand der Fornication." Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Germanistische Abteilung 107, no. 1 (August 1, 1990): 585–90. http://dx.doi.org/10.7767/zrgga.1990.107.1.585.

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Opitz, Sven. "Atmosozialität: Ökologien des Atmens nach COVID-19." Soziale Systeme 25, no. 2 (November 22, 2022): 354–76. http://dx.doi.org/10.1515/sosys-2020-0027.

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Abstract:
Zusammenfassung Die Kontroverse um die aerogene Übertragbarkeit von SARS-CoV-2 hat den Blick auf Atmosphären als Ökologien des Atmens gelenkt. Auf diese Weise ist die elementare Dimension des gesellschaftlichen Lebens hervorgetreten: der Umstand, dass sich das Soziale nicht einfach an der Luft, sondern in und durch Luft vollzieht. Der Artikel bringt diesen Sachverhalt auf den Begriff der Atmosozialität. Drei Aspekte werden herausgearbeitet: Erstens hat das Atmosoziale eine voluminöse Gestalt. Es übersteigt „Territorien des Selbst“ (Goffman) und ruiniert deren Ordnungsversprechen. Zweitens verfügt das Atmosoziale über eine turbulente, spekulativ gesättigte Konstitution. In ihm verbindet sich die schwer kalkulierbare Flüssigkeitsdynamik des respiratorischen Lebens mit der affektiven Dynamik ungewisser atmosphärischer Begegnungen. Drittens besitzt das Atmosoziale eine wolkige Verfassung, die etablierte Modelle der Relationalität (Interaktion, Netzwerk) herausfordert. Es umschreibt die Ko-Habitation durchlässiger Körper in Milieus, in denen es ausreicht, nebeneinander zu leben, um Intimitäten des Atmens zu teilen. Um diese drei Aspekte des Atmosozialen zu entfalten, wird das Atmosphärenwissen der Umweltwissenschaften, der Physik und der Belüftungsingenieure auf seine sozialtheoretischen Implikationen hin gelesen. Im Zuge dieses Vorgehens revidiert der Artikel disziplinäre Vorannahmen darüber, was einen soziologischen Tatbestand ausmacht.
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Krell, Paul. "Das Verschenken eines nicht mehr fahrbereiten Altfahrzeugs und der objektive Tatbestand des § 326 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB." Natur und Recht 33, no. 7 (July 2011): 487–89. http://dx.doi.org/10.1007/s10357-011-2104-0.

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Schneickert, Christian, Jan Delhey, and Leonie C. Steckermeier. "Eine Krise der sozialen Anerkennung? Ergebnisse einer Bevölkerungsbefragung zu Alltagserfahrungen der Wert- und Geringschätzung in Deutschland." KZfSS Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 71, no. 4 (December 2019): 593–622. http://dx.doi.org/10.1007/s11577-019-00640-8.

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Abstract:
ZusammenfassungDer vorliegende Beitrag präsentiert erstmalig Ergebnisse zum Ausmaß, der Verteilung und den Folgen individuell erlebter Wert- und Geringschätzung in Deutschland anhand von Daten aus der Innovationsstichprobe des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP-IS 2016). Zum einen adressieren wir damit einen grundlegenden Tatbestand des sozialen Lebens – persönliche Erfahrungen der Anerkennung und Abwertung im Alltag. Zum anderen schließen wir an aktuelle Gegenwartsanalysen und öffentliche Diskurse an, die von Abwertungserfahrungen und fehlender Anerkennung als Ursachen sozialer Probleme und Konflikte ausgehen. Dabei stehen drei sozialstrukturelle Differenzierungen im Fokus: (1) sozioökonomische Unterschiede zwischen sozialen Schichten einerseits sowie soziokulturelle Unterschiede zwischen (2) Ost- und Westdeutschen und (3) Menschen mit und ohne Migrationshintergrund andererseits. Empirisch zeigt sich, dass die Menschen in Deutschland insgesamt viel Wertschätzung erfahren, besonders in lebensweltlichen Kontexten wie der Familie. Die Arbeitswelt ist hingegen ein eher ambivalenter Erfahrungskontext, der von Wert- und Geringschätzung geprägt ist. Während wir große Schichtunterschiede (insbesondere nach Einkommen, Bildungsgrad und Erwerbsstatus) finden, lassen sich weder zwischen Ost- und Westdeutschen noch bezüglich eines Migrationshintergrundes wesentliche Unterschiede im Ausmaß berichteter Wert- und Geringschätzung feststellen. Positive wie negative Erfahrungen beeinflussen schließlich die persönliche Lebenszufriedenheit sowie die Zufriedenheit mit der Demokratie, können allerdings nur die geringeren Zufriedenheiten der unteren Schichten zu einem gewissen Teil erklären, nicht aber die der ostdeutschen Bevölkerung. Insgesamt zeigt der Beitrag, dass für die soziologische Analyse von Wert- und Geringschätzung die Perspektive vertikaler Ungleichheiten wichtiger ist als die der soziokulturellen Zugehörigkeiten.
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Sieder, Sebastian. "Anwendungsschwierigkeiten mit den Eingriffsbefugnissen der Short Selling Regulation (SSR)." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 31, no. 3 (June 18, 2019): 179–89. http://dx.doi.org/10.15375/zbb-2019-0305.

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Abstract:
Zusammenfassung Die Leerverkaufsverordnung (Short Selling Regulation, SSR) enthält neben den dauerhaften Verpflichtungen der Marktteilnehmer situative Eingriffsbefugnisse der jeweils zuständigen (nationalen) Behörden und der ESMA. Dabei enthält Art. 23 SSR eine „Befugnis zur befristeten Beschränkung des Leerverkaufs von Finanzinstrumenten bei signifikantem Kursverfall“. Diese sog. Circuit-Breaker-Regelung ermöglicht es den nationalen Aufsichtsbehörden, ab einer festgelegten Kursverlustschwelle, Leerverkäufe des betroffenen Finanzinstruments zu beschränken oder zu verbieten. Ende 2017 wurde in einem ESMA-Final Report (Technical Advice on the evaluation of certain elements of the Short Selling Regulation) sowohl von der ESMA als auch von den Marktteilnehmern Kritik an Art. 23 SSR geäußert. Die Schwächen des SSR-Circuit-Breaker liegen insbesondere im Tatbestand selbst und in dessen mangelhafter wirtschaftswissenschaftlicher Fundierung begründet. Mülbert weist zu Recht darauf hin, dass Art. 23 SSR eine Schlüsselrolle bei der aufsichtsrechtlichen Handhabung von Short-Seller-Attacken, wie sie sich in den letzten Jahren bei Wirecard, Ströer, Aurelius und ProSiebenSat.1 ereignet haben, zukommen könnte. Bezüglich Wirecard hat im Februar 2019 die BaFin-Allgemeinverfügung, mit der die Begründung/Vergrößerung von Netto-Leerverkaufspositionen in Wirecard-Aktien verboten wurde, für Aufsehen gesorgt. Diesbezüglich wird die BaFin-Anwendung des Art. 20 SSR analysiert. Abschließend wird untersucht, wie ein sinnvoller Leerverkaufs-Circuit-Breaker angewendet werden sollte und wie dieser, auch unter rechtsvergleichenden Gesichtspunkten, de lege ferenda effizient ausgestaltet werden sollte.
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Strauß, Samuel. "Beim Tatbestand der Besitzverschaffung an kinderpornographischen Schrifte kann »Anderer«auch ein Beteiligter an dem in einer kinderpornographischen Schrift dargestellten sexuellen Missbrauch sein." Juristische Rundschau 2022, no. 5 (March 8, 2022): 262–68. http://dx.doi.org/10.1515/juru-2022-2143.

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Moore, Robert C. "Die deutsche Legende vom ‚aufgezwungenen Verteidigungskrieg‘ 1914." Historische Zeitschrift 309, no. 3 (December 1, 2019): 606–58. http://dx.doi.org/10.1515/hzhz-2019-0034.

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Abstract:
Zusammenfassung Dieser Aufsatz ist eine Entgegnung auf Rainer F. Schmidts Artikel „Revanche pour Sedan“ (HZ 303, 2016, 393–425), der gemäß dem revisionistischen Paradigma der ,Initiative der Entente‘ behauptet, dass Frankreich 1914 das Deutsche Reich mit einer gezielten Kriegsvorbereitungs- und Erpressungspolitik provozierte und aufgrund der angeblichen „Kenntnis“ des deutschen Kriegsplans so unter „Handlungsdruck“ setzte, dass sich das Deutsche Reich gezwungen sah, den Ersten Weltkrieg auszulösen. Damit sei die französische Politik für den „Tatbestand einer indirekten Kriegsentfesselung“ verantwortlich. Der Verfasser identifiziert diese Thesen als eine Neuauflage der Topoi des Rechtfertigungskanons der Reichsleitung und Teil eines Projektions- und Umkehrungsszenarios, das nach dem Krieg 1919 durch eine Propagandakampagne des Auswärtigen Amtes gegen den Versailler Vertrag und die Reparationen dafür benutzt wurde, um das Deutsche Reich von der Verantwortung für die Auslösung des Krieges freizusprechen, mit dem expliziten Ziel, Frankreich und seinen Präsidenten politisch-moralisch zu diskreditieren. Bei der Analyse der Thesen Schmidts verfährt der Verfasser mehrgleisig, indem er einerseits zeigt, dass es sich hier um unbelegte Behauptungen und Spekulationen handelt, die nicht auf Primärquellen sondern auf einer speziellen Zitierkette beruhen, und andererseits weist er darauf hin, dass die realen Vorgänge der Vorgeschichte des Krieges und der Julikrise 1914 nur selektiv und teilweise falsch wiedergegeben werden. Im Ergebnis stellt der Verfasser fest, dass die Interpretation Schmidts Ausdruck einer Welle neorevisionistischer Literatur ist, die die Verantwortung für die Auslösung des Krieges auf die Entente schieben möchte, was aber den tatsächlichen Ereignissen zuwiderläuft und sich anhand der Quellen nicht bestätigen lässt.
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Schmidt, Rainer F. "„Revanche pour Sedan“ – Frankreich und der Schlieffenplan. Militärische und bündnispolitische Vorbereitung des Ersten Weltkriegs." Historische Zeitschrift 303, no. 2 (October 13, 2016): 393–425. http://dx.doi.org/10.1515/hzhz-2016-0381.

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Abstract:
Zusammenfassung In der mehr als einhundertjährigen Debatte über die Gründe und die Verantwortung für den Ausbruch des Ersten Weltkrieges blieb ein wesentlicher Faktor bislang unberücksichtigt: die französische Detailkenntnis des Schlieffenplans. Der Beitrag entwickelt die These, dass dieses Wissen um das seit 1913 alternativlose militärische Vorgehen des Deutschen Reiches sowie die sich hieraus ergebenden Handlungszwänge für Berlin zum Kompassbuch der Außen- und Militärpolitik Frankreichs vor dem Kriegsbeginn wurde. Als Ministerpräsident und als Staatspräsident verfolgte Poincaré eine Kriegsvorbereitungs- und Erpressungspolitik gegenüber Berlin. Sie sollte nicht nur die Sicherheit Frankreichs vor Deutschland verbürgen. Ihr Ziel und ihre Perspektive waren vielmehr die einer Revanche für 1870/71, um, analog zu Bismarcks Vorgehen in der „Hohenzollernkrise“, die Berliner Reichsleitung in eine Situation zu manövrieren, in der sich diese zur Flucht nach vorne in die Kriegsauslösung entschloss. Deshalb wurde die Entente Cordiale mit England zu einem de facto-Militärbündnis ausgebaut; deshalb agierte Poincaré als Geburtshelfer der Unterhandlungen für eine Marinekonvention zwischen London und Petersburg; und deshalb gab er der Pariser Balkanpolitik eine neue Ausrichtung, indem er die seit 1893/94 bestehende Beistandsautomatik gegenüber Rußland grundlegend modifizierte. Jetzt wurden die russischen Expansionsziele auf dem Balkan als handlungsleitendes Motiv der Pariser Politik adoptiert; jetzt wurde Petersburg angespornt, gegen Wien offensiv aufzutreten; jetzt bekamen die russischen Entscheidungsträger, anders als noch in der „bosnischen Annexionskrise“, die Versicherung uneingeschränkten französischen Beistands auf dem Balkan; und jetzt wurde mit Petersburg ein mit Anleihen unterfüttertes Kompensationsgeschäft abgeschlossen, das sich sowohl diplomatisch wie vor allem militärisch gegen Deutschland richtete und die Prämissen des Schlieffenplans zunehmend aushebelte. All diese Vorkehrungen dienten dazu, die Unzulänglichkeiten der eigenen militärstrategischen Aufstellung gemäß „Plan XVII“ auszubalancieren, die offene belgische Flanke abzudichten, die eminenten Bedenken der eigenen Generalität zu zerstreuen und Frankreich in einem Krieg an der Seite Russlands und Englands eine Siegchance zu verschaffen. Vor allem aber erfüllten sie den Zweck, Deutschland herauszufordern und unter enormen Handlungsdruck zu setzen. Die von Poincaré angeheizten Einkreisungsphobien in der deutschen Führungsspitze ebneten somit Berlin den Weg in die hochriskante und nicht beherrschbare Konfrontations- und Risikopolitik der „Julikrise“. Poincarés Kalkül erfüllt den Tatbestand einer indirekten Kriegsentfesselung.
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Dräger, Thomas. "Grundsätzlich keine negative Beweiskraft des Tatbestands." Monatsschrift für Deutsches Recht 69, no. 3 (February 1, 2015): 131–32. http://dx.doi.org/10.9785/mdtr-2015-0307.

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Einsiedler, Mark. "Die Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO." Monatsschrift für Deutsches Recht 65, no. 24 (December 1, 2011): 1454–59. http://dx.doi.org/10.9785/ovs-mdtr-2011-1454.

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