Academic literature on the topic 'Tausch Recht'

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Journal articles on the topic "Tausch Recht"

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Fladvad, Benno. "Die Food Movements und ihre Forderungen: zur politischen Dimension alternativer Ernährungsgeographien." Zeitschrift für Wirtschaftsgeographie 62, no. 3-4 (2018): 201–16. http://dx.doi.org/10.1515/zfw-2017-0010.

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Abstract:
ZusammenfassungSpätestens seit der jüngsten Finanz- und Nahrungsmittelkrise der Jahre 2007 und 2008 sind das Thema „Ernährung“ und insbesondere das Recht auf selbstbestimmte Nahrungsmittelproduktion zentrale Gegenstände gegenwärtiger Kämpfe um soziale Gerechtigkeit. Deutliche Anzeichen dieses Phänomens sind die sowohl im globalen Süden als auch im Norden zu beobachtende Entstehung und zunehmende Vernetzung diverser Food Movements, die Forderungen nach Ernährungsgerechtigkeit, Food Democracy oder Ernährungssouveränität stellen und sich damit explizit gegen die neoliberale Ordnung und eine unternehmerische Nahrungsmittelproduktion wenden. Ein besonderes Merkmal dieser Bewegungen ist, dass sie sich in der Praxis nicht nur durch die „klassischen“ Formen des politischen Protestes auszeichnen, etwa durch Demonstrationen oder öffentlichen Kampagnen, sondern auch durch eigeninitiierte und selbstbestimmte Formen des Wirtschaftens, z. B. durch Initiativen ökologischer und solidarischer Landwirtschaft sowie durch regionale Tausch- und Allmendesysteme. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Literatur lassen sich diese Parallelökonomien auch als „alternative Ernährungsgeographien“ bezeichnen, da sie sich in unterschiedlichem Maße gegen die kapitalistische Verwertungslogik richten und auf eine wertebasierte „Wiederverräumlichung“ der Nahrungsmittelproduktion sowie ihrer Verteilung abzielen. Trotz der insgesamt hohen internationalen Aufmerksamkeit zu diesem Thema existieren jedoch nur wenige Arbeiten, die sich explizit mit der normativen Grundlage der Food Movements auseinandersetzen, d. h. mit den in der Politischen Theorie kontrovers diskutierten Ideen der Souveränität, der Gerechtigkeit und der Demokratie. Dieser Artikel zielt darauf ab, eine theoriebasierte Diskussion hinsichtlich dieser Forschungslücke anzuregen und mögliche Widersprüche aufzuzeigen, die diese vielschichtigen Ideale im Kontext dieses Themenfeldes offenbaren. Zugleich hat der Beitrag den Anspruch, eine erweiterte Grundlage für empirisches Arbeiten zu den Food Movements bzw. zu den alternativen Ernährungsgeographien zu bieten. Dazu werden Ansätze aus der Agrarsoziologie, der Humangeographie und der Politischen Theorie diskutiert und v. a. der Gerechtigkeitstheorie Nancy Frasers größere Beachtung geschenkt. Dieser aus der Kritischen Theorie stammende Ansatz eröffnet eine differenzierte Perspektive auf den inhaltlichen Facettenreichtum und die potenzielle Widersprüchlichkeit sozialer Gerechtigkeit, die auch Untersuchungen hinsichtlich der Food Movements und ihrer Forderungen in ihrer praktischen Entfaltung erleichtern kann. Darüber hinaus bietet Frasers Theorie wertvolle Anknüpfungspunkte zu humangeographischem Denken, da sie nicht nur die inhaltliche, sondern auch die räumliche Dimension von Gerechtigkeitsfragen im Zeitalter der Globalisierung berücksichtigt.
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Knauß, Stefan. "Einleitung: Ethik der Integrität." Zeitschrift für Praktische Philosophie 7, no. 2 (2020): 119–32. http://dx.doi.org/10.22613/zfpp/7.2.5.

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Abstract:
Das vorliegende Themenheft „Ethik der Integrität“ (Herausgeber: Stefan Knauß, Universität Erfurt) der Zeitschrift für Praktische Philosophie (ZfPP) vereint Beiträge aus der Rechts-, Moral- und Umweltphilosophie, die sich mit den deskriptiven und normativen Möglichkeiten und Grenzen von „Integrität“ beschäftigen. Die Untersuchung von Integrität nimmt dabei die Anwendung des Konzepts auf menschliche Personen und nichtmenschliche Naturwesen wie Tiere, Pflanzen und Ökosysteme in den Blick. Integrität impliziert im weitesten Sinne die Annahme, Wesen könnten und sollten als „ganze“ betrachtet, auch gegen innere und äußere Widerstände in der Lage sein, gemäß ihrer eigenen „Zwecke“ zu verfahren. Zwar taucht integritas bereits bei Cicero in De officiis und bei Thomas v. Aquin in Summa theologiae vereinzelt auf, doch nimmt die Begriffsverwendung vor allem in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts zu. Es scheint offenkundig ein Bedürfnis danach zu bestehen, z.T. recht unterschiedliche Phänomene als „Ganzheiten“ zu beschreiben und deren „Intaktheit“ positiv zu bewerten. Personen sollten hiernach in elementaren, ihre Identität dennoch im umfassenden Sinne betreffenden Aspekten in „Übereinstimmung“ mit sich selbst leben können. Die Integrität der Natur wird in wichtigen klimapolitischen Verträgen wie dem Abkommen von Paris (2015) sowie bei der Kodifizierung der Rechte der Natur z. B. in der Verfassung von Ecuador (2008) als Wert normativ vorausgesetzt. Das naturwissenschaftliche Paradigma des Anthropozäns verwendet ebenfalls eine umfassende Perspektive auf Mensch und Natur, die auch als Plädoyer für die Schutzwürdigkeit der Erde als „ganzer“ ausgedeutet wird. Noch wissen wir nicht, ob dem Konzept der Integrität im 21. Jahrhundert eine ähnliche „Karriere“ bevorsteht, wie sie der Begriff der Würde im 20. Jahrhundert erlebt hat. Dieses Heft ist ein Versuch, die verschiedenen Verwendungskontexte zu überblicken und einige stichprobenartig zu überprüfen.
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Krsmanovic, Bojana. "O problemu akumulativne vojne vlasti stratega, monostratega i stratega avtokratora." Zbornik radova Vizantoloskog instituta, no. 44 (2007): 87–116. http://dx.doi.org/10.2298/zrvi0744087k.

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Abstract:
(nemacki) Die hochrangigsten Kommandobefugnisse sind durch die akkumulativen Eigenschaften der Militargewalt, welche aus ihnen hervorgeht charakterisiert. In Byzanz wurde die Spitze der milit?rischen Hierarchie durch jene Funktionen repr?sentiert, die das Potenzial hatten, in hohem oder h?chstem ma?e die Befehlsgewalt ?ber Truppen verschiedener Gattung und geographischer Herkunft miteinander zu vereinen. Da das Potenzial milit?rischer Funktionen keine Konstante bildete, wurde das Oberkommando des Reiches, abh?ngig von der jeweiligen Epoche, durch verschiedene ?mter repr?sentiert. Die Zentralisierung des Oberkommandos wurde zur Zeit der Herrschaft der Amorier etabliert (Mitte des 9. Jh), und so erscheint als Oberkommandierender in Abwesenheit des Kaisers i.d.R. der Domestikos ton Scholon. Dennoch zeigen die Quellen, dass in der Zeit davor, sowie auch nach der Affirmativen des Domestikos ton Scholon die byzantinische Realit?t vielseitiger war, und daher erscheinen Offiziere, denen spezielle Mandate zugewiesen werden - erkennbar in den Termini Monostrategos und Strategos Autokrator. au?er diesen verfugte auch der Stratege des jeweiligen Themas ?ber Kommandobefugnisse akkumulativen Charakters. Es handelt sich hier um Amtstrager, die unbestreitbar ?ber die hochrangigste Kommandogewalt verfugten und als solche der Spitze der milit?rischen Hierarchie angeh?rten. Allerdings ist nicht ganz klar, ob deren Befugnisse sich unter die Funktionen im Wortsinne subsumieren lassen, bzw. ob die Terminologie ihrer Benennung als Fachterminologie betrachtet werden kann. Dieses Dilemma bezieht sich nicht auf die Strategie der Themata, da dieser Terminus eine ganz konkrete und spezifische Bedeutung impliziert: es handelt sich um den milit?rischen und administrativen Statthalter eines Verwaltungsbezirkes, d.h. des Themas. Im Unterschied zu den Monostrategen und Strategie Autokratores werden die Strategoi der Themata regelm??ig in byzantinischen dienstlichen Ranglisten aufgef?hrt, den so genannten Taktika. Gerade auf der Basis dieses Kriteriums ist es in der Byzantinistik zur Aufteilung der Funktionen in sog. offizielle - d.h. solche, deren Tr?ger in der hierarchischen Ordnung von oben nach unten in Taktik aufgef?hrt werden, und sog. inoffizielle - d.h. solche, ?ber die in den offiziellen byzantinischen Ranglisten keine Angaben existieren, die aber in anderen Quellen aufgef?hrt werden, gekommen. In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass die sog. inoffiziellen Funktionen nicht wirklich Funktionen im eigentlichen Sinne des Wortes sind, da es sich um Benennungen und Befugnisse handelt, die nicht mit Fachbegriffen, sondern mit literarischen Begriffen bezeichnet werden. Dies bedeutet strenggenommen, dass sich hinter diesen Ausdrucken die Deskription Erkl?rung der Herrschaft eines byzantinischen Beamten verbirgt. Die Qualifikation der Terminologie - Mann muss betonen, dass die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem byzantinischen Staatsapparat in hohem ma?e durch die Terminologie in den Quellen erschwert wird, da byzantinische Autoren ungern von Fachtermini Gebrauch machen. Diese Tatsache wird insbesondere in der Dom?ne der Bezeichnung von Funktionen (d.h. in der Beschreibung der tats?chlich definierten Macht eines Einzelnen) deutlich, aber nicht nur hier. In der Benennung der obersten Befehlshaber - der Oberkommandierenden ?ber die kaiserliche Armee im Feldzug, in der Expedition oder im Krieg, zeigen die Quellen, insbesondere die narrativen, eine gro?e terminologische Vielfalt Der Stratege (aber nicht der Stratege des Themas), der Stratopedarch (aber nicht der Stratopedarch - einer der Rangh?chsten Offiziere der byzantinischen Armee, aus TE bekannt, dessen Dienst durch Nikephoros II. Phokas etabliert wurde) der Stratelates (aber nicht der Stratelates - Oberbefehlshaber ?ber das Tagma des Stratelates, ebenfalls einer der Rangh?chsten Offiziere der byzantinischen Armee, im TE aufgef?hrt), der Katarchont, der Archont (aber nicht der Archont, der ?ber eine Archontia - der kleineren Einheit der thematischen Ordnung - regiert, der Exarch usw. Die Vorliebe der byzantinischen Autoren, die Funktion eines Offiziers Deskription auszudrucken oder mit einem Archaikums zu bezeichnen, oder aber mit einem Terminus aus ihrer Epoche und nicht derjenigen, die sie beschreiben bzw. mit einem Terminus von allgemeinerer Bedeutung, fuhrt zu einer erheblichen Verwirrung beim Versuch, die m?glichen Amtsbezeichnungen der Kommandofunktionen zu pr?zisieren. Daher war es auch am einfachsten, die hochrangigsten Kommandobefugnisse ?ber die Taktik zu definieren, d.h. die aus erhalten gebliebenen Ranglisten bekannten Funktionen mit Recht als Fachtermini zu behandeln. Dennoch weisen einige Tatsachen auf die unberechtigte Exklusivit?t dieser Vorgehensweise hin. Zun?chst muss festgestellt werden dass die Herrschaft der byzantinischen Beamten, sei es milit?rische oder zivile, vom Herrscher ausgeht und von dessen Willk?r abh?ngt, so dass sie als solche nicht durch die entsprechende Funktion geregelt sein muss. Die byzantinische Praxis hat gezeigt, dass es in der Staatsverwaltung nicht zwingend eine ?bereinstimmung zwischen ?mtern (aus denen selbstverst?ndlich bestimmte Verf?gungsgewalten hervorgehen) und der eigentlichen Befugnis/Herrschaft geben muss. Desweiteren stellen die erhaltenen Taktik keine fertigen und vollendeten dienstlichen Ranglisten dar, welche die Gegebenheiten der Epoche, in der sie entstanden sind, getreu widerspiegeln wurden. Die Tatsache, dass diese sich durch ein hohes Ma? an Traditionalit?t auszeichnen, schr?nkt ihren Gebrauchswert in der Dom?ne ein, so z.B. die Beurteilung und Bewertung der tats?chlichen Bedeutung einer bestimmten Funktion bzw. ihres Tr?gers. Andererseits K?nnen erhalten gebliebene Ranglisten auch unvollst?ndig sein und beispielsweise die aus anderen synchronen Quellen bekannten Funktionstr?ger gar nicht registriert haben. schlie?lich ist es, wenn man die Meinung akzeptiert, dass den byzantinischen Staatsapparat ein hohes Ma an Anpassungsf?higkeit auszeichnet, was bedeutet dass dessen Funktionieren oft durch die aktuellen Umst?nde bedingt war verst?ndlich, dass der Kaiser von der M?glichkeit Gebrauch machte, ?mter zu benennen, genauer gesagt zuzuweisen, die nicht aus den ordentlichen in den Taktik registrierten Funktionen hervorgingen. Es handelt sich um spezielle Mandate, welche ziviler Natur (z.B. diplomatische Aktivit?ten) wie auch milit?rischer Natur sein konnten. Da ein Feldzug, eine milit?rische Expedition und - allgemein gesprochen - Kriegsumst?nde schon von sich aus Ausnahmezust?nde darstellen, wurde das Funktionieren der milit?rischen Organisation oft durch die Zuweisung von ad-hoc- Befugnissen sichergestellt. Diese konnten selbstverst?ndlich auch aus sog. Taktiken - Funktionen hervorgehen, aber nicht nur und nicht ausschlie?lich aus diesen. Alle drei Arten von W?rdentr?gerin - der Strategos des Themas, der Monostratege und der Strategos Autokrator - illustrieren einzelne Etappen in der Entwicklung des Oberkommandos des Kaiserreiches. Ihnen ist die Tatsache gemeinsam, dass mit den erw?hnten Termini die milit?rischen Oberbefehlshaber bezeichnet wurden deren Kommandogewalt ?hnlich oder sogar identisch mit derjenigen war, die seit der Mitte des 9. Jh. Aus der Funktion des domestikos ton scholon hervorging. Der Strategos des Themas - Vor der Zentralisierung des Oberkommandos, durch welche die Kommandogewalt des domestikos ton scholon erweitert wurde von den tagmatischen auf die Truppen des Themas bzw. der Provinz, dominierten die Strategen der Themata in der milit?rischen Hierarchie. Obwohl die Quellen keine expliziten Angaben ?ber die Art und Weise machen, auf die die Oberbefehlsgewalt in Feldz?gen, an denen die Strategen zweier oder mehrerer Themata mit den Armeen ihrer Bezirke beteiligt waren, reguliert war, herrscht kein Zweifel, dass die Rolle des Hauptkommandierenden vor?bergehend durch einen der am Krieg oder Feldzug teilnehmenden Strategen ?bernommen wurde. Bei der Zuweisung tempor?rer hochrangigster Befehlsbefugnisse konnte der Kaiser sich von der in der offiziellen milit?rischen Hierarchie anerkannten Ordnung leiten lassen (welche durch die erhalten gebliebenen Taktik dargestellt wird), oder von seinem eigenen Willen und dem Vertrauen, das er in einen bestimmten Feldherrn hatte; manchmal wurde die Auswahl des Oberkommandierenden auch durch das Territorium, in dem der jeweilige Krieg gef?hrt wurde, bestimmt. Die Affirmativen des domestikos ton scholon, welche unter den Amoriern erfolgte (Mitte des 9.Jh), reduzierte die Kommandogewalt des Strategen auf die Armee seines Heimatthemas. Allerdings zeigen die Quellen, dass es sich hier nicht um eine Regel, sonder eine ?bliche Praxis handelte. Zur Zeit als die byzantinische milit?rische Organisation auf einer thematischen und nicht auf einer tagmatischen Armee beruhte, konnten die Kommandobefugnisse des Strategen des Themas nach Bedarf Einheiten aus mehreren Bezirken umfassen. Erst die Professionalisierung der byzantinischen Armee, welche seit der Mitte des 10.Jh. erkennbar wird, f?hrt schrittweise zu einer Einengung der gesamten - sowohl der milit?rischen als auch der zivilen - Befugnisse der Strategen der Themata. Dabei muss betont werden dass im Laufe der 2. H?lfte des 10. Jh., zur Zeit der ausgepr?gten milit?rischen Expansionen des Reiches in Richtung Osten, die Strategen der grenznahen Themen (meg?la rwmaika q?mata oder meg?la ?kritika q?mata) Feldzuge in der Zone der arabisch-byzantinischen Auseinandersetzungen anf?hrten, und dabei mit dem domestikos ton scholon, dem Repr?sentanten des Zentralkommandos, zusammen agierten. Das Gesagte bezieht sich vor allem auf die Strategen von Anatolikon, Kappadokia und Lykandos deren Bezirke von hoher strategischer Bedeutung waren, da sie die Durchg?nge zum Inneren Kleinseins sch?tzten. Jedoch forderte die Professionalisierung der Armee die Affirmativen eines neuen Offizierskaders, was gegen Ende des 10.Jh. zu ?nderungen in der milit?rischen Hierarchie der Provinzen f?hrte. Seit der Epoche des Nikiphoros II. Phokas, und besonders des Johannes I. Zimiskes, werden die Positionen neuer milit?rischer Funktionstr?ger in der Provinz amtlich gemacht, die des Doukas und des Katepano. Da deren Kommandogewalt weitl?ufige Territorien umfa?te, fiel den thematischen Strategen in den neuen Militarsystemen eine niedrigere Position zu, weil sie den Bezirksdoukai und Katepano untergeordnet waren. Der Monostrategos - Seit der Einf?hrung des thematischen Systems wird der Begriff des Monostrategen in zweierlei Weise gebraucht. Damit wurde der Oberbefehlshaber der von aus zwei oder mehr Bezirken/Themata rekrutierten Soldaten zusammengesetzten Armeebezeichnet. Die Quellen zeigen, dass in der Zeit, zu der die Strategen der Themata in der Milit?rhierarchie die ?bermacht hatten, als Monostratege aller Wahrscheinlichkeit nach ein Stratege eines Themas mit tempor?r erweiterten Komandobefugnissen bezeichnet wurde. Andererseits hat die Affirmierung des domestikos ton scholon, durch welche im Wesentlichen die Zentralisierung des Milit?rkommandos im Osten des Reiches durchgef?hrt worden war, ermoglicht, dass mittels der Zuweisung der Befugnis des Monostrategen fast der gleiche Typ und Rang der Befehlsgewalt auch im Westen geregelt werden konnte. Daher taucht in den Quellen zum Monostrategen das Schlagwort des 'Westthemas' (ta dutika qemata) auf, unter denen in selteneren Fallen die Thrakisch - makedonischen Truppen zu verstehen sind, viel h?ufiger allerdings die Armeen der Lombardei, Kalabriens und Kephaloniens, welche die Kriegsschaupl?tze in Suditalien abdeckten. Die Angaben, die in den sphragistischen Quellen zum Monostrategen gemacht werden, best?rken die Annahme, dass sich hinter diesem Terminus eine ?u?erst spezifische Bedeutung verbergen konnte. Der Strategos Autokrator - Die inhaltliche Vielfalt der Quellenangaben zum Strategos Autokrator Schr?nken die M?glichkeit ein, diesem Terminus eine pr?zise Bedeutung zuzuordnen. Obwohl durch dessen Gebrauch ein au?erordentlich hoher Grad der milit?rischen Gewalt betont wird, ist schwer festzustellen, ob es sich um eine besondere Funktion von au?erordentlichem Charakter handelt oder nur um die Zuweisung spezieller Befugnisse. F?r die letztere Annahme spricht, dass es zahlreiche Nachrichten gibt, in denen die Befugnis des Strategos Autokrator mit dessen Funktion als domestikos ton scholon verbunden war. Es ist jedoch bezeichnend, dass die Angaben ?ber den Strategos Autokrator, besonders diejenigen, die sich auf die zweite H?lfte des 10. Jh. und die erste H?lfte des 11. Jh. beziehen, zeigen, dass es zur Verleihung dieser Funktion immer unter komplexen milit?risch - politischen Umst?nden (ehrgeizige Expeditionen, Herstellung oder Verteidigung der byzantinischen Pr?senz in einem bestimmten Gebiet, Unterdr?ckung von Aufstanden gegen die zentrale Regierung) kam. Besonders die den Strategos Autokrator begleitende Au?erordentlichkeit und der ungew?hnliche politische Kontext f?hrten dazu, dass dieser Terminus nicht ohne weiteres mit dem des domestikos ton scholon gleichzusetzen ist. Allem Anschein nach stellt der Strategos Autokrator keine besondere Funktion dar, sondern eine Art Spezialmandat, durch welches die Kommandogewalt eines Amtstragers betont wird. Es ist bezeichnend, dass mit dem Terminus Strategos Autokrator auch die Militargewalt des romanischen Kaisers bezeichnet wurde. Durch den Terminus Strategos Autokrator wird der milit?rische Charakter des Herrschers hervorgehoben, und so konnte dieser auch durch den Begriff 'Soldatenkaiser' ersetzt werden, bzw. in w?rtlicher ?bersetzung 'alleinherrschender Soldat' welcher von Michael Psellos (Psellos, Chron. II,18) verwendet wurde. Interessant ist, dass auch Michael Attaliates in seiner Historie die Usurpatoren des Kaisertitels in zwei Fallen als Strategie Autokratores bezeichnet (Attal. 23,54) und somit diesen Terminus synonym mit dem Begriff Kaiser (=Autokrator) verwendet. In beiden Fallen handelte es sich um Anf?hrer sog. Soldatenaufst?nde: mit kaiserlichen Insignien dekoriert wurde Leo Tornikios 1047. seitens seiner Anh?nger in Adrianopel 'als Strategos Autokrator verschrien' (strat?gos autokrat?r para t?n synont?n aytokratora); zehn Jahre sp?ter wurde Isaak Komnenos in Kastamonu zum Strategos Autokrator proklamiert (anagoreuousi strat?gon aytokratora).
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Traxler, Franz, and Georg Vobruba. "Selbststeuerung als funktionales Äquivalent zum Recht?" Zeitschrift für Soziologie 16, no. 1 (1987). http://dx.doi.org/10.1515/zfsoz-1987-0101.

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Abstract:
ZusammenfassungDas Offenkundigwerden von Grenzen regulativen Rechts als Steuerungsmedium hat in der sozialwissenschaftlichen Diskussion das Interesse an Steuerungsäquivalenten geweckt. Insbesondere neokorporatistische Arrangements und das Konzept reflexiven Rechts finden unter diesem Aspekt Aufmerksamkeit. Der erste Teil der Untersuchung widmet sich theoretisch dem Verhältnis von rechtlicher Steuerung und Selbstregulierung. Dies läuft auf die Frage hinaus, wieweit Solidarität, Tausch und Zwang geeignet sind, Erwartungssicherheit in einer, dem Recht analogen Weise, zu stabilisieren. Im zweiten Teil der Untersuchung geht es um die empirische Auslotung der Selbststeuerungspotentiale neokorporatistischer Arrangements. Diese erfolgt am Beispiel der Paritätischen Kommission innerhalb der österreichischen Sozialpartnerschaft und am Beispiel der internen Selbstregulierung der Unternehmerverbände der chemischen Industrie Österreichs. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, daß neokorporatische Arrangements zwar über ein emergentes Steuerungspotential verfügen, ihr Funktionieren aber - anders als das Konzept reflexiven Rechts es vorsieht - selbst regulatives Recht als Voraussetzung hat.
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Rinderle, Peter. "Demokratische Legitimität und wissenschaftliche Expertise in Zeiten des Klimawandels." Jahrbuch für Wissenschaft und Ethik 18, no. 1 (2014). http://dx.doi.org/10.1515/jwiet-2014-0103.

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Abstract:
AbstractIn aktuellen Debatten um einen effektiven und gerechten Klimaschutz taucht nicht selten ein klassischer Einwand gegen die Demokratie in neuer Form wieder auf: Verfügt eine Mehrheit der Bürger über die notwendigen epistemischen Kompetenzen, um auch die Rechte zukünftiger Personen zu berücksichtigen? Oder droht nicht vielmehr eine intergenerationelle Tyrannei der Ignoranz? Sollten wir daher nicht lieber den Experten die Macht übergeben? Spricht die ungleiche Verteilung der epistemischen Kompetenzen nicht gegen ein Prinzip der demokratischen Legitimität? Oder garantieren gerade demokratische Verfahren einen wirksamen Schutz der Rechte zukünftiger Personen? Die vorliegende Abhandlung hat drei Ziele: (1) eine Klärung der wichtigsten Begriffe, die in den gegenwärtigen Debatten Verwendung finden, (2) eine Kritik der Argumente sowohl für die (pessimistische) These einer Inkompatibilität als auch für die (unvorsichtig optimistische) These einer Konvergenz von demokratischer Legitimität und intergenerationeller Gerechtigkeit und (3) ein Plädoyer für einen vorsichtigen Optimismus bezüglich einer zumindest partiellen Vereinbarkeit dieser beiden Wertmaßstäbe.
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Sideras, Jörn. "Konstitutionelle Äquivalenz und Ordnungswahl." ORDO 52, no. 1 (2001). http://dx.doi.org/10.1515/ordo-2001-0109.

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Abstract:
ZusammenfassungDieses Papier versteht sich als Beitrag zur Ausweitung des Geltungsbereiches des ORDO-Konzepts, das wettbewerblichen Ordnungen verpflichtet ist, vom Markt auf die Politik. Wie läßt sich der politische Prozeß strukturieren, um der „individuellen Souveränität“ gerecht zu werden? „Konstitutionelle Äquivalenz“ besteht, wenn dieselben Individuen, die regelgebundene Entscheidungen treffen, auch zu Entscheidungen über die entsprechenden Regeln befähigt sind. Der Schlüssel zur Umsetzung der konstitutionellen Äquivalenz liegt in der Struktur der Regelsetzungskompetenzen einer Gesellschaft. Dem Paradigma vom „Staat als Monopolisten“ wird hier eine Form der dezentralisierenden Problemlösung gegenübergestellt, die die „Geographie der Institutionen“ an die „Geographie der Probleme“ koppelt und auf die neuentstehenden Entscheidungsträger das Paradigma von „ordnungspolitischen Akteuren als Wettbewerbern“ zutreffen läßt. Das Tauschparadigma läßt sich auf alle Ebenen des Tausches anwenden: Ebenso wie freiwillige Tauschakte auf Märkten erst dann möglich sind, wenn wohldefinierte Verfügungsrechte existieren, sind reagible ordnungspolitische Maßnahmen (unter konstitutioneller Äquivalenz) erst dann möglich, wenn auch hier die zugrundeliegenden Externalitäten durch wohldefinierte Verfugungsrechte internalisiert und betroffene Bürger problemadäquat mit dem gruppenexklusiven Recht zur Umsetzung ihres konstitutionellen Interesses im Zuge der Ordnungswahl ausgestattet werden. Hierfür wird eine abstrakte Vier-Ebenen-Struktur vorgeschlagen: 1. ein allgemeines Initiativrecht für Bürger auf der nationalen Verfassungsebene, 2. die institutionelle Meta-Ebene, auf der betroffenen Bürgern Problemlösungskompetenzen zugeordnet werden, 3. die konstitutionelle Ebene, auf der dazu befähigte Bürger den Ordnungsrahmen ihres Gesellschaftssystems mitgestalten und 4. die subkonstitutionelle Ebene, auf der innerhalb der geltenden Regeln die eigentlichen Strategien vorgenommen werden.
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Dissertations / Theses on the topic "Tausch Recht"

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Aebersold, Thomas. "Der Tausch nach schweizerischem Obligationenrecht /." Bern : Stämpfli, 1997. http://www.ub.unibe.ch/content/bibliotheken_sammlungen/sondersammlungen/dissen_bestellformular/index_ger.html.

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Tausch, Sebastian [Verfasser]. "Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Veröffentlichung von Fotos im Internet : Rechtsanalyse anhand repräsentativer Beispiele / Sebastian Tausch." Baden-Baden : Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, 2016. http://d-nb.info/1106287908/34.

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Brinkel, Guido. "Filesharing : Verantwortlichkeit in Peer-to-Peer-Tauschplattformen." Tübingen Mohr Siebeck, 2006. http://bvbr.bib-bvb.de:8991/F?func=service&docl̲ibrary=BVB01&docn̲umber=014630106&linen̲umber=0001&funcc̲ode=DBR̲ECORDS&servicet̲ype=MEDIA.

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Haller, Jochen. "Urheberrechtsschutz in der Musikindustrie : eine ökonomische Analyse /." Lohmar [u.a.] : Eul-Verl, 2005. http://www.gbv.de/dms/spk/sbb/recht/toc/489546560.pdf.

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Tauschek, Michaela [Verfasser]. "Das Abstandsgebot in Richtlinie 2012/18/EU («Seveso-III-Richtlinie») und seine Auswirkungen auf die Erteilung von Baugenehmigungen / Michaela Tauschek." Frankfurt : Peter Lang GmbH, Internationaler Verlag der Wissenschaften, 2016. http://d-nb.info/1099858720/34.

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Books on the topic "Tausch Recht"

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Sohnlein, Walter. Bürgerliches Recht 3: Fall Systematik Lösung Schuldrecht Besonderer Teil. Kauf und Tausch Schenkung Miete und Pacht Leihe Verwahrung Darlehen Burgschaft Dienst- und Werkvertrag. Gabler Verlag, 2012.

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Book chapters on the topic "Tausch Recht"

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Apathy, Peter, and Andreas Riedler. "Tausch- und Kaufvertrag." In Bürgerliches Recht. Springer Vienna, 2000. http://dx.doi.org/10.1007/978-3-7091-4425-1_1.

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Apathy, Peter, and Andreas Riedler. "Tausch- und Kaufvertrag." In Bürgerliches Recht. Springer Vienna, 2010. http://dx.doi.org/10.1007/978-3-211-99427-6_1.

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3

Gross, Willi, and Walter Söhnlein. "Kauf und Tausch." In Bürgerliches Recht 3. Gabler Verlag, 1990. http://dx.doi.org/10.1007/978-3-322-99402-8_2.

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