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Journal articles on the topic 'Vertragspartei'

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1

Voppel, Reinhard. "Risikoübernahme beim Pauschalvertrag." HLH 72, no. 03 (2021): 74. http://dx.doi.org/10.37544/1436-5103-2021-03-74.

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Abstract:
Welche Vertragspartei trägt – insbesondere in einem Pauschalvertrag – das Risiko einer fehlerhaften Leistungsbeschreibung? Für die Frage, ob der Unternehmer Nachtragsforderungen wegen von der Leistungsbeschreibung abweichender Umstände stellen kann, kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung an.
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2

Evers, Jürgen. "Vertragspartner wider Willen." Versicherungsmagazin 61, no. 8 (July 24, 2014): 46–47. http://dx.doi.org/10.1365/s35128-014-0634-x.

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3

Wurdack, Michael. "Der Hauptmakler als Vertragspartner." Versicherungsmagazin 56, no. 9 (September 2008): 58–61. http://dx.doi.org/10.1007/bf03244589.

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4

Salzburg, Michael. "Veräußerer bleibt zunächst Vertragspartner." Versicherungsmagazin 49, no. 2 (February 2002): 26. http://dx.doi.org/10.1007/bf03252120.

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5

Schlette, Sophia. "Warum der BVDD Vertragspartner geworden ist." Der Deutsche Dermatologe 66, no. 11 (November 2018): 813. http://dx.doi.org/10.1007/s15011-018-2176-8.

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6

Möslein, F. "Untersuchungs- und Rügeobliegenheit bei nichtkaufmännischen Vertragsparteien." JURA - Juristische Ausbildung 42, no. 1 (December 2, 2019): 93. http://dx.doi.org/10.1515/jura-2019-2338.

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7

Mühlnikel, Ingrid. "Politik der Nadelstiche." kma - Klinik Management aktuell 13, no. 04 (April 2008): 6. http://dx.doi.org/10.1055/s-0036-1574624.

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Abstract:
Die Berliner Kassenärztliche Vereinigung stänkert gegen Hausarztverträge, bei denen sie nicht Vertragspartner ist. Das geschieht auf dem Rücken der Patienten – die sollen im Notfall eine Gebühr zahlen.
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8

Quaas, Michael. "Das geriatrische Zentrum als Vertragspartner der Krankenversicherung." MedR Medizinrecht 16, no. 8 (August 1, 1998): 343–46. http://dx.doi.org/10.1007/s003500050125.

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9

Voppel, Reinhard. "Preiskalkulation für Mehrmengen." HLH 70, no. 10 (2019): 78. http://dx.doi.org/10.37544/1436-5103-2019-10-78.

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Abstract:
Wenn ohne Eingreifen des Auftraggebers die tatsächlich ausgeführten Massen einzelner Positionen um mehr als zehn Prozent höher ausfallen als die im Leistungsverzeichnis angesetzten Massen, haben die Vertragsparteien einen Anspruch auf Anpassung der Einheitspreise, § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B.
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10

Wenusch, Hermann. "Schadenersatz vom Vertragspartner des Dienstgebers des schädigenden Bauarbeiters." Zeitschrift für Recht des Bauwesens 9, no. 2 (2020): 67. http://dx.doi.org/10.33196/zrb202002006701.

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Wollny, M. "Integrierte Versorgung Kopfschmerz aus Sicht der Krankenkassen." Nervenheilkunde 28, no. 06 (2009): 347–49. http://dx.doi.org/10.1055/s-0038-1628645.

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Abstract:
ZusammenfassungDie Integrierte Gesundheitsversorgung ermöglicht es den Krankenkassen, für ihre Versicherten über die weitgehend einheitliche Regelversorgung hinaus zusätzliche Behandlungsleistungen anzubieten.Die Integrierte Gesundheitsversorgung ist eine vertraglich geregelte, eng vernetzte Zusammenarbeit aller an der Behandlung bestimmter Krankheitsbilder Beteiligten. Dadurch werden Behandlungsprozesse besser strukturiert und Behandlungsabläufe optimiert. Beteiligte an diesem Netzwerk sind Vertragspartner der Krankenkassen, wie Vertragsärzte, Krankenhäuser, stationäre Vorsorge-und Rehabilitationseinrichtungen, Physiotherapeuten, Pflegedienste, Psychotherapeuten, Ergotherapeuten, Heil-und Hilfsmittelerbringer.
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12

Jordans, Roman. "Die aktuelle Rechtsprechung zu „freiwillig“ eingeräumten Widerrufsrechten." Monatsschrift für Deutsches Recht 66, no. 22 (November 1, 2012): 1327–29. http://dx.doi.org/10.9785/ovs-mdtr-2012-1327.

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Abstract:
In der Praxis werden immer wieder Vertragsformulare verwendet, die eine Widerrufsbelehrung enthalten, obwohl im konkreten Fall ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht. Mögliche Gründe für diese Verfahrensweise können sein: Der Vertragspartner ist kein Verbraucher, es liegt kein Haustürgeschäft vor oder der Verwender nutzt Formulare sowohl im Rechtsverkehr mit Verbrauchern als auch mit Unternehmern, wobei er zur Vereinfachung der Abwicklung unabhängig von der Vertragssituation Widerrufsbelehrungen erteilt. Der Beitrag stellt die bisherige Entwicklung in der Rechtsprechung dar und erläutert die vom BGH entwickelten Prüfungsschritte.
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13

Wenusch, Hermann. "Ein Haftungsverzicht gegenüber einem Vertragspartner beseitigt direkte Ansprüche an den Schädiger." Zeitschrift für Recht des Bauwesens 8, no. 2 (2019): 65. http://dx.doi.org/10.33196/zrb201902006501.

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14

Amelung, Volker, and Felix Cornelius. "Wie beeinflussen Medizinische Versorgungszentren den Wettbewerb im Gesundheitswesen?" Public Health Forum 17, no. 3 (October 1, 2009): 23–24. http://dx.doi.org/10.1016/j.phf.2009.06.013.

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Abstract:
EinleitungAls Impulsgeber für unternehmerische Ärzte, die Selbstverwaltung und die Politik spielen MVZ bereits heute eine beachtliche Rolle – viel größer, als man es auf den ersten Blick in die Versorgungsrealität erwarten müsste. MVZ können sich vor allem in drei Richtungen positionieren: (1) MVZ als adäquate Vertragspartner für die Krankenkassen zur Umsetzung der „großen“, populationsorientierten Integrierten Versorgung. (2) MVZ als Investitionsmodell. MVZ erlauben den Aufbau von Organisationen, die das ausreichende Volumen für externes Kapital aufweisen und über entsprechende Gesellschaftsstrukturen (Kapitalgesellschaften, handelbare Anteile) verfügen. (3) MVZ als Einweisungs-Sicherungsinstrument: Krankenhäuser erkennen im MVZ die Möglichkeit, früher in die „Wertschöpfung“ einzusteigen, also den Zufluss von Patienten in ihre Häuser zu sichern und den Aufenthalt im Krankenhaus zu optimieren.
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Steckermaier, H. "Entwicklung und Umsetzung eines integrierten Versorgungsprojektes aus der Sicht eines Trägers." Nervenheilkunde 32, no. 05 (2013): 275–79. http://dx.doi.org/10.1055/s-0038-1633352.

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Abstract:
ZusammenfassungDie Integrierte Versorgung nach § 140 a ff SGB V erhält auch in der psychiatrischen Versorgungslandschaft zunehmend Relevanz. Gemessen an der Patientenzahl, kann das von der Techniker Krankenkasse (TK) initiierte “NetzWerk psychische Gesundheit” (NWpG) als deutschlandweit eines der größten integrierten Versorgungsprojekte im psychiatrischen Bereich bezeichnet werden. Seit langem geforderte Versorgungsangebote wie “Hometreatment” oder “Rückzugsräume” können damit erstmals nachhaltig und integriert realisiert werden.Für die Vertragspartner der TK – überwiegend Gemeindepsychiatrische Träger – ergeben sich jedoch neuartige Herausforderungen zur Umsetzung dieses Projektes. Neben den geringen Erfahrungswerten mit einer populationsorientierten integrierten Versorgung und einer auf einem Capitationsystem basierenden Finanzierungslogik, sind neue Herausforderungen in der praktischen Patientenarbeit zu bewältigen.Für Gemeindepsychiatrische Träger eröffnen sich dennoch vielfältige Möglichkeiten, jahrzehntelange Forderungen nach einer bedürfnisorientierten ambulant aufsuchenden Versorgung umzusetzen und die weitere gemeindepsychiatrische Entwicklung aktiv mitzugestalten.
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Jaeger, C. "Zehn Jahre fallpauschaliertes Entgeltsystem." Arthritis und Rheuma 31, no. 06 (2011): 363–68. http://dx.doi.org/10.1055/s-0037-1618088.

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Abstract:
ZusammenfassungDie Einführung eines durchgängig fallpauschalierten Entgeltsystems zur Vergütung von Krankenhausleistungen stellte für die Vertragsparteien der Selbstverwaltung – Spitzenverbände der Krankenkassen, Verband der privaten Krankenversicherung und Deutsche Krankenhausgesellschaft – eine große Herausforderung dar, die kaum auf internationale Erfahrungen zurückgreifen konnte. Das aus Australien übernommene DRG-System musste an die deutsche Versorgungswirklichkeit angepasst werden. Dies löste vor allem in den ersten Jahren der Systementwicklung erhebliche Umbauten des Fallpauschalenkatalogs aus, insbesondere durch die Abbildung unterschiedlicher Behandlungsformen neben einer diagnoseabhängigen Klassifikation von Fällen. Der Gesetzgeber passte den ursprünglichen Zeitplan der Einführung einer pauschalierenden Vergütung von Krankenhausleistungen an die Entwicklung des Reifegrades des DRG-Systems an. Zum Schluss wurde aber das Ziel einer leistungsgerechten Finanzierung wieder dem Primat einer Ausgabenbegrenzung untergeordnet. Die im Vorfeld der Systemeinführung befürchteten negativen Auswirkungen auf die Versorgung wurden im Rahmen einer Begleitforschung nicht bestätigt.
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PARK, EUIGEUN. "Neue Diskussion zur sog. Versionsklage in Deutschland -Ist ein Vertrag nur zwischen den Vertragsparteien wirksam?-." KYUNGPOOK NATIONAL UNIVERSITY LAW JOURNAL ll, no. 48 (November 2014): 167–210. http://dx.doi.org/10.17248/knulaw..48.201411.167.

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18

Kazemi, Robert. "Anforderungen an Vertragspartner für Direktverträge nach § 73c SGB V – “closed shop” oder “open end fund”." Medizinrecht 28, no. 1 (January 2010): 6–11. http://dx.doi.org/10.1007/s00350-009-2557-9.

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Reimer, Felix. "Praxiskauf im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Rechtskonforme Übertragung von Patientendaten." Arthritis und Rheuma 39, no. 05 (October 2019): 315–19. http://dx.doi.org/10.1055/a-0994-9645.

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Abstract:
ZUSAMMENFASSUNGDie DSGVO hat keine wesentlichen Erschwernisse für geordnete Praxisübergaben und der in diesem Zuge notwendigen Veräußerung und Übertragung von Patientendaten geschaffen. Ein gesetzlich vorgeschriebener Modus zur Einholung der erforderlichen Patienteneinwilligungen existiert auch im neuen Datenschutzrecht nach Inkrafttreten der DSGVO nicht. In Praxiskaufverträgen ist die datenschutzrechtskonforme Übereignung von Patientendaten auch weiterhin zweckmäßig in Anlehnung an das „Zwei-Schränke-Modell“ zu regeln. Es ist von den Vertragsparteien sicherzustellen, dass die vertraglichen Regelungen im Vollzug auch tatsächlich umgesetzt werden. Hierfür ist eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Praxissoftware-Unternehmen des Abgebers zu empfehlen, dem das Thema „Praxisübergabe“ regelmäßig bekannt ist. Im Zuge der Datenübertragung auf den Übernehmer kommt es zu einer sogenannten Auftragsverarbeitung des Übernehmers für den Übergeber, die vertraglich zu regeln ist. Aktuell wird in Veröffentlichungen eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung neben dem schriftlichen Praxiskaufvertrag empfohlen (vgl. z. B. [1]), die zweckmäßig sein kann, aber nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
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Glaeske, G., W. Schramm, and D. Herzig. "Comprehensive Care Center und § 116b SGB V." Hämostaseologie 28, S 01 (2008): S13—S20. http://dx.doi.org/10.1055/s-0037-1617111.

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Abstract:
ZusammenfassungDurch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) wurde 2004 § 116b äAmbulante Behandlung im Krankenhaus“ neu ins fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) eingeführt. Damit wurde den Krankenkassen die Möglichkeit eröffnet, mit Krankenhäusern Verträge über die ambulante Versorgung seltener Erkrankungen wie z. B. die Hämophilie abzuschließen. Auf dieser Basis wurde 2005 ein Versorgungsvertrag zwischen der Universitätsklinik Eppendorf in Hamburg und drei großen Krankenkassen geschlossen. Im Ergebnis führte dies zu positiven Veränderungen für alle Beteiligten: Den Patienten konnte bei einer adäquaten Vergütung der Gerinnungsambulanz eine optimale Versorgung durch Anbindung an ein CCC angeboten werden. Die Transparenz der Therapie wurde verbessert und die Kommunikation zwischen den Vertragspartnern wandelte sich zu einem konstruktiven Austausch. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG) trat 2007 eine Änderung des § 116b SGB V in Kraft. Damit wurde die gesetzliche Grundlage für den genannten Vertrag entzogen. Es ist nun Aufgabe der Vertragspartner, einen Weg zu finden, die aus der Vertragsbeziehung gewonnenen Vorteile für Patienten, Gerinnungsambulanz und Kostenträger auch zukünftig sicherzustellen.
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Jordans, Roman. "Vermögenssorge für minderjährige Kinder Unter besonderer Berücksichtigung der Trennung der Eltern." Monatsschrift für Deutsches Recht 68, no. 18 (September 20, 2014): 1056–59. http://dx.doi.org/10.9785/mdtr-2014-1808.

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Abstract:
AbstractVertragsabschlüsse (v.a. Onlineverträge und Fitnessverträge) mit minderjährigen Kindern sind in der Praxis keine Seltenheit. Grundsätzlich werden minderjährige Kinder bei Vertragsabschlüssen im Rahmen der Vermögenssorge durch ihre Eltern vertreten und der Vertrag bedarf nach §§ 107, 108 BGB der elterlichen Zustimmung. Doch es gibt eine unüberschaubare Fülle von Einzelfällen: So soll eine Tätowierung einer 17-jährigen vom „Taschengeldparagraphen“ § 110 BGB erfasst sein (AG München v. 17.3.2011 - 213 C 917/11, NJW 2012, 2452); nicht jedoch das Herunterladen eines Klingeltons bei einem Prepaid-Mobiltelefon (AG Düsseldorf v. 2.8.2006 - 52 C 17756/05, MMR 2007, 404). Die Frage nach der Verfassungsgemäßheit des Sonnenstudioverbots hat bereits das BVerfG beschäftigt (BVerfG v. 21.12.2011 - 1 BvR 2007/11, NJW 2012, 1062). Darüber hinaus sind Besonderheiten zu beachten, wenn die Eltern minderjähriger Kinder nicht miteinander verheiratet sind bzw. sich die Eltern minderjähriger Kinder trennen bzw. scheiden lassen. Für Vertragspartner Minderjähriger ist gerade in diesen Fällen wichtig zu wissen, wer im Namen des minderjährigen Kindes handeln darf. Der folgende Beitrag geht auf verschiedene Fallgruppen der elterlichen Sorge sowie die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts ein und erläutert die Rechtsfolgen für Vertragsabschlüsse.
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Zwickel, Martin. "Die Haftung der Vertragsparteien gegenüber Dritten: Vertrags- oder Deliktsrecht? — Anmerkung zum Urteil der Cour de Cassation vom 13.1.2020." Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union 17, no. 4 (August 1, 2020): 171–76. http://dx.doi.org/10.9785/gpr-2020-170404.

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Damelang, Andreas, Michael Stops, and Martin Abraham. "Occupations as labour market institutions. Occupational regulation and its effects on job matching and occupational closure." Soziale Welt 69, no. 4 (2018): 406–26. http://dx.doi.org/10.5771/0038-6073-2018-4-406.

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Abstract:
Wir definieren Berufe als Institutionen, die das Bildungssystem mit dem Arbeitsmarkt koppeln und argumentieren, dass Berufe idealtypische Anforderungsprofile von Stellenangeboten darstellen. Auf dieser theoretischen Grundlage erarbeiten wir unterschiedliche Mechanismen, wie berufliche Institutionen und deren Regulierung berufliche Qualifikationen definieren und den Zugang zu Berufen und gleichzeitig Mobilität zwischen Berufen strukturieren. Das Ausmaß der beruflichen Regulierung variiert erheblich zwischen den Berufen. Darauf aufbauend analysieren wir die Auswirkungen der beruflichen Regulierung. Wir zeigen, dass die Regulierung zweiteilige Effekte hat. Erstens erhöht die berufliche Regulierung den Informationsstand sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitssuchende und verringert somit die Unsicherheit im Matching-Prozess. Zweitens produziert berufliche Regulierung "closed shops", indem der Zugang zu Berufen eingeschränkt wird. Studien, die sowohl die positiven als auch die negativen Auswirkungen beruflicher Regulierungen berücksichtigen, sind bisher selten. Wir schließen diese Lücke, indem wir zwei zentrale Arbeitsmarktprozesse untersuchen: Job Matching und berufliche Schließung. Um berufliche Regulierung empirisch abzubilden, verwenden wir einen innovativen Indikator und testen unsere Hypothesen mit deutschen Daten. Die Ergebnisse zeigen, dass je stärker die berufliche Regulierung bei sonst gleichen Bedingungen ist, desto weniger aufwändig gestaltet sich der Matching-Prozess für die Vertragspartner. Im Gegensatz dazu wird der Wechsel in eine neue Beschäftigung umso unwahrscheinlicher, je stärker ein Beruf reguliert ist.
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Dajczak, Wojciech. "DOŚWIADCZENIE PRAWA RZYMSKIEGO A POJĘCIE DOBREJ WIARY W EUROPEJSKIEJ DYREKTYWIE O KLAUZULACH NIEDOZWOLONYCH W UMOWACH KONSUMENCKICH." Zeszyty Prawnicze 1 (January 27, 2017): 79. http://dx.doi.org/10.21697/zp.2001.1.05.

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Abstract:
BEGRIFF DER TREU UND GLAUBEN-KLAUSEL IN DER EG-RICHTLINIE ÜBER MIßBRÄUCHLICHE KLAUSELN IN VERBRAUCHERVERTRÄGEN UND DIE ERFAHRUNG DES RÖMISCHEN RECHTSDie Klausel Treu und Glauben in der Richtlinie vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen errinert an die Wendung bona fides, die schon im römischen Vertragsrecht gut bekannt war. Diese formelle Ähnlichkeit wirft die Frage auf, ob die Erfahrung des römischen Rechts die Auslegung und die Umsetzung der Klasusel Treu und Glauben der EG-Richtlinie inspirieren kann? Die Antwort auf diese Frage ist Gegenstand dieses Aufsatzes. Den Ausgangspunkt bilden kurze Erwägungen über die Grundlagen der Anwendung der romanistischen Tradition im Europarecht, besonders im europäischen Privatrecht. Der Verfasser teilt die Meinung, daß eine derartige Möglichkeit von der richterlichen Rechtsfortbildung in der Europäischen Gemeinschaft gegeben ist (Art. 234 b / EUV). Er meint auch, daß die Regeln des römischen Rechts als Elemente gemeinsamer europischer Rechtstradition effektive Umsetzung der EG-Richtlinie (Art. 10 EUV) unterstützen können. Auch das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 EUV) bildet nach dem Verfasser ein Argument für die Nützlichkeit der europäischen Rechtstradition in der Umsetzung privatrechtlicher Richtlinien dar. Dieses Prinzip bewegt den nationalen Gesetzgeber dazu, in der Diskussion über die Umsetzungsfragen auch die Prinzipien zu benutzen, die midestens für die Rechtstradition der Mitgliedsstaaten gemeinsam sind. Eine derartige metodologische Feststellung gibt die Grundlage für Erwägungen über ausgewählte Aspekte der Auslegung und Umsetzung der Klasuel Treu und Glauben. Aufgrund der Skizze der Umsetzung der Klausel im französichen, deutschen und englischen Recht zeigt der Verfasser als gemeinsame Eigenschaft dieses Prozeßes die Betonung der Trennung zwischen der Treu und Glauben-Klausel in der Richtlinie und den nationalen privatrechtlichen Ordnungen. Infolgedessen stellt der Verfasser die These, daß die geschichtliche Erfahrung des römischen Rechts die Disskusion über eine „übernationale” Treu und Glauben-Klausel inspirieren und obiektivieren kann. Zum Beispiel stellt er das Verbinden der Nützlichkeit der Klasuel Treu und Glauben mit der Möglichkeit ihrer stabiler Konkretisierung als irrtümlich dar. Die Ersetzung der Klasuel Treu und Glauben der EGRichtlinie durch das Kriterium „beachtliches Mißverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien” im französchen Recht, beschränkt nach dem Verfasser die Möglichkeiten, die die Klausel Treu und Glauben geben kann. Er folgert, die Treu und Glauben-Klasuel sollte nach dem römischen Muster als Grundlage der richterlichen Rechtsfortbildung umgesetzt werden. Die vorgestellten Beispiele der lateinischen Regeln, die Ergänzung der Direktiveanlage inspirieren können, bebildern, wie die romanistische Tradition die harmonisierende Konkretisierung der Klasusel erleichtern und obiektivieren kann. Der Verfasser schließt mit der allgemeienen Bemerkung, daß die Berücksichtigung der Wurzeln der klassichen privatrechtlichen Dogmatik im entstehenden europäischen Privatrecht ein Kontinuität-Gefühl entwickeln, aber auch die Gefährlichkeit mildern kann, daß die Funktion der Rechtsnormen nur zur Rolle der ökonomischen Instrumente reduziert werden könnten.
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"Notar: Häufige Auswärtsbeurkundungen in den Räumlichkeiten einer Vertragspartei." Monatsschrift für Deutsches Recht 73, no. 9 (May 1, 2019): 575–76. http://dx.doi.org/10.9785/mdtr-2019-730948.

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Rozijn, Michael. "Verflechtungen bei M&A-Dienstleistung durch Banken." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 12, no. 6 (January 1, 2000). http://dx.doi.org/10.15375/zbb-2000-0603.

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Abstract:
Im Rahmen von Unternehmenstransaktionen werden Banken als M&A-Dienstleister für eine Vertragspartei (Mandant) beratend und vermittelnd tätig. Grundlage hierfür ist ein M&A-Dienstleistungsvertrag in Form eines Maklervertrages. Nach allgemeinem Maklervertragsrecht kann eine Verflechtung des Maklers mit dem Vertragsgegner seines Kunden den Maklerlohnanspruch ausschließen. Beziehungen der Bank zum Vertragsgegner des M&A-Mandanten, die solche Verflechtungstatbestände darstellen könnten, ergeben sich aus Beteiligungs- und konzemrechtlichen Verhältnissen, aus Hausbankbeziehungen, aufgrund von Aufsichtsratsmandaten, Depotstimmrechten sowie eigenen Aktienbeständen der Bank und ihrer Tochtergesellschaften. Die Interessen der Bank innerhalb dieser Beziehungen können im Konflikt zu den Interessen des Μ&A- Mandanten stehen. Der Beitrag erörtert verschiedene Situationen möglicher Verflechtungen im M&A-Geschäft der Banken undmacht auf die rechtliche Handhabung und die praktische Bedeutung aufmerksam.
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"Passivlegitimation /Vertragspartner / Familienangehörige." ReiseRechts aktuell 13, no. 1 (January 24, 2005). http://dx.doi.org/10.1515/rra.2005.13.1.23.

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28

"Kauf: Die pflichten der vertragspartner." Bankfachklasse 28, no. 1 (January 2006): 26–27. http://dx.doi.org/10.1007/bf03255184.

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"Buchung einer Sprachreise/Eltern als Vertragspartner." ReiseRechts aktuell 6, no. 7 (January 24, 1998). http://dx.doi.org/10.1515/rra.1998.6.7.134b.

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"Lagerprobleme adé." Logistik für Unternehmen 33, no. 10 (2019): 62–63. http://dx.doi.org/10.37544/0930-7834-2019-10-62.

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Abstract:
Bei großen Lagerbeständen treten nicht selten unvermeidbare Hindernisse auf. So auch beim Linde-Vertragspartner Beutlhauser in Hagelstadt. Für Abhilfe sorgt eine Lösung, die von der SEP Logistik AG entwickelt und integriert wurde.
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"Buchung/Reisebestütigung/Vertragspartner bei Mehrheit von Reisenden." ReiseRechts aktuell 9, no. 3 (January 24, 2001). http://dx.doi.org/10.1515/rra.2001.9.3.55.

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"Wir leben Purpose mit „ONE LAPP“." Controlling 33, S (2021): 132–38. http://dx.doi.org/10.15358/0935-0381-2021-s-132.

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Abstract:
Matthias Lapp gehört der dritten Generation der Lapp Familie an. Von 2013 bis 2017 verantwortete er als Exportleiter alle LAPP-Vertragspartner. Seit 2017 ist Matthias Lapp CEO der Region LA EMEA (Lateinamerika, Europa, den Mittleren Osten und Afrika).
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Felix, Dagmar. "Neue Wege zur Krankenhausfinanzierung – Zuschläge für Zentren als Zankapfel zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern." GesundheitsRecht 9, no. 3 (January 1, 2010). http://dx.doi.org/10.9785/ovs-gesr-2010-113.

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Abstract:
In den Budgetverhandlungen und vor der Schiedsstelle gem. § 18a KHG gewinnen die nach Maßgabe des KHEntgG zu zahlenden zusätzlichen Entgelte immer mehr an Bedeutung. Im Spannungsfeld zwischen der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern und der Beitragssatzstabilität ist die Erschließung zusätzlicher Geldquellen jenseits der DRG ein Dauerthema. Besonders umstritten ist aktuell die Regelung des § 5 Abs. 3 KHEntgG. Danach sind von den Vertragsparteien für „Zentren und Schwerpunkte“ i.S.v. § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 KHEntgG Zuschläge zu vereinbaren. In diesem Kontext besteht Klärungsbedarf mit Blick auf das Verhältnis von Krankenhausplanung und Krankenhausfinanzierung; es geht aber auch um das grundlegende Verständnis der Begriffe „Zentrum“ und „besondere Aufgaben“. Die maßgeblichen Normen werden naturgemäß von den Vertragsparteien, aber auch von den Schiedsstellen unterschiedlich ausgelegt. Der vorliegende Beitrag schlägt eine Lesart des Gesetzes vor, die ausgehend vom Wortlaut der Normen sowohl der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser als auch der Forderung nach tragbaren Sozialversicherungsbeiträgen Rechnung trägt.
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Dziadkowski, Dieter. "Vorsteuerabzugsrecht eines Gründungsgesellschafters." Umsatzsteuer-Rundschau 62, no. 23 (January 5, 2013). http://dx.doi.org/10.9785/ovs-ur-2013-902.

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Abstract:
Der Vorsteuerabzug soll im europäischen Mehrwertsteuersystem verhindern, dass die Mehrwertsteuer innerhalb der Unternehmerkette kumulative Wirkungen entfaltet. Durch das Instrument des Vorsteuerabzugs soll das Neutralitätsprinzip verwirklicht werden. Die Neutralität in der Ausprägung einer Wettbewerbsneutralität wird vom EuGH in seinen Entscheidungen immer wieder betont. Für den EuGH ist das Neutralitätsprinzip das Fundamentalprinzip der harmonisierten europäischen Umsatzsteuern. Gleichwohl ist das Vorsteuerabzugsrecht einer der streitanfälligsten Bereiche der Mehrwertbesteuerung. Immer wieder ergeben sich Zweifelsfragen, wenn der Fiskus einen Vorsteuerabzug „gewähren“ soll.Aus Unternehmersicht besteht sogar vermehrt die Gefahr der „Doppelbesteuerung“, wenn ein Vorgang bei einem Vertragspartner zunächst der Mehrwertsteuer unterworfen wird, dem anderen Vertragspartner aber später der Vorsteuerabzug verwehrt wird. Aktuell stellt sich die Frage nach dem Vorsteuerabzugsrecht wieder in einem Streitfall beim Finanzamt Saarlouis, der inzwischen nach Vorlage des XI. Senats des BFH beim EuGH anhängig ist. Umstritten ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Teils des Mandantenstamms durch einen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.Der Streitfall offenbart die Problematik, wenn Leistungen innerhalb einer Unternehmerkette oder bestimmten unternehmerischen Gruppierungen unterschiedlich beurteilt werden. Es soll nachstehend untersucht werden, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Problemfälle vermieden werden können. Dabei soll auf die Vorschläge, die für eine Nichtbesteuerung der Leistungen unter Unternehmern eintreten, eingegangen werden.
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"Vertragspartner bei konkludentem Vertragsschluss durch tatsächliche Stromentnahme in Mehrparteienhaus." Monatsschrift für Deutsches Recht 74, no. 5 (March 1, 2020): 277–78. http://dx.doi.org/10.9785/mdtr-2020-740510.

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Koller, Ingo. "Wer ist „Kunde“ eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens (§31 f WpHG)?" Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 8, no. 2 (January 1, 1996). http://dx.doi.org/10.15375/zbb-1996-0202.

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Abstract:
Für die Tragweite der §§31, 32 WpHG ist es von großer Bedeutung, wer als Kunde anzusehen ist, dem gegenüber das Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine besonderen Wohlverhaltenspflichten zu erfüllen hat. Auf den ersten Blick scheinen immer die Vertragspartner der Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Rolle der Kunden einzunehmen. Es ist aber zu erwägen, ob in bestimmten Situationen auch Dritte (z. B. Stellvertreter der Anleger, Kommissionäre, Vermögensverwalter) als Kunden zu behandeln sind oder ob die hinter diesen Dritten stehenden Anleger als Kunden anzusehen sind.
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"Profitieren Sie von den 10% Spezialrabatt bei unserem Vertragspartner UNELTECH Electronic AG!" Schweizerische Ärztezeitung 90, no. 46 (November 11, 2009): 1795. http://dx.doi.org/10.4414/saez.2009.14748.

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"Unvertretbarer Vertragsrücktritt der GmbH: Direkthaftung des Geschäftsführers gegenüber dem Vertragspartner der GmbH." Zeitschrift für Gesellschaftsrecht und angrenzendes Steuerrecht 18, no. 2 (2019): 76. http://dx.doi.org/10.33196/ges201902007601.

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Koenig, Christian, and Daniela Klahn. "Die Zulässigkeit von ergänzenden Verträgen zur Arzneimittelregelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung." GesundheitsRecht 4, no. 6 (January 1, 2005). http://dx.doi.org/10.9785/ovs-gesr-2005-245.

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Abstract:
Die jüngsten Reformen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung führen auch zu Veränderungen auf dem Apothekenmarkt: In zunehmendem Maße finden sich Apotheker nicht mehr ausschließlich in den herkömmlichen Leistungserbringerverbänden zusammen, sondern kooperieren in freien Apothekenzusammenschlüssen. Apothekenkooperationen und Apothekennetzwerke werden als Vertragspartner der Kostenträger immer attraktiver, weil sie neben einer besonders hohen Versorgungsqualität in der Lage sind, bestimmte Kostenvorteile zu generieren und damit die Arzneimittelausgaben zu senken. Zudem sind sie oftmals zum Abschluss innovativer Versorgungsverträge mit den Krankenkassen bereit. Die Apothekenverbände beobachten diese Entwicklung mit Argwohn und beziehen zunehmend offen Position gegen freie Apothekenzusammenschlüsse und deren Geschäftstätigkeit. Der folgende Beitrag befasst sich mit der Frage, inwiefern bestimmte ergänzende Verträge zur Arzneimittelregelversorgung zwischen freien Apothekenzusammenschlüssen und Krankenkassen rechtlich zulässig sind.
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Schellhaaß, Horst M., and Ansgar Nolte. "Kündigungsschutz aus institutionenökonomischer Perspektive / Employment Protection in an Institutional Perspective." Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik 218, no. 3-4 (January 1, 1999). http://dx.doi.org/10.1515/jbnst-1999-3-410.

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Abstract:
ZusammenfassungDieser Beitrag stellt den geltenden Kündigungsschutzregelungen einen institutionenökonomisch fundierten Entwurf gegenüber, nach dem sich Schutzbedürftigkeit nicht an der Arbeitnehmereigenschaft per se, sondern am Ausmaß der versunkenen Kosten orientiert. Hieraus resultiert erstens eine Differenzierung des Kündigungsschutzes zwischen Jedermanns-, allgemeinen und betriebsspezifischen Qualifikationen. Zweitens variiert die Funktion des Kündigungsschutzes: Während bei betriebsspezifischen Qualifikationen die opportunistische Enteignung von Quasirenten durch den Vertragspartner verhindert werden soll, soll bei allgemeinen Qualifikationen der Wettbewerb durch gleichartig ausgebildete Außenseiter abgeschwächt werden. Drittens soll als Folge der Informationsasymmetrien der Arbeitsgerichtsbarkeit der gesetzliche Kündigungsschutz partiell durch einen impliziten Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse ersetzt werden. Viertens steigen die Anreize zu Vorsorgeaufwendungen in Form produktivitätserhöhender Humankapitalinvestitionen zur Vermeidung von Trennungssituationen anstelle der traditionellen Kompensationspolitik im Kündigungsfall.
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Wohlgemuth, Michael. "50 Jahre Europäische Ordnungspolitik: ordnungs- und konstitutionenökonomische Anmerkungen / 50 years of European „Ordnungspolitik”, remarks from a constitutional economics perspective." ORDO 59, no. 1 (January 1, 2008). http://dx.doi.org/10.1515/ordo-2008-0119.

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Abstract:
ZusammenfassungDie ordnungspolitischen Leistungen der Europäischen Integration der letzten 50 Jahre sind wechselhaft und widersprüchlich. Vor dem Hintergrund von Hayeks optimistischer Vision einer freiwilligen Integration unter dem Vorzeichen universalisierbarer Freiheitsgewährungen und Erhards Befürchtungen vor einem Europäischen Interventionsstaat diskutiere ich theoretische Gründe, die den gemischten empirischen Befund erklären können. Hayeks Optimismus läßt sich polit-ökonomisch vor allem unter Ver weis auf die Logik des Stimmentauschs und die Eigeninteressen Europäischer Organe relativieren. Erhards Pessimismus wiederum kann durch gewollte oder ungewollte Selbstbindung der Vertragsparteien sowie eine durchaus oft ordnungspolitisch weitreichende Interpretation der Verträge durch EuGH und Kommission in wichtigen Teilen widerlegt werden. Die weitere Entwicklung Europäischer Ordnungspolitik dürfte von den Reibungen zwischen Vertiefung (Harmonisierung, Zentralisierung) und Erweiterung der Union geprägt sein. Aus konstitutionenökonomischer Sicht empfiehlt sich ein Modell flexibler, freiwilliger Integration nach Politikbereichen in „clubs”.
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Andréewitch, Markus, and Christoph Arbesser-Rastburg. "Rügeobliegenheit nach deutschem und österreichischem Recht Ein Rechtsvergleich." Computer und Recht 30, no. 7 (January 1, 2014). http://dx.doi.org/10.9785/cr-2014-0707.

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Abstract:
Die Rügeobliegenheit hat in der Praxis bei der Anschaffung von Software sowie bei IT-Projekten eine große Bedeutung. In einigen Fällen wird sie vertraglich geregelt, in anderen Fällen wird auf die gesetzliche Regelung verwiesen oder es enthält der der Softwarebeschaffung oder dem IT-Projekt zugrunde liegende Vertrag gar keine Regelung, in welchem Fall wiederum das Gesetz greift. Sehr oft wird bei IT-Verträgen zwischen deutschen Anbietern und österreichischen Kunden (und umgekehrt) eine Rechtswahl getroffen, also i.d.R. österreichisches oder deutsches Recht für anwendbar erklärt. Seit Jahren fällt dabei den Autoren dieses Beitrages auf, dass - selbst rechtskundig vertretene - Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Rügeobliegenheit davon ausgehen, dass die österreichische mit der deutschen Rechtslage im Wesentlichen identisch ist bzw. „nur unwesentlich von dieser abweicht“. Dies ist unrichtig. Im Hinblick auf die Bedeutung der Rügeobliegenheit in der Praxis ist es angebracht, die beiden Gesetzeslagen zu vergleichen.
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Kirchner, Christian. "Corporate Governance und Ordnungsökonomik / Corporate Governance and Constitutional Economics." ORDO 62, no. 1 (January 1, 2011). http://dx.doi.org/10.1515/ordo-2011-0114.

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Abstract:
ZusammenfassungIn diesem Beitrag werden die Wechselbeziehungen zwischen einem gesamtwirtschaftlichen Ordnungsrahmen und Corporate Governance analysiert. Es wird gezeigt, dass Handlungsspielräume sowohl bei Public Ordering als auch bei Private Ordering zu einer Nutzenmaximierung ohne Rücksicht auf externe Effekte für Dritte führen. Der Grund hierfür liegt in den gleichlaufenden Interessen von Management und Anteilseignern, die sich aus der Gesamtnutzensteigerung der Vertragsparteien ergeben. Während bei der privaten Regelsetzung Defizite des Corporate Governance in Form eines Entscheidungskonsenses auf den Ordnungsrahmen projiziert werden und somit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Regelsetzung einschränken, werden Defizite des Ordnungsrahmens bei öffentlicher Regelsetzung auf Corporate Governance Strukturen übertragen. Aus diesen Umständen ergibt sich die Notwendigkeit einer normativen Ausgestaltung von Corporate Governance und einer Einbettung in den gesamtwirtschaftlichen Ordnungsrahmen. Dazu ist die Schaffung eines freien Wettbewerbssystems notwendig, das die Konstellation eines Gefangenendilemmas zwischen Marktteilnehmern gewährleistet und zur Reduktion des moralischen Risikos beiträgt.
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Kerkemeyer, Andreas. "Systemrettend oder -destabilisierend? – Das Close-out Netting in der Diskussion." Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 29, no. 5 (January 15, 2017). http://dx.doi.org/10.15375/zbb-2017-0504.

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Abstract:
ZusammenfassungDie wichtigste gesetzliche Privilegierung von Derivaten ist die insolvenz- und bankaufsichtsrechtliche Anerkennung des zwischen den Vertragsparteien regelmäßig rahmenvertraglich vereinbarten Close-out Nettings. Dieses ermöglicht es den Parteien von Derivateverträgen im Fall einer (drohenden) Insolvenz des Vertragspartners, alle miteinander geschlossenen Derivatekontrakte zu kündigen, die hieraus resultierenden Forderungen zu verrechnen und von der Gegenpartei sofort den ermittelten Saldo zu fordern. Die rechtliche Anerkennung des Close-out Nettings führt zu einer deutlichen Privilegierung der Gläubiger von Forderungen aus Derivateverträgen gegenüber allen anderen Insolvenzgläubigern. Nachdem der BGH bestimmte Close-out Netting-Klauseln in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 für unwirksam erklärt hat, wurden erst die BaFin und danach der Gesetzgeber tätig, um weiterhin bei allen Finanztermingeschäften das Close-out Netting zu ermöglichen. Diese Entwicklungen nimmt der Beitrag zum Anlass, um das Close-out Netting, das als ein Instrument zur Minderung des systemischen Risikos angesehen wird, zu analysieren und einzuordnen.
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"Verordnung (EG) Nr. 44/2001 / Begriff „anderer Vertragspartner“. EuGH, Urt. v. 14.11.2013, Rs. C-478/12 – Maletic." ReiseRecht aktuell 22, no. 1 (January 24, 2014). http://dx.doi.org/10.1515/rra.2014.22.1.13.

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"Praxisrecht – Kooperationen im Gesundheitswesen unter dem Joch des § 299a StGB: Welche Strafbarkeitsrisiken ergeben sich für Ärzte und ihre Vertragspartner?" Aktuelle Kardiologie 4, no. 04 (August 12, 2015): 253–54. http://dx.doi.org/10.1055/s-0035-1552168.

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Adolphsen. "BGH v. 26. 9. 2002 I ZR 44/00 Vertragspartner nach Anruf bei Anwalts-Hotline wird der beratende Rechtsanwalt." Juristische Rundschau 2003, no. 8 (January 15, 2003). http://dx.doi.org/10.1515/juru.2003.120.

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"Vertragsärztliche Versorgung, Honorarverteilung, Notwendigkeit der Festlegung arztgruppenspezifischer Grenzwerte und fester Punktwerte (Regelleistungsvolumina), Bildung fallwertbezogener Untergruppen, Gestaltungsspielraum der Vertragspartner des HVV." Medizinrecht 32, no. 6 (June 2014): 426–32. http://dx.doi.org/10.1007/s00350-014-3735-y.

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"Vertragsärztliche Versorgung, Honorarverteilung, Notwendigkeit der Festlegung arztgruppenspezifischer Grenzwerte und fester Punktwerte (Regelleistungsvolumina), Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen nach der Euro-Gebührenordnung, Gestaltungsspielraum der Vertragspartner des HVV." Medizinrecht 33, no. 1 (January 2015): 49–55. http://dx.doi.org/10.1007/s00350-014-3895-9.

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"Vertragsärztliche Versorgung, Honorarverteilung, Notwendigkeit der Festlegung arztgruppenspezifischer Grenzwerte und fester Punktwerte (Regelleistungsvolumina), Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen nach der Euro-Gebührenordnung, Gestaltungsspielraum der Vertragspartner des HVV." Medizinrecht 33, no. 1 (January 2015): 45–49. http://dx.doi.org/10.1007/s00350-014-3896-8.

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